BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/12 vom 24. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bund esanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1 . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Trier vom 2 . Febr uar 201 2 im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II . 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben die z u- gehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere St rafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungs mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu eine r Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf 1 - 3 - die Sachrüge den aus der Entscheidungsf ormel ersichtlichen Teilerfolg; im Ü b- rigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die im Fall II . 2 der Urteilsgründe verhängte Ei n- zelfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorliegen ein es minder schweren Falles im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG rechtsfehlerhaft verneint . Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl eine Reihe s trafmildern der Zumessungsgesichtspunkte aufge zählt : So war der A n- ge klagte geständig und nicht vorbestraft . Außerdem konnte ein erheblicher Teil des vom Angeklagten gelieferten Amphetamins (379 Gramm von insgesamt 500 Gramm) sichergestellt werden. Als strafschärfend hat das Landgericht l e- diglich angeführt, dass im Fall II . 2 " das 1,8 - fache der nicht geringen Menge gegebe n " sei und es " deshalb " beim Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG verbleibe (UA S. 12). Damit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft das Handeltreiben mit einer Betäubungsmittelmenge, welche die Grenzmenge des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur unwesentlich üb erschreitet, straferschwerend bewertet. Tatsächlich stellt das Handeltreiben mit eine r noch im näheren Grenzbereich liegende n Betä u- bungsmittelmenge indes einen Umstand dar, der eher für die Annahme eines minder schweren Falls sprechen kann (vgl. BGH, Besch luss vom 3. April 2000 - 5 StR 87/00, StV 2000, 620; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 29a Rn. 122). Das Landgericht hat neben den strafmildernden Gesichtspun k- ten nichts angeführt , was in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten wirkt und dazu führ en könnte , das Vorliegen eines minder schweren Falles a b zulehnen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfe h- lerfreier Vorgehensweise zur Anwendung des § 29a Abs. 2 BtMG und deshalb zu einer milderen Einzelstrafe gelang t wäre. 2 3 - 4 - Die Aufhebung der Einzel strafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage; diese kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen werden von dem aufgezeigten Wertungs fehler nicht berührt; sie können deshalb aufrechterhalten bleiben . Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Becker Fischer Schmitt Berger RiBGH Dr. Eschelbach befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unter - schreiben. Becker 4 5
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