ECLI:DE:BGH:2016:081216B2STR166.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/16 vom 8. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 8. Dezember 201 6 gemäß § § 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten T . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2015 a) soweit dieser verurteilt worden ist, b) in den Fällen II. 4, 12, 16 und 20 der Urteilsgrü nde sowie im Gesamtstrafenausspruch, soweit die Mitangeklagten A . und B . davon betroffen sind, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen versuchten Betruges i n vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ve rurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Ve r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem 1 - 3 - Umfang Erfolg; die Aufhebung ist auf die nicht revidierenden Angekla gten A . und B . zu erstrecken. 1. Nach den Feststellungen des Landgericht s bezogen der Angeklagte T . und die nicht revidierenden Mitangeklagten im Jahre 2008 ein gemeinsa - mes Büro. Dort betrieben B . und T . ihre Versicherungsgeschäf te weiter, während der Mitangeklagte A . vorwiegend im Immobilienhandel tätig war. An einigen dieser Immobiliengeschäfte beteiligten sich die Angeklagten B . und T . durch Kundenwerbung, Kundenberatung und/oder Finanzierungs - vermittlung, um sic h arbeitsteilig und gemeinsam mit A . aus dem Verkauf überteuerter Immobilien eine fortlaufende erhebliche Einnahmequelle zu ve r- schaffen. Das Geschäftsmodell sah vor, dass der Angeklagte A . günstig E i - gentumswohnungen erwarb und sie sodann star k überteuert an finanzschw a- che, eigentlich kreditunwürdige Interessenten als Bele i hungsobjekt weiterve r- äußerte. Der notarielle Kaufpreis lag deutlich über dem Einkaufspreis, wobei der notarielle Kaufvertrag als Grundlage für die Beantragung entsprechender Immobiliendarlehen diente. Die Käufer wurden, oftmals verschuldet und in er s- ter Linie an einem Verbraucherdarlehen und nicht an dem Erwerb einer Immob i- lie interessiert, durch Rückzahlungen von durchschnittlich 20 bis 30 % des Kaufpreises aus dem Immobilien darlehen am Gewinn beteiligt. Zusätzlich wu r- den sie mit dem Versprechen geworben, ohne Eigenkapital zu Immobilienbesi t- zern zu werden. Die Darlehensraten sollten sich nach Darstellung der Ang e- klagten gegenüber den Käufern durch Mieteinnahmen überwiegend sel bst tr a- gen. Dementsprechend kam es in einer Vielzahl von Fällen unter wechselnder Beteiligung zu einem Wohnungsankauf und einer Inanspruchnahme eines z u- 2 3 4 - 4 - vor beantragten Darlehens, an die sich ein Zahlungsrückfluss an die Grun d- stückserwerber anschloss. Be i der Darlehensbeantragung wurden die Banken, denen die versprochenen Rückzahlungen verschwiegen wurden, sowohl über den Wert der Immobilien als auch regelmäßig über die Bonität der Käufer g e- täuscht. Letzteres wurde in einigen Fällen zusätzlich durch Vorla ge gefälschter Einkommensnachweise oder gefälschter Kontoauszüge bewirkt. Die Banken irrten daraufhin über das Ausfallrisiko und gewährten die Darlehen trotz ma n- gelnder Sicherheit und Bonität. In vielen Fällen wurden die Darlehen zwische n- zeitlich wegen Zah lungsverzugs gekündigt, nachdem die Darlehensnehmer die Rückzahlungen der Darlehen eingestellt hatten. Der Angeklagte T . , der für seine Tätigkeit jeweils eine Provision er - hielt, war an vier der angeklagten Taten (Fälle II. 4, 12, 16 und 20 der Urte il s- gründe) beteiligt. Er wurde jeweils (nur) wegen versuchten Betruges verurteilt, weil in diesen Fällen ein 263 StGB zum Zeitpunkt der e- langte das Landgericht unter Zuhilfenahme sachverständiger Einschätzung. Danach war unter Berücksichtigung der Bonitätssituation der Darlehensnehmer, dem Wert des Grundstücks sowie gegebenenfalls weiterer Sicherheiten nicht feststellbar, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Darl e- hensgewährung hinter dem Wert des gewährten Darlehens zurückblieb (UA S. 64: Gruppe 3 der Darlehensnehmer mit ausreichender tatsächlicher Bonität). 2. Die Verurteilung des Angeklagten T . in den Fällen II. 4, 12, 16 und 20 der Urte ilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass die A n- nahme eines vollendeten Betrugs in den genannten Fällen jedenfalls (auch) deshalb ausscheidet, weil der vereinbarten Leistung der Bank an gesichts der 5 6 7 - 5 - festgestellten Bonität der Darlehensnehmer eine äquivalente Gegenleistung der Darlehensnehmer gegenübersteht. Die weitere für eine Versuchsstrafbarkeit erforderliche Annahme der Strafkammer aber, der Angeklagte hätte die Mö g- lichkeit, dass die geworbenen Darlehensnehmer aufgrund ihrer finanziellen S i- tuation nicht in der Lage sein würden, die Raten für das Darlehen zu bezahlen, und so der finanzierenden Bank ein Schaden entstehen könnte, billigend in Kauf genommen, ist widersprüchlich und wird ni cht mit Feststellungen belegt. Ergibt sich aus den festgestellten Eigentums - und Vermögensverhältnissen de r Kunden gerade eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die die Annahme eines objektiven Schadens ausschließt, und ist es jedenfalls nicht fernliegen d, dass der Angeklagte die finanziellen Verhältnisse seiner Kunden auch gekannt hat, dieser finanziellen Situation die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt. Vielmehr dürfte di e Kenntnis einer positiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit a- denseintritt ausschließen, anders könnte es nur dann sein, wenn es konkrete Indizien dafür gäbe, dass die Kunden ungeach tet ihrer finanziellen Situation die eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht erfüllen könnten und würden. Weitere Ausführungen zu den Vorstellungen des Angeklagten, denen sich i n- soweit Hinweise entnehmen ließen, fehlen in den Urteilsgründen. Auch der U m- stand, dass der Angeklagte sich insgesamt glaubhaft geständig eingelassen hat, ist insoweit kein tragfähiges Indiz, da der Inhalt der geständigen Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird. Angesichts der landgerichtlichen Feststellungen zur Bonität der Grun d- stückserwerber bedarf deshalb der für die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit erforderliche Betrugsvorsatz einer neuen Prüfung. Mit der Aufhebung der ei n- zelnen Verurteilungen entfällt ohne Weiteres der Gesamtstrafenausspr uch. Die 8 - 6 - Sache bedarf hinsichtlich des Angeklagten T . insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Die Aufhebung in den Fällen II. 4, 12, 16 und 20 der Urteilsgründe ist auf die jeweils daran beteiligten, nicht revidierenden Mitangeklagten A . und B . zu erstrecken (§ 357 StPO). Auch bei ihnen wirkt es sich aus, dass das Landgericht bei der festgestellten Bonität der Darlehensnehmer nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche Vorstellungen die Angeklagten hinsichtlich der Werthaltigkeit des R ückzahlungsanspruchs gegenüber der Bank gehabt und warum sie trotz der finanziellen Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmer gleichwohl die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt und billigend in Kauf genommen haben sollen. Ebenso wenig wie beim Angekla gten T . liegt es bei ihnen auf der Hand, dass sie trotz des beschriebenen Geschäftsmodells und der Kenntnis, dass ihre Kunden in erster Linie an einem Verbraucherkredit interessiert waren ohne Weiteres davon ausgegangen sind oder es billigend in Ka uf genommen haben, diese könnten dauerhaft ihre Kreditverpflichtungen nicht erfüllen. Die Angeklagten hatten zum Tatzeitpunkt nach den Feststellu n- 9 - 7 - begründet, die in die Tatbeteiligungen an den angeklagten Taten mündeten. Bei dieser Sachlage aber wäre es zwingend e r- forderlich gewesen, sich auch hinsichtlich dieser Angeklagten mit der inneren Tatseite eingehend auseinander zu setzen. Fischer Krehl Eschelbach Bartel Grube
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