ECLI:DE:BGH:2017:221117U2STR166.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 166/17 vom 22. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube , Schmidt, Bundes anw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ge gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. November 2016 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch (hinsichtlich einzelner Taten) beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts heiratete der in Syrien geborene Angeklagte etwa im Jahre 200 7 seine jetzige Frau B . . Das erste Jahr der Ehe verlief harmonisch, danach begannen die Schwierigke i- ten innerhalb der Beziehung. Dem Angeklagten gefiel es nicht, dass seine Frau 1 2 - 4 - im ständigen Austausch mit ihrer Familie war und Details aus dem Familienl e- ben mit ihm preisgab. Die Ehefrau wollte w egen der Kinder gleichwohl an der Ehe festhalten. Der Angeklagte stellte in diesem Zusammenhang klar, er könne es im Falle einer Trennung keinesfalls akzeptieren, dass die Kinder bei der Frau verblieben. Aufgrund der anhaltenden Kriegszustände in Syrien un d der Bedr o- hung durch den IS verließ der Angeklagte im Jahr 2014 gegen den Willen se i- ner Ehefrau sein Heimatland und floh nach Bulgarien. Acht Monate später holte er seine Ehefrau mit den drei Kindern nach. Anschließend setzte sich die Fam i- lie nach Deutsch land ab. Hier kam es zu weiteren Streitigkeiten der Eheleute. Der Zusammenprall unterschiedlicher Kulturen und das in Deutschland vorherrschende Rollenve r- ständnis von Männern und Frauen führten zu deutlichen Spannungen. B . widersetzte sich zu nehmend den Vorstellungen und Anweisungen des Angeklagten . Aus Sicht des Angeklagten zeigte sie e ine von ihm als Respektl o- sigkeit wahrgenommene Auflehnung von neuer Qualität. Er fühlte sich betr o- gen, hatte er für die Flucht der Familie doch viel investier t und sich von B . versprechen lassen, dass sie eine bessere Ehefrau sein werde. Der Angeklagte empfand diese Form des Aufbegehrens gegen seine Stellung als Ehemann, Vater und Familienoberhaupt als erniedrigend und fühlte sich in se i- ner Ehre v erletzt. B . hingegen sah sich durch das in Deutschland vorherrschende Rollenverständnis anders als in ihrem Heimatland in der Lage, ihrem Ehemann zu widersprechen und sein Verhalten nicht länger hinzune h- men. Sie hatte erfahren, dass sie sich geg en körperliche Gewalt seitens ihres Ehemanns wehren konnte, und warnte , ih n bei der Polizei anzuzeigen. Im G e- genzug drohte er damit, die Kinder aus dem Fenster zu werfen. B . nahm dies nicht ernst. 3 - 5 - Vor diesem Hintergrund kam es am 4. Januar 20 16 zu folgendem Geschehen : B . telefonierte in der Küche mit ihrer Schwester. Der Angeklagte hatte Hunger und war mit der offenbar ablehnenden Reaktion seiner Frau, ihm Essen zuzubereiten, nicht zufrieden. Er wollte ihr deshalb das Handy weg nehmen, seine Ehefrau hielt es fest. Nach den Angaben des Ang e- klagten biss sie ihm in den Unterarm, als er ihr schließlich das Telefon entriss . Er ergriff daraufhin einen Kochtopf und schlug seiner Frau jedenfalls einmal mit der oberen Kante ins Gesicht. S ie erlitt eine Schnittwunde und blutete stark. I n dem sich anschließenden Disput kündigte sie an , ihn anzuzeigen und ihm die Kinder wegzunehmen. Der Angeklagte warf seiner Frau vor, nur zu tun, was sie wolle. Die herbeigerufene Polizei sprach gegenüber dem Angeklagten ein zeh n tägiges Rückkehrverbot aus . Er versuchte zwischenzeitlich, seine Ehefrau dazu zu bewegen, die Anzeige zurück zu ziehen und ihn wieder in die Wohnung zu lassen. Schließlich lenkte B . ein. Sie wollte nicht, dass die Kinder ohne ihren Vater aufwachsen. Ihre Bedingung hierfür, das s ab jetzt alles nur nach ihrem Willen geschehe, wies er allerdings zurück. Der Angeklagte forderte vielmehr seine Ehefrau auf, nett zu ihm und zu den Kindern zu sein. Die Pro b- leme blieben. B . war weiterhin nicht bereit, seine Meinung als Fami - lienoberhaupt unwidersprochen hinzunehmen und drohte auch mit Anzeige. Er warnt e sie daraufhin erneut davor zu werfen . Im Rahmen von Auseinandersetzu ngen drohte B . dem An - geklagten regelmäßig damit, ihn erneut aus der Wohnung entfernen zu lassen. Diese Drohung setzte sie zunehmend als Druckmittel ein und verlangte von ihm, dass er tue, was sie ihm sage. In der sich aus seiner Sicht weiter zu spi t- zenden Situation fasste er den Entschluss, seiner Frau die Kinder heimlich 4 5 6 - 6 - wegzunehmen und in eine andere Region von Deutschland zu ziehen. Doch ihm fehlte die Gelegenheit dazu, den Plan umzusetzen. Am Mittag des 1. Februar 2016 brach erneut ein Str eit zwischen den Eheleuten aus. Ausgangspunkt waren d er Kontakt zu der jeweiligen Herkunft s- familie und die hierbei ausgetauschten Details aus dem Eheleben. Der Ang e- klagte forderte seine Ehefrau auf, sich zwischen ihrer Familie und den Kindern zu entscheide n. Si e wollte auf beides nicht verzichten. Ihrerseits drohte sie d a- mit, den Angeklagten bei der Polizei anzuzeigen. Dies kränkte den Angekla g- ten, der sich zudem durch das aus seiner Sicht respektlose Verhalten von B . gedemütigt fühlte. Er wollte nicht mehr mit ihr zusammen leben und befürchtete aufgrund der vergangenen Geschehnisse, dass seine Frau zu G e- richt gehen und ihm die Kinder wegnehmen würde. S eine Situation empfand er als aussichtslos . Der Gedanke, dass seine Frau letzten Endes alleine mit den Kindern ohne ihn leben würde, war für ihn unerträglich. Er wollte unbedingt ve r- hindern, dass seine Kinder ohne ihn aufwach s en. Außerdem wollte er das re s- pektlose Verhalten seiner Frau nicht länger hinnehmen. B . hatte sich wegen starker Kopfschmerzen hingelegt. Der Angeklagte fasste nunmehr den Entschluss, sein e drei Kinder tatsächlich aus dem Fenster zu werfen, so wie er es schon zuvor angekündigt hatte. So nahm er seine zu diesem Zeitpunkt ein Jahr alte Tochter Ba . mit ins Badezim mer und holte den fünfjährigen M . dazu. Ba . setzte er in die Badewanne und ließ sie darin bei einlaufendem Wasser spielen. Dann öffnete er das Bad e- zimmerfenster und hob M . auf die Fensterbank. Nachdem er noch kurz überlegt hatte, ob er selbst aus dem Fenster springen sollte, ihn bei dem Gedanken aber, dass dann seine Kinder ohne ihn aufwachsen würden, großes Selbstmitleid überkam, küsste er seinen Sohn, sagte ihm, er solle keine Angst haben, und stieß ihn aus dem Fenster. Ohne hinterher zu sehen, ging er zur 7 8 - 7 - Badewanne und hob seine kleine Tochter heraus. Er ging zum Fenster, küsste sie und warf auch sie aus dem Fenster, ohne hinterher zu schauen. Das Bad e- zimmerfenster befindet sich in einer Höhe von 4,81 m über dem Boden. Der Angeklagte wusste, dass beide Kinder durch den Aufprall auf dem harten Boden zu Tode kommen konnten. Dies war auch von ihm gewollt, weil er seiner Frau das Wichtigste in deren Leben nehmen wollte. Sodann ging er in die Küche, wo seine sieben Jahre alte Tochter Ma . unter dem Fenster saß. An der Spüle stand die Zeugin A . , eine Mitbewohnerin . Der Angeklagte ging wortlos auf die völlig überraschte Ma . zu, hob sie hoch und warf sie aus dem geöffneten Küchenfenster, das 4,42 m über dem Boden liegt. De m Angeklagten war klar, dass seine Tochter Ma . durch das Aufkommen auf dem Boden sterben konnte, wa s er auch beabsichtigte. Der Zeugin A . bedeutete er, still zu sein. Sie war aber tief bestürzt und lief weinend zu ihrem Ehemann. Aus dem Fenst er ihres Zimmers sah s ie Ma . in ihrem Blut auf dem Boden liegen. Sie entschloss sich, B . Be - scheid zu geben , lief zu ih r und forderte sie auf, zu ihrer Tochter zu gehen. B . schaute aus dem Fenster , sah ihre Tochter a ber nicht. So li ef sie die Treppe herunter, wo sie auf ihren Ehemann traf. Draußen angekommen sah sie als erstes Ba . und M . , dessen rechte Gesichtshälfte blau und voller Blut war, auf dem Boden lie gen. Der Angeklagte , der ebenfalls nach unten gekommen war, s tellt e sich wortlos neben seine Ehefrau. Er fing an zu weinen und versuchte , allerdings vergeblich, den Zeugen Mi . anzurufen, damit dieser einen Rettungswagen verständigen kön - ne. Von Ma . sagte der Angeklagte seiner Frau in diesem Moment nichts. E rst als die Zeugin A . auf sie au fmerksam machte, ging B . um das Haus herum und entdeckte auf dem Boden unter dem Küchenfenster die älteste Tochter Ma . . B . war außer sich und sagte dem Angeklag - 9 10 - 8 - ten : indern passiert ist, ein Autounfall, ich wollte mich . in den Arm. Inzwischen war der Rettungsdienst eingetroffen, den Zeugen, die das Hinauswerfen der Kinder beobachtet hatten, herbeigerufen hatten. Die Ki n- der wurden rettungsdienstlich versorgt und ins Krankenhaus verbracht. Der A n- geklagte wurde festgenommen, die Ehefrau wollte dies noch verhindern, sie ging nach wie vor davon aus, dass die Kinder einen Unfall erlitten hatten. De r Angeklagte gestand bei seiner polizeilichen Vernehmung, seine Kinder aus dem Fenst er geworfen zu haben. M . erlitt durch den Sturz u.a. ein mittelschweres Schädel - Hirn - Trauma, eine Schädelfraktur, eine schwere Einquetschung der Leber, einen Aug enhöhlenbruch und zudem einen Bruch beider Unterarme. Die Verletzu n- gen waren aus Sicht der Ärzte lebensbedrohlich, M . wurde beatmet, intubiert und sediert, konnte aber gerettet werden. Er ist auch psychisch mitg e- nommen, ist auf seine Mutter fixiert und hat häufig Angst. Auch der Zustand von Ma . war lebensbedrohlich. Sie wurde noch im Rettungswagen intubiert und beatmet, sonst wäre sie auf der Fahrt ins Krankenhaus gestorben. Noch bei Ankunft im Krankenhaus schwebte sie in akuter Lebensgefahr. Sie hatte u.a. schwere Verletzungen im Brustbereich, ein offenes Schädel - Hirn - Trauma und eine schwere Schädelfraktur, außerdem ein achsonales Schertrauma, das potentiell lebensgefährlich ist und dessen neur o- logischen Spätfolgen schwer abzusehen sind. Sie k onnte schließlich wie M . und Ba . , die lediglich eine Leberprellung und einen geschwollenen Fuß als Folge des Sturzes davontrug, auch am 19. Februar 2016 aus dem Krankenhaus entlassen werden. 11 12 - 9 - 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen d es Vorfalls vom 4. Januar 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Eh e- frau zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und wegen der Übergriffe am 1. Februar 2016 zu Freiheitsstrafen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen von neun, zwölf und vierzehn Jahren verurteilt und aus allen Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren gebildet. Dabei hat es die Strafen wegen der letztgenannten Taten aus dem wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen d es § 211 StGB entno m- men. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1. Die Revision ist dem Wortlaut nach zwar auf d ie Aufhebung des g e- samten Rechtsfolgenausspruch s gerichtet , erfasst in ihrer Begründung, mit der die Entscheidung de s Landgerichts beanstandet wird , hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Kinder von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, aber lediglich diese T a- ten. Ersichtlich nicht angegriffen wird der Strafaussp ruch im Hinblick auf die Tat vom 4. Januar 2016. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Rev i- sionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsstreits durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil v om 22. Februar 2017 5 StR 545/16). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist von einer auf die Rechtsfolgen für die Taten vom 1. Februar 2016 begrenzten Beschränkung des Rechtsmittels auszugehen. 13 14 15 - 10 - 2. Die Überprüfung der angefocht enen Strafaussprüche hält rechtlicher Nachprüfung noch stand. Über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Tä ters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspun k- te, insbesondere die Nähe zu r Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, umfassend zu würdigen (st. Rspr. ; vgl. BGH, B eschluss vom 28. September 2010, wistra 2011, 18 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist das Landgericht auch eingedenk des begrenzten revision s- gerichtlichen Prüfungsmaßstabs , nach dem die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehme n ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2004, 620 m.w.N. ) noch gerecht geworden. Es hat sich eingehend mit der Person des Angeklagten auseinander gesetzt , hat das Tatunrecht aller drei Taten in den Blick genommen, indem es die Verwirklichung d er Mordmerkmale Heimtücke und der niedrigen Bewe g- gründe bei den Taten zu Lasten der beiden älteren Kinder sowie die tateinheitl i- che Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung angesprochen hat. Schließlich hat die Strafkammer die Gefährlichkeit des Versuchs und dam it die tatsächliche Nähe zur Vollendung der Tat und dem Eintritt des gewollten E r- folgs ebenso berücksichtigt wie die Folgen der Tat für seine Kinder. Dass da s Landgericht die an anderer Stelle erwähnte erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten nicht ausdrücklich als zu berücksichtigenden U m- stand aufgeführt hat, lässt nicht besorgen, e s habe die Tatumstände, aus denen sich die erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten ergibt, aus dem Blick verl o- ren. Der Begründung der Strafzumessungsentscheidung lässt sich entnehmen, 16 17 18 19 - 11 - dass die Strafkammer neben den schon erwähnten Umständen, die wie etwa das heimtückische Vorgehen das Tatbild prägen, die Tötungsabsicht und d a- mit das zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten im Blick hatte und zudem zu seinen Lasten di e frappierende Gleichgültigkeit in Bezug auf das von ihm zugefügte Leid seiner Kinder berücksichtigte. Dass das Landgericht den durch die konkreten Taten begründeten Schuldvorwurf ohne Berücksichtigung der dabei aufgewendeten kriminellen Energie in die Ges amtabwägung eingestellt haben könnte, liegt angesichts dessen fern. Schließlich lässt die Erwägung des Landgerichts, die körperlichen Folgen der Taten seien vergleichsweise gering, insbesondere seien Spätfolgen körpe r- licher Art bei keinem der Kinder zw ingend, nicht besorgen, die Strafkammer habe die nügender Weise in den Blick genommen. Das Landgericht hat ausdrücklich die schweren Folgen der Taten für die Kinder M . und Ma . hervorgehoben und in ih re Abwägung gestellt. Insoweit handelt es sich bei dem Hinweis der Strafkammer auf di vergleichsweise geringen Folgen der Tat lediglich um eine wenig 20 - 12 - gelungene Formulierung, die deutli ch ma c hen soll, dass angesichts der Tatbegehung weit schwerwiegende re Folgen gedroht hätten, diese aber nicht eingetreten sind. Appl Krehl R'inBGH Dr. Bartel ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt
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