BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 167/01 vom 15. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die in dieser S a - che in Bosnien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Jähnke Detter Bode Otten Fischer
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