BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 167/02 vom 3. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. bzgl. der Angeklagten 1. und 4.: wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes bzgl. der Angeklagten 2. und 3.: wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 20. November 2001 werden als u n - begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte H. der Verabredung eines schweren Raubs in Ta t - mehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n - ger Menge in zwei Fällen und der Angeklagte S. der Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlad e - kurzwaffe und mit Führen einer halbautomatischen Selbstlad e - kurzwaffe schuldig sind. - 3 - Jeder Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuû Fischer
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