BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 167/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 1. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. 1 Das Urteil h344lt aber rechtlicher Pr374fung nicht stand, soweit eine Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht ge-pr374ft worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2005 t344glich etwa 2 Gramm Drogen - Kokain und Heroin - konsumiert, so auch unmittelbar vor und nach dem von ihm ver374bten schweren Raub, weshalb seine Einsichts- "und" Steuerungsf344higkeit (richtig nur Steuerungsf344higkeit) nicht ausschlie337bar erheblich vermindert gewesen sei. Der bet344ubungsmittelabh344ngige Angeklagte habe die Tat u. a. deshalb begangen, 2 - 3 - um f374r eine Zeit lang seinen Drogenkonsum finanzieren zu k366nnen. Tats344chlich hat der Angeklagte direkt nach der Tat mit dem erbeuteten Geld Heroin erwor-ben und konsumiert. Auf der Grundlage dieser Feststellungen h344tte der Tatrichter auch 374ber die Frage einer Unterbringung des therapiewilligen Angeklagten (UA S. 5) be-finden m374ssen und zwar, wie 247 246 a StPO vorschreibt, unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen. 3 Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Nichtanordnung ist vom Revisionsf374hrer nicht ausgenommen. 4 Der Senat kann ausschlie337en, dass sich die Nichtanordnung auf die H366-he der Strafe ausgewirkt hat. 5 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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