BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 167/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Auch wenn mangels sichergestellter Bet344ubungsmittel hier keine exakten Feststellungen hinsichtlich der Qualit344t des gehandelten Marihuanas getroffen werden konnten, war das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien - Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch Sch344tzung zu bestimmen. Dem ist die Kammer insoweit nachgekommen, als sie von einer "guten Qualit344t" des gehandelten Rauschgifts ausgeht. Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Ma-rihuana in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist und von Bundesland zu Bundesland, ja sogar in verschiedenen Landgerichtsbezirken durchaus un-terschiedlich sein kann (vgl. dazu Patzak/Goldhausen NStZ 2007, 195), muss der Tatrichter aber grunds344tzlich auch Angaben dazu machen, von welchem - 3 - Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte, durchschnittliche oder gute Qualit344t zugrundelegt. Angesichts der gro337en Menge der gehandelten Be-t344ubungsmittel und der daf374r verh344ngten ma337vollen Einzelstrafe schlie337t der Senat hier jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Vers344umnis beruht. Was den Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass die Erh366hung einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf sieben Jahre grunds344tzlich einer sorgf344ltigen und nachvollziehba-ren Begr374ndung bedarf. Diesen Anforderungen wird die von der Strafkammer gew344hlte, teilweise formelhafte Begr374ndung angesichts der Vielzahl der 374ber einen l344ngeren Zeitraum verteilten Taten gerade noch gerecht. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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