BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 167 /11 vom 3. August 2011 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 2011 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, d ie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Berger , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Oberstaatsanwä lt in b eim Bundesgerichtshof als Ver treter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 29. Oktober 2010 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Verdeckungsmo r- des aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der Anklage soll diese am 31. Januar 2010 vor 16.42 Uhr das Tatopfer D . in deren Haus g etötet haben, um vorangegangene Urkundenfälschungen und Betrugshan d- lungen zu vertuschen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfol g. 1 2 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Das spätere Tatopfer D . war im Jahr 2008 von ihrem Ehemann verlassen worden und befand sich deshalb in einer schweren L e- benskri se verbu nden mit psychischen P roblemen . Auf Vermittlung einer Freu n- din engagierte sie die Angeklagte als eine Art "Lebenscoach". Die Angeklagte half der allein lebenden vermögenden Frau D . in persönlichen und in s- besondere finanziellen Dingen g egen ein monatliches Honorar v on 1.800 . Nach einer vorübergehenden Besserung ihres Zustandes kam es im Januar 2010 zu einem " Rückfall " von Frau D . wegen einer kurzen unglückl i- chen Lieb schaft mit einem unbekannt gebliebenen Mann. Die Angeklagte übe r- nachtete angesichts der schlechten Verfassung Frau D . s vom 30. auf den 31. Januar 2010 in deren Haus. Zu solchen Aufenthalten über Nacht war es in der Vergangenheit häufiger gekommen, so dass sich Wechselkleidung und Waschutensilien der Angeklagten im Haus befanden. A m 31. Januar 2010 nahm sie gegen 17.20 Uhr einen geschäftlichen Termin mit dem befreundeten Dr. K . wahr, mit dem sie die weitere Zeit bis mindestens 21.17 Uhr in e i- nem Kaffeehaus zubrachte. Von dort begab sie sich in ihre Wohnung, wo sie mehrere Te lefonate führte, bevor sie sich gegen 23.47 Uhr ein Taxi zum Haus von Frau D . bestellte. Dort angekommen, öffnete sie mit dem ihr zur Verfügung gestellten Hausschlüssel die Eingangstür, zog im Flur ihre Stiefel aus und zog i hre Hausschuhe, weiß e Ballerinas , an. Im Ess zimmer entdeckte sie die teilweise in Tücher eingewickelte Leiche Frau D . s . Um 0.17 Uhr und um 0.26 Uhr tätigte sie zwei Notrufe, zwischenzeitlich versuchte sie die Tote zu reanimieren. Die um 0.30 Uhr mit der Polizei eingetroffene Re t- 3 4 - 5 - tungsärztin stellte einen nicht näher eingrenzbaren Todeszeitpunkt vo r 22.20 Uhr fest. T odesursache war ein Schädel - Hirn - Trauma in Verbindung mit einer Verdeckung der Atemwege. Außerdem wies die Leiche einen massiven Nasen bein bruch, eine oberflächliche Schnittverletzung im Halsbereich sowie Blutergüsse am ganzen Körper auf. Vor dem Treppenende im Flur fand sich eine große Blutlache und von dort Schleifspuren zum Fundort der Leiche im Ess zimmer. An der von der Angeklagten beim Eintreffen de r Rettungskräfte getragene n Hose und an den Hausschuhen fanden sich Blutantragungen der Getöteten, wobei es sich vornehmlich um Wisch - , weniger um Spritzspuren handelte. An der unter der Hose getragenen Strumpfhose fanden sich in der linken Knie kehle ebenf alls Blutanhaftungen, während die darüber getragene Jeans an diese r Stelle unbefleckt war. Des Weiteren befand sich in einer T a- sche mit Wechselkleidung eine der Angeklagten gehörende graue Strickjacke, die am rechten Ärmelbündchen Blutantragungen der Getöt e ten aufwies und von der sich Faserspuren am Körper der Leiche befanden. Vor dem 31. Januar 2010 hatte die Angeklagte am 21. Januar 2010 mit der EC - Karte der Getöteten an einem Geldautomat en 1.500 sich anschließend in der Sparkassen f ilia le "maskiert" mit Sonnenbrille und um den Kopf geschlungene m Tuch unter Vorlage des Personalausweises von Frau D . 8.000 Januar 2 0 10 hatte sie u n- ter Fälschung der Unterschrift von Frau D . auf zwei Überweisungsau f- trägen den Transfer von zusammen 8.900 2. Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen. Einen unmittelbaren Beweis für die Täterschaft der Angeklagten g e- be es nicht. Die Blut anhaftungen an der bei Eintreffen der Polizei getragenen Kleidung d er Angeklagten könnten von den zwischenzeitlich vorgenommenen Reanimationsversuchen stammen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass die 5 6 - 6 - Angeklagte das Tatopfer vor 17.00 Uhr getötet, sich a nschließend umgezogen, die Kleidung entsorgt, dann den Geschäfts termin wahrgenommen und schlie ß- lich nach Rückkehr zum Tatort die Notrufe abgesetzt und die Reanimationsve r- suche nur vorgetäuscht habe. An einer solch kaltblütigen manipulativen Vorg e- hensweise der intellektuell gut ausgestatteten Angeklagten bestünden jedoch erhebliche Zweifel. So seien an den Tatwerkzeugen einer zerbrochenen To n- schale und einem Messer keine Fingerabdrücke oder DNA - Spuren der Ang e- klagten feststellbar gewesen . Die Blutanhaftu ngen an der unter der Jeans g e- tragenen Strumpfhose und an der in einer Tüte aufgefundenen Strickjacke der Angeklagten, von der sich zudem Fasern auf dem Körper der Toten befanden, würden nur belegen , dass es zu einem früheren Zeitpunkt zu einem engen kö r- pe rlichen Kontakt gekommen sein muss. Die Fasern müssten aber nicht zwangsläufig im Zuge eines Tötungsvorgangs angetragen worden sein. Die Blutantragungen an den Ärmel n der Jacke und in der Kniekehle der Strumpfh o- se könnten angesichts der desolaten Verfassun g der Getöteten ebenso gut im Rahmen des regelmäßigen Aufenthaltes der Angeklagten im Hause der Frau D . , entstanden sein. Für einen vorangegangenen Streit wegen der unberechtigten Geldabhebungen als mögliches Motiv gebe es keinen tatsächl i- ch en Anhaltspunkt. Zum einen stehe bereits nicht fest, dass das Tatopfer die Abhebungen bemerkt und die Angeklagte darauf angesprochen habe; zum a n- deren könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Abhebungen und Übe r- weisungen berechtigte Forderungen der Ange klagten zu Grunde gelegen hä t- ten. Auch die mit den Abhebungen und Überweisungen einhergehende " Ma s- kierung " und Fälschung der Unterschrift änder e an dieser Einschätzung nichts. Schließlich habe zwar die Tatortaufnahme keinen Hinweis auf ein gewaltsames Eind ringen in das Haus gegeben, wohingegen die Angeklagte als Vertraute der Getöteten einen Haustürschlüssel besessen habe. Es komme jedoch auch in Betracht, dass Frau D . zwischen 17.00 und 22.20 Uhr einem unb e- - 7 - kannten Dritten auf Klingeln geöffne t habe und von diesem dann im Streit spo n- tan getötet w orden sei . Das Fehlen von Spuren und Hinweise n auf eine dritte Person bew e i se nicht, dass kein Dritter am Tatort gewesen sei. II. Diese Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht s tand. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unte r- liegt insoweit nur, o b dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler u n- terlaufen sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewis s- hei t gestellt worden sind (st. Rspr. vgl. zuletzt BG H, Urteil vom 7. Juni 2011 - 5 StR 26/11 mwN). Hieran gemessen unterliegt die landgerichtliche B e wei s- würdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits d arin, dass eine bei der hier gegebenen Beweislage unerlässliche nähere Dokumentation früherer Einlassungen der Angeklagten zu sämtlichen Indiztatsachen fehlt, weshalb dem Revisionsgericht eine Überprüfung unmöglich ist , ob dem Tatrichter bei der B e- weiswürd igung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Einla s- 7 8 9 - 8 - sung 6). Die knappen Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu genügen nicht. Zwar hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung von ihrem Schweig e- recht Gebrauch gemacht; sie hat jedoch bei der P olizei in einer auf Tonband aufgezeichneten Zeugen - sowie in einer Beschuldigtenvernehmung umfangre i- che Angaben gemacht (UA S. 11), die nur bruchstückhaft mitgeteilt werden. Soweit das Urteil aus ge führt hat , die Angaben der Angeklagten stimmten im Wesentli chen mit den getroffenen Feststellungen überein (UA S. 11) und wi e- sen keine gravierenden Widersprüche auf (UA S. 12) bleibt offen , worin die A b- weichungen und Widersprüche bestehen. Ob diese gravierend oder wesentlich sind, ist aus den Urteilsgründen selbst heraus nicht nachvollziehbar und für das Revisionsgericht nicht überprüfbar. 2. Soweit die Revision hingegen rügt, die Beweiswürdigung sei deshalb lückenhaft, weil sich die Kammer nicht mit von de m Sachverständigen Dr. Ku . bereits in seinem schriftlichen Gutachten festgestellten un d in der Hauptverhandlung erläuterten molekulargenetischen Spuren der Angeklagten an der Hose i m Knöchelbereich des Opfers auseinandergesetzt habe, die b e im Schleifen der Leiche an den Fußgelenken vom Flur in das E ss zimmer entsta n- den sein müssten, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen. In den U r- teilsgründen finden solche molekulargenetischen Spuren keine Erwähnung, eine dies beanstandende Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben. 3. Ein weiterer Rech tsfehler ist aber darin zu sehen, dass das Landg e- richt die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien nicht in ausreichendem Maße vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Bewei swürdigung unz u- reichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 33). So hat es die festgestellten Umstände und Beweismittel hinsichtlich ihrer Au s- sagekraft zum Teil auch mit spekulativen Erwägungen nur jeweils isoliert b e- 10 11 - 9 - we r tet. Schon dabei erscheint es wenig lebensnah, wenn das Landgericht alte r- nativ die Täterschaft eines unbekannten Dritten erwogen hat , für dessen Anw e- senheit es keine Anhaltspunkte gibt. Ebenso widerspricht es der Lebenserfa h- rung und hätte deshalb näher begründet werden müssen, warum die Angekla g- te in Verfolgung berechtigter Ansprüche "maskiert" unter Vorlage eines fremden Personalausweises und mit gefälschten Unterschriften Bankgeschäfte zum Nachteil der Getöteten hätte tätig en sollen. 4. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs - und B e- weiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landg e- richt bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen werte n- den Gesamt schau aller be - und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gewonnen hätte. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 12
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