ECLI:DE:BGH:2018:200618B2STR167.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 167/18 vom 20. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung einer gesamtschuldnerische n Haftung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Mitverfügungsgewalt der Toc hter der Angeklagten nicht festg e- stellt ist. Schäfer Appl Eschelbach Zeng Bartel
Full & Egal Universal Law Academy