BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 168/03 vom4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 einstim-mig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Meiningen vom 20. Dezember 2002 wirda) die Strafverfolgung im Falle III. 1 der Urteilsgründe mit Zu-stimmung des Generalbundesanwalts (§ 154 a Abs. 2 StPO)auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes be-schränkt sowieb) der diesen Fall betreffende Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindesschuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2StPO).3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen. - 3 -Gründe: I.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bei-schlaf zwischen Verwandten und davon in einem Fall weiterhin in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und neun Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung mate-riellen Rechts rügt. Seine Revision führt zu der aus der Beschlußformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Falle III. 1 der Urteilsgründe; imübrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.II.Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte im FalleIII. 1 der Urteilsgründe in der Nacht vom 3. auf 4. März 1992 in Walldorf (Thü-ringen) seiner damals acht Jahre alten Tochter in die Schlafanzugshose undstreichelte die unbedeckte Scheide des Kindes. Danach erfaßte er die Handdes Mädchens und führte sie an sein erigiertes Glied, wobei er mit der Handdes Kindes an diesem so lange manipulierte, bis es zum Samenerguß kam.Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall des sexuellenMißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ge-sprochen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (§ 154 a Abs. 2 StPO) hatder Senat in diesem Fall den Vorwurf eines Vergehens nach § 174 StGB aus - 4 -dem Verfahren ausgeschieden und die Strafverfolgung auf den nach den ge-troffenen Feststellungen gegebenen Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs einesKindes beschränkt. Der Senat hat auf diesen Schuldspruch in entsprechenderAnwendung des § 354 StPO selbst durcherkannt. § 265 StPO steht derSchuldspruchänderung nicht entgegen. Zum einen kann bereits der Anklagevom 30. Oktober 2000 und dem Hinweis in der Hauptverhandlung am 5. April2001 ein derartiger Vorwurf entnommen werden. Zum anderen ist dem Gene-ralbundesanwalt beizupflichten, der in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 2003ausführt, daß sich der Angeklagte auch bei einem entsprechenden - ausdrück-lichen - Hinweis in der Hauptverhandlung nicht anders als geschehen hätteverteidigen können.In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senatauch aus, daß gegen den Angeklagten im Fall III. 1 der Urteilsgründe eineniedrigere Einzelstrafe verhängt worden wäre, wenn der Tatrichter von vorn-herein zu einem Schuldspruch nach § 176 StGB (a.F.) statt nach § 174 StGBgelangt wäre. - 5 -In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein Erfolg des Rechtsmittels,der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesamten Gebührenund Auslagen zu belasten.Bode Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
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