BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 168/09 vom 10. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09 - wird auf seine Kosten als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. Mai 2009 mit der Ma337gabe einer Ab344n-derung der Adh344sionsentscheidung verworfen. 1 Mit am 1. Juli 2009 eingegangenem Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der Verurteilte einen Antrag nach 247 356 a StPO gestellt, da der Senat seinen An-spruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. 2 Der rechtzeitig gestellte Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuver-setzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zur374ck-zuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Es wurden keine Tat-sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden ist. 3 - 3 - Der Schriftsatz vom 17. Mai 2009 lag dem Senat am 27. Mai 2009 vor und war Gegenstand der Beratung. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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