BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 168/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. November 2008 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die Adh344sionsentscheidung wie folgt abge344ndert wird: Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenkl344gerin J. aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung 5.000 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenkl344gerin B. aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung 2.000 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung in Tat-einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen N366tigung und wegen se- 1 - 3 - xueller N366tigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit schwerem sexuellen Miss-brauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung an die Nebenkl344gerin J. 7.500 200 und an die Nebenkl344gerin B. 2.000 200 jeweils nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu bezahlen. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Schmerzensgeldbetrag der Nebenkl344gerin J. war auf 5.000 200 herabzusetzen. Diese Nebenkl344gerin hat die H366he des Schmerzens-geldes nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern mit 5.000 200 be-stimmt beziffert und auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Mindestbetrag handelt. Das Landgericht durfte daher nicht mehr als 5.000 200 zusprechen. Das Verbot des 247 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adh344sionsverfahren, und ein Versto337 gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHR StPO 247 404 Abs. 1 Entscheidung 2). Zugleich kann im Revisionsverfah-ren die Beschr344nkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (BGH aaO; BGHR StPO 247 404 Abs. 1 Antragstel-lung 2). Der Senat hat daher den Schmerzensgeldbetrag selbst entsprechend herabgesetzt. 3 Hinsichtlich des jeweiligen Zinsanspruchs hat der Senat bez374glich beider Nebenkl344gerinnen - wie von diesen auch beantragt worden war - klargestellt, 4 - 4 - dass der Zinssatz f374nf Prozentpunkte 374ber dem Basiszinssatz betr344gt (247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Hinblick auf den nur geringf374gigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Fischer Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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