ECLI:DE:BGH:2018:260918U2STR168.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 168/18 vom 26. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 26. September 2018, an de r teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Zeng , Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Recht sanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1 . Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebe n- klägerin V . wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 6. November 2017 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe freig esprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin V . insoweit ent - standenen notwendigen Auslagen , an eine andere als Jugends chutzkammer zuständige Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sex u- eller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit gefährlicher K örperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Ü b- rigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die den Freispruch angreifen, haben Erfolg. 1 - 4 - 1. Dem Angeklagten ist betreffend Fall II. 1 der Urteilsgründe zur Last g e- legt worden, durch dieselbe Handlung einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigu ng begangen zu haben. Die zum Tatzeitpunkt 12 - jäh rige Zeugin habe im Herbst 2000 den Angeklagten, der bei seinen Eltern in G . wohnte, aufgesucht. Dieser sei allein in der Woh - nung gewesen. Nach dem beide in dessen Zimmer gegangen seien, habe d er Angeklagte eine Hantelstange vor die Tür gelegt, um zu verhindern, dass sie das Zimmer ver lasse. Zunächst hätten beide auf einem Sofa gesessen, er habe sie überall, auch zwischen den Beinen berührt, was sie nicht gewollt und ihm auch gesagt habe. Kurz e Zeit später habe er sie, die inzwischen auf seinem Bett gesessen habe, au fgefordert, den Oralverkehr an ihm auszuführen, eine Stoppuhr auf fünf Minuten eingestellt und ihr gedroht, sie zu vergewaltigen, wenn sie es bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschafft haben würde , ihn zu befri e- digen. Als die Stoppuhr abgelaufen gewesen sei und der Oralverkehr nicht zur Befriedigung des Angeklagten geführt habe , habe er ihr die Hose herunterg e- zogen und sich auf sie gelegt, um vaginal in sie einzudringen. Sie habe sich g in die Scheide einzudringen. Dann seien seine Eltern nach Hause ge kommen. Die Nebenklägerin habe dann gegen eine Hei zung ge treten, um auf sich au f- merksam zu machen. Deshalb habe d er Angeklagte sodann von ihr abgela s- sen. 2. a ) Das Landgericht hat Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht zu treffen vermocht. Es hat dargelegt , dass der Angeklagte im Juni 2000 aus der Haft entla s- sen wor den war und anschließend ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern bezo gen ha t t e, dessen Lage sich aus einem in Bezug genommenen Grundriss ergebe. Nach weiterer Strafhaft aus verschiedenen Verurteilungen zwischen 2 3 4 - 5 - 2001 und 2008 lebte der Angeklagte mit seiner Freundin und jetzigen Ehefrau in G . in einer eigenen Wohnung. Ab dem Jahre 2012 kam es zu einer Reihe von nicht zur Anklage gelangten Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts sexueller Gewalttaten. Dies brachte dem Angeklagten den Ruf ei n, er sei ein Ver gewaltiger u nd auch sonst gewalttätig, wovon auch die Nebenklägerin V . hö rte . So endete unter anderem auch ein Verfahren zum Nachteil der Zeugin K . im Jahr 2015 mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach - dem ein dort eingeholtes aussagepsychologisches Gutachten ergeben hatte, dass die Hypothese einer teilweise autosuggestiven falschen Erinnerung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zurückgewiesen werden könne. Der Anzeige durch die Zeugin K . war ein von der Nebenkläger in initiiertes Treffen mit ihr vorausgegangen, in dessen Folge die Zeugin nach Hinweisen der Nebe n- klägerin, auch ihr sei von dem Angeklagten Gewalt angetan worden, Anzeige erstattete und im Übrigen mitteilte, dass es noch ein weiteres Opfer gebe. Dies f ührte im April 2014 zu einer ersten Vernehmung der Nebenkläg e- rin, bei der sie den sexuellen Übergriff durch den Angeklagten beschrieb. Eine richterliche Vernehmung im August 2014 folgte, schließlich kam es im Rahmen der Exploration zur Erstellung eines aus sagepsychologischen Gutachtens zu weiteren Angaben der Nebenklägerin, die das Landgericht wie auch ihre Au s- sage in der Hauptverhandlung im Einzelnen mitteilt. b ) Das Landgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, die Einlassung des Angeklagten, es sei nichts gewesen , zu widerlegen und ernstliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagt en zu überwinden. t- nachweis gesprochen. Gegen den Nachweis der angeklagten Tat sprächen 5 6 7 - 6 - hingegen die Angaben der Ne benklägerin zur Möblierung des Tatzimmer s. Au f- grund entgegenstehende r Aussagen des Bruders und der Mutter des Angekla g- ten zur Ausstattung des Zimmers des Angeklagten (und auch des Bruders) ste l- le sich die Frage , ob h ier eine faktische Unmöglichkeit zu verzeichnen sei, als deren Folge die Aussage endgültig abzuwerten sei . Diese Frage könne jedoch auch vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin in der ersten polizeilichen Vernehmung anders als bei späteren Aussagen die Unwahrheit gesagt habe, als sie angab, mit dem Angeklagten sei ihr erstes Mal gewesen nicht hinre i- chend sicher entschieden werden . Die Aufklärung de r Wider sprüche sei nä m- lich nicht möglich gewesen, da die Nebenklägerin nicht hätte nachvernommen we rden können. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass mögliche Auswi r- kung einer bei der Nebenklägerin anzunehmenden Borderline - Störung eine Scheinerinnerung sein könne. Vor diesem Hintergrund könne es mit Blick auf Angaben der Zeugin F . , die beric htet habe, dass die Nebenkläge rin nach eigenen die Nebenklägerin mit diesem ein wie auch immer geartetes Verhältnis gehabt habe, in deren Verlauf es zu einer von ihr als gegen ihren Willen erf olgt wah r- genommenen sexuellen Begegnung gekommen sei. Es sei nicht bloße Spek u- l a tion, sondern normpsychologisch erklärbar, dass sie dabei eine Kränkung durch den s ieben Jahre älteren Angeklagten erlebt und deshalb das sexuelle Erlebnis im Nachhinein als ge waltsam definiert habe. 3. Die auf den Freispruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat wie auch das Rechtsmittel der Nebenkl ä- gerin mit der Sachrüge Erfolg. a ) Zwar liegt der gerügte Verstoß gegen die Kognitio nspflicht (§ 264 StPO) nicht vor. Es bestand für das Landge r icht kein Anlass, sich mit einer möglichen Strafbarkeit des Angeklagten nach den §§ 176, 176a StGB zu befa s- 8 9 - 7 - sen. D as Landgericht hat zwar einen einvernehmlichen Sexualkontakt der 12 Jahre alten Neb e- zeich net. Aus der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, es könne sein, dass die Nebenklägerin ein wie auch immer geartetes Verhältnis mit dem A n- geklagten gehabt habe, in dessen Verlauf es zu ein er sexuellen Begegnung gekommen sei, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass es sich die für eine Verurteilung notwendige Überzeu gun g von einem freiwilligen Sexualkontakt zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten nicht zu verschaffen ve r- mochte. Aus diesem Grund brauchte sich das Landgericht auch nicht ausdrüc k- lich mit der Frage auseinander zu setzen, ob bei dieser Sachlage eine Strafba r- keit wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs in Betracht käme. b) Die angefochtene Entscheidung genügt jedoch nicht den Anforderu n- gen an die Begründung e ines freisprechenden Urteils (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Danach muss der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen im Anschluss an die Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst diejen i- gen Feststellun gen anführen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Bewei s- würdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderl i- chen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begrü n- dung muss dabei so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den En t- scheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewü rdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267, Rn. 33 m.N. zur Rspr.). Gemessen daran fehlt es jedenfalls an Feststellungen zur Ausstattung des Tatzimmers. Sie wären möglich und auch notwendig gewesen, um die Beweiswürdigung des Landgerichts überprüfen zu können. Denn die Möbli e- rungsverhältnisse dieses Zimmers , die nach Ansicht des Landgerichts mit den 10 11 - 8 - Angaben der Nebenklägerin nicht in Einklang zu bringen waren, waren für die Strafkammer der maßgebliche Umstand, der trotz der an sich glaubhaften A n- gaben der Nebenklägerin der Überzeugung von einer Täterschaft d es Ang e- klagten entgegenstand. c ) Auch die Beweiswürdigung d es Landgerichts leidet an durchgreife n- den Rechtsfehlern. aa ) Das Revisionsgericht hat es zwar grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Tatb e- gehung nicht zu überwinden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung b e- schränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unk lar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatg e- richt bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastung s- indizien gesondert zu erörtern und auf ihr en jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt fe r- ner, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderli che Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt eil vom 11. Okto ber 2016 5 StR 181/16, NStZ 2017, 600 m wN). bb ) Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigu ng ist lückenhaft, soweit die Jugendkammer Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin insbesondere darauf gestützt hat, dass deren Beschreibung des Tatzimmers mit den tatsächlichen Möblierung s- verhältnissen der von dem Angeklagten (bzw. seinem Bruder) bewohnten 12 13 14 15 - 9 - Zimmer (n) unvereinbar sei. Die von de m Landgericht hierzu getroffenen Fes t- stellungen b eruhen nämlich allein auf den durch eine Polizeibeamtin vermi t- telten Angaben zweier Angehöriger des Angeklagten, nämlich seiner Mutter sowie seines Bruder s. Dabei hat es das Landgericht in rechtlich fehlerhafter Weise unterlassen, deren Angaben einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterzi e- hen und dies in den Urteilsgründen darzulegen. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass die Möblierungsverhältnisse den zentra len Punkt in der Beweiswürdigung des Landg erichts darstellen, d er ausschlaggebend dafür ist, den Angaben der im Übrigen nach dem aussagepsychologischen Gutachten glaubwürdigen Ne benklägerin V . nicht zu folgen. Dass dazu im konkreten Fall b esonderer Anlass bestanden hätte, ergibt sich zudem aus dem insoweit von dem Landgericht nicht in den Blick g e- nom menen Umstand, dass die Mutter des Angeklagten hinsichtlich der abg e- urteilten zweiten Tat Anstrengungen unternommen hat, die Nebenklägerin S . belegt was bei einer Mutter ohnehin regelm ä- ßig nahe liegen dürfte ihr deutliches Interesse, ihren Sohn vor einer Strafve r- folgung zu schützen. Ange sichts dessen war das Landgericht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit der Frage auseinander zu set zen, ob ein solches Int e- resse ein Motiv gewesen se in könnte, unzutreffende oder bezogen auf den Zeit punkt der Möblierung unklare Angaben zu machen. 16 - 10 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei gebotener Auseinandersetzung mit den dargelegten Umständen die Zweifel an der Glau b- haftigkeit der Angaben der Nebenklägerin überwunden und sich die Überze u- gung von der Täterschaft des Angeklagte n versch afft hätte. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt 1 7
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