ECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR168.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 168/18 vom 26. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdefüh rers am 26. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Marburg vom 6. November 2017 im Schuldspruch dahi n- gehend geändert, dass die tateinheitliche Ve rurteilung wegen Beleidigung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S . im Revisionsverfahren entstande - nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründ e: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten v erurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlich en Rechts gestützte R e- vision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen U m- fang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwa lt in seiner Z u- schrift dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Beleidigung hat zu entfallen, da die Nebenklägerin S . in einem Telefongespräch nach ihrer ersten Verneh - mung, in de r sie einen umfassenden Strafantrag gestellt hatte, diesen zurüc k- genommen hat. Ein zurückgenommener Antrag kann aber nicht nochmals g e- stellt werden, weshalb der im Rahmen ihrer weiteren Vernehmung zum Au s- druck kommende Wille nach umfassender Strafverfolgun g des Angeklagten unbeachtlich ist (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). Dies bedingt die Korrektur des im Übrigen rechtsfehlerfreien Schuldspruchs. Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung di e Beleidigung nach § 185 StGB nicht ausdrücklich (strafschärfend) in den Blick genommen. Im Übrigen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne eine Berücksichtigung dieser Tat eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt 2 3
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