BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 169/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier : Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. August 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn F344llen, An-stiftung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in zwei F344llen, unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen und unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 durch Be-schluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2007 hat der Verurteilte seine nachtr344gliche Anh366rung gem344337 247 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Geh366r verletzt sei. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zur374ckzuweisen, da der Se-nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Geh366rs ergibt 2 - 3 - sich weder aus der Antragsbegr374ndung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begr374ndung ent-hielt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02; BVerfG NJW 1982, 925; BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7) und der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (247 349 Abs. 2 StPO; vgl. auch BVerfG Stra-Fo 2007, 370) noch daraus, dass der Senat die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuf374hren, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt). Schlie337lich kam die Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls durch den Senat schon deshalb nicht in Be-tracht, weil die Voraussetzungen des 247 126 Abs. 3 StPO nicht vorlagen. Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
Full & Egal Universal Law Academy