BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 169/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Umstand, dass die Angeklagte K. bei ihrer ermittlungsrichterlichen Verneh-mung um die Benachrichtigung der t374rkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt, dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K h344tte hin-gewiesen werden m374ssen, bekannt war. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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