BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 169/12 vom 29. Mai 2012 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StP O beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigte n ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus e r- scheint im Hinblick auf die derzeit fehlende Krankheits - und Therapi eeinsicht noch verhältnismäßig. Sollte diese im Rahmen der stationären Behandlung geweckt und eine dauerhafte Medikation eingeübt werden können, wird alsbald die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu prüfen sein. Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott
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