ECLI:DE:BGH:2017:160517B2STR169.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 169/15 vom 16. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2017 gemäß § 349 A bs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 25. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei ne andere Wirtschaft s- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen die ses Urteil richtet sich die Revision des Ang e- klagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1 2 - 3 - I. Der Angeklagte war zunächst Geschäftsführer de r Kreisverbände D . und R . . . der ehemaligen DDR eine große soziale Organisation, die sich der Betreuung älterer Menschen gewidmet hatte. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden ihre Kreisverbände in eingetragene Vereine umorganisiert. Die Kreis - verbände D . und R . . Jahr 1996 die V . Sozial - Immobilien GmbH (im Folgenden: VSI GmbH) und im Jahr 1998 die V . Sozial - Im mobilienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: VSI KG). Der Angeklagte wurde Geschäftsführer dieser Gesellschaften. Der frühere Mitangeklagte Vi . war faktischer Geschäftsfüh - rer. Komplementärin der Kommanditgesellschaft war die VSI GmbH, während die im J ahre 1998 zur V . Kreisverband D . /R . - e.V. fusionierten Kreisverbände der V . sowie die als Treu - händerin für die Anleger fungierende und ebenfalls neu gegründete V . - Service - und Verwaltung GmbH (im Folgenden: VSSV GmbH) die Stel - lung von Kommanditisten hatten. Nachdem zunächst die VSI GmbH einen Fonds betrieben und eine Vie l- e- weils mit Darlehen als stille Gesellschafte dafür eine jährliche Ausschüttung erhielten und bezüglich ihrer Einlage durch Grundpfandrechte oder Bankbürgschaften abgesichert waren, legte die VSI KG ihrerseits einen Fonds auf. Vi . tor des Anlage - modells. Anders als bei dem vorher betriebenen Fonds der VSI GmbH, fand bei dem Fonds der VSI KG aus Kostengründen keine aufwändige Besicherung der Kapitalanlagen mehr statt. Als Geschäftszweck vorgesehen war der Betrieb von Wohnanlagen, Ki ndergärten und Seniorenwohnheimen, die an die Kreisverbä n- de der V . vermietet werden sollten, um dadurch Einnahmen zu 3 4 - 4 - erwirtschaften. Nach einer Laufzeit von achtzehn bis fünfundzwanzig Jahren sollten die Sozialimmobilien durch die Kreisverbän de käuflich erworben wer - den. Die stets über die VSSV GmbH als Treuhänderin zu zeichnenden Anteile an dem Fonds konnten mit einer Mindestanlage von 1.500 Euro und einer Min - destlaufzeit von sechs Jahren erworben werden. In Werbeflyern wurde eine Rendit e von jährlich mindestens 4,5 % in der Investitionsphase sowie von 5 % in der Bewirtschaftungsphase in Aussicht g e- stellt. Außerdem wurde erklärt, dass der jeweilige Anleger mit seiner Einlage erwerbe. e- - jährige Erfahrung kompe tenter Mitarbeiter der Banken zurückgreifen. Gewor - t- u- ßerdem wurde behauptet, die Gesellschaft erwerbe Im mobilien nach einem langfristig angelegten und gründlich geprüften Investitionsplan. Die VSI KG gab auch einen Prospekt heraus, der im Wesentlichen di e- selben Kriterien nannte wie der Flyer. Er betonte aber zusätzlich, wegen der sozialen Bindung sei eine Beteiligung an Spekulationsobjekten ausgeschlo s- sen. Zudem wurde behauptet, von dem ursprünglichen Investitionsplan seien fünf Objekte fertiggestellt, während die VSI KG tatsächlich nur drei Objekte b e- trieb. Eine darüber hinaus erwähnte Seniorenwohnanlage in K . gab es noch nicht. Das weiterhin erwähnte Seniorenhotel in G . existierte zwar, gehörte aber nicht der VSI KG und wurde nicht von dieser betrieben. Risiken für die Kapitalanleger wurden in dem Prospekt nur versteckt angedeutet. Die 5 6 - 5 - Angaben im Flyer und im Prospekt waren in weiteren Punkten falsch. Einen direkten Anspruch auf einen Heimplatz erwarben die Anleger mit der Zeichnung von Anteilscheinen nicht. Banken standen allenfalls als Kreditgeber, aber ent - gegen dem erweckten Ansche in nicht als Investoren und Berater zur Verf ü- gung. Versprechungen über garantierte Renditen waren unzutreffend, weil das Geld der Anleger in ein unkontrolliertes cash - pooling der zur Unternehmen s- gruppe gehörenden Gesellschaften abfloss. Die Kreisverbände d . Investitionsplan gab es nicht. Stattdessen war nur ein Konglomerat von Pr o- grammideen vorhanden. Der Vertrieb der Fondsbeteiligungen erfolgte über die Geschäft sstellen . Interessenten den Zeichnungsschein und den Prospekt. Sie nahmen gegeb e- zum Abschluss eines Treuhandve rtrages gegenüber der VSSV GmbH als s- führung weiter. Die Mitarbeiterinnen beantworteten zum Teil auch Fragen, die allerdings selten gestellt wurden. Soweit überhaupt welche gestell t wurden, b e- n- richtungen. Auf Veranlassung des Angeklagten wurde dazu mitgeteilt, dass ihnen im Bedarfsfall ein solcher Platz garantiert sei. Genaue Kenntnisse von den Einzelheiten des Anlagemodells hatten die Mitarbeiterinnen der Geschäft s- stellen nicht. Sie waren nur kurz eingewiesen worden. In dem vom Landgericht zu Grunde gelegten Tatzeitraum vom 12. Juli 2004 bis zum 21. Oktober 2005 schlossen Anleger insgesamt 143 Verträge üb er eine Beteiligung an dem Fonds und zahlten die vereinbarte Anlagesum - 7 8 - 6 - me. Es handelte sich um Beträge zwischen 1.500 Euro und 75.000 Euro, tei l- weise zuzüglich eines Agios in Höhe von 25 Euro. Die Gesamtsumme aller A n- lagen belief sich auf 1.111.960 Euro a n Kapital und 2.375 Euro Agio. Im g e- nannten Tatzeitraum erzielte die Kommanditgesellschaft durch Vermietungen Einnahmen in Höhe von 126.876,41 Euro und hatte im gleichen Zeitraum Ve r- waltungskosten in Höhe von 226.000 Euro. Die Anleger verloren ihr Kapit al, wobei einzelne mehr als 50.000 Euro einbüßten. Ausschüttungen erfolgten nur, wenn Anleger diese ausdrücklich ei n- forderten. Sie wurden durch Verwendung des Kapitals anderer Anleger fina n- ziert. Dies hat das Landgericht als eine einheitliche Tat des Be truges durch den Angeklagten als mittelbaren Täter gewertet. II. Die VSI GmbH war spätestens seit dem 24. März 2003 überschuldet und zahlungsunfähig. In einem Brief vom 8. Juli 2001 an Vi . hatte der Angeklagte erklärt, dass er sich große Sorge gemeint war die VSI KG gehe es finanziell schlecht, der VSI GmbH noch schlechter. Neu ankommendes . Treuhandgesellschaft H . mbH zum Stichtag 31. Dezember 2001 erste llter und Ende 2002 bekannt gewordener Jahresabschluss ergab für die VSI GmbH einen Verlust von 424.476,88 DM sowie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 180.542,60 DM (92.309,97 Euro). 9 10 11 12 - 7 - Dieser bilanziellen Überschuldung sta nden keine stillen Reserven g e- genüber. Der Angeklagte gab zwar in einem Schreiben vom 4. Dezember 2002 i- gung an der V . Bauträger GmbH und in den Anlagen im Bau, die f ür Ferienwohnungen und ein Parkdeck in K . aufgewendet wurden, Angeklagte die für den Anlagenbau erforderlichen Erbbaurechte sowie eine Kommanditbeteiligung an der V . Strandkrone GmbH & Co. KG und deren Komplementär - GmbH aber gerade gegen Erstattung von angebl i- chen Planungskosten in Höhe von 210.000 Euro veräußert. Diese Verträge wurden zwar zu einem späteren Zeitpunkt rückabgewickelt; Einzelheiten dazu und zur Verwendung der Gelder hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Mit dem Bau von Ferienwohnungen in K . wurde erst nach dem Aus - scheiden des Angeklagten als Geschäftsführer begonnen. Die V . Bauträger GmbH, an welcher die VSI GmbH zu 30 % beteiligt war, wies nach ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 einen Überschuss von 240.650,02 DM aus. Ende 2002 wurde ihre Tätigkeit jedoch als unwirtschaftlich angesehen. Später wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Mitteilung des Angeklagten über stille Reserven im Anhang zum Ja h- resabschluss für 2001 war daher falsch. Ein im Strafverfahren aus der Ha n- delsbilanz zum 31. Dezember 2001 erstellter Überschuldungsstatus der VSI GmbH ergab, bezogen auf den Zerschlagungswer t, einen Negativsaldo von 972.063,09 DM (497.007,97 Euro). 13 14 - 8 - Der Angeklagte unternahm zur Tatzeit nichts, um sich ein zutreffendes Lagebild zu erstellen. Eine Buchführung der VSI GmbH war praktisch nicht existent. Quartalsabschlüsse wurden nicht erste llt. Der Geschäftsbetrieb lief gleichwohl unverändert weiter. Die Überschuldung wurde auch in der Folgezeit nicht beseitigt. Unter dem 24. März 2003 äußerte der Angeklagte in einem Schreiben an V i . und die Mitglieder des Beirats, einzige Einnahm equelle seien neue Einzahlungen durch Kapitalanleger. Daran änderte sich in den folgenden W o- chen nichts. Einen Insolvenzantrag stellte der Angeklagte dennoch nicht. Die - ser wurde erst am 2. Juli 2009 durch einen späteren Geschäftsführer gestellt. Das Landgericht hat eine Insolvenzverschleppung durch den Angekla g- ten bezüglich der VSI GmbH abgeurteilt. Das Verfahren wegen Insolvenzve r- schleppung hinsichtlich der VSI KG wurde gemäß § 154 StPO vorläufig eing e- stellt. B. Die Revision des Angeklagten ist mi t der Sachrüge begründet, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt. I. Die Verurteilung wegen Betruges ist rechtsfehlerhaft. 1. Das Landgericht hat Einzelakte des Betruges zum Nachteil der ve r- schiedenen Anleger nicht festgestellt. Es hat zwar den Tatzeitraum angegeben, die Zahl der Vertragsabschlüsse innerhalb dieses Zeitraums aufgeführt, mögli - 15 16 17 18 19 20 - 9 - che Täuschungshandlungen benannt und den entstandenen Gesamtschaden beziffert. Im Übrigen aber hat es den Zeitpunkt, die Durchführung und d en U m- fang der einzelnen Kapitalanlagen nicht konkretisiert. Unbeschadet der Tats a- - rechtlichen Anforder ungen. Für die Tatfeststellung und Darstellung im Urteil gelten bei einer aus vi e- len Einzelakten bestehenden Tat im Sinne eines uneigentlichen Organisation s- delikts (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2009 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103, 104; BGH, Besch luss vom 31. Januar 2012 3 StR 285/11, StV 2012, 653 f.) keine anderen Anforderungen als bei einer Mehr z ahl gleichartiger, rech t- lich selbständiger Straftaten. Die Urteilsgründe müssen auch hier die für erwi e- sen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Rechtliche Konkurren z- Mai 1994 GSSt 2/93 und 3/ 93, BGHSt 40, 138, 159). Dies schließt zwar eine zusammenfassende, insb e- sondere tabellarische Darstellung der Einzelfälle und eine Wiedergabe von Gemeinsamkeiten der Tatbegehung nicht aus. Jedoch macht dies grundsätzlich Feststellungen zu den Einzelakten d es Betruges zum Nachteil verschiedener Geschädigter im Urteil nicht entbehrlich. 2. Ungenügend sind die Urteilsgründe vor allem, weil das Landgericht auf jede Feststellung zur Frage des jeweiligen Irrtums der Geschädigten ve r- zichtet. 21 22 - 10 - Da der Betr ugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, müssen die Urteil s- gründe regelmäßig ergeben, wer die durch Täuschung verursachte Verm ö- gensverfügung getroffen hat und welche irrtümlichen Vorstel lungen dieser G e- schädigte dabei hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133; Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 2 StR 573/15, Rn. 30 mwN). Die Überzeugung des Gerichts setzt dazu in der Regel die Vernehmung der Geschädig ten voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644, 645). Diese hat das Landgericht nicht vorgenommen und deshalb keine auf die einzelnen Geschädigten bezogenen Feststellungen zu deren Vorstellungsbild getroffen. Allerdi ngs stößt die Feststellung des Irrtums bisweilen auf Schwierigke i- ten, die dazu führen können, dass ein Tatgericht im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, seine Überzeugu ng von täuschungsbedingten Feh l- vorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98, 100; krit. Beulke/Berghäuser in Festschrift für Breitl ing, 2017, S. 13, 27; Ceffinato, ZStW 128 [2016], 804, 810 ff.; Krehl , NStZ 201 5 , 101 f.; Kudlich, ZWH 2015, 105 f.; Kuhli, StV 2016, 40, 44 ff.; Trüg, HRRS 2015, 106, 115 ff.). In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes kann es deshalb nach d er Rechtsprechung ausreichen, einzelne Zeugen zu verne h- men und aus einem regelhaften Vorstellungsbild auf einen Irrtum auch bei we i- teren Geschädigten zu schließen oder der Verurteilung wegen eines Organis a- tionsdelikts zur Bemessung des Schuldumfangs eine b estimmte Irrtumsquote zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133; krit. Ceffinato, ZStW 128 [2016], 804, 818 ff.). Prozessuale 23 24 - 11 - Vereinfachungen der Tatsachenfeststellung können sich im Einzelfall dadurch errei chen lassen, dass Geschädigte schriftlich befragt werden, worauf das E r- gebnis unter den Voraussetzungen gemäß § 251 StPO in die Hauptverhan d- lung eingeführt werden kann (Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 2 StR 573/15; krit. Beulke/Berghäuser, aaO S. 13, 26 f.). Handelt es sich um Tats e- rien, bei denen nicht erst durch die Vielzahl von Einzeltaten mit jeweils kleinen Schadensbeträgen der Unrechts - und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens gekennzeichnet wird, können prozessökonomische Ergebnisse durch sachg e- mäß e Anwendung der §§ 154, 154a StPO erzielt werden (krit. zur Beschrä n- kung auf eine Verurteilung nur wegen versuchten Betruges Beulke/Berghäuser in Festschrift für Breitling, 2017, S. 13, 16 ff.; Kuhli, StV 2016, 40, 42 f.). Im vorliegenden Fall kann off enbleiben, ob in bestimmten Massenb e- trugsfällen auf jede Befragung von Geschädigten ganz verzichtet und deren Irrtum insgesamt nur aus Beweisschlüssen aufgrund von äußeren Umständen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 1 St R 314/14, NStZ 2015, 98, 100 mit Anm. Krehl). Ein Fall mit Betrugshandlungen zu m Nachteil von tausenden Geschädigten, deren Befragung zum Zweck der Feststellung des individuellen Irrtums aufgrund von Täuschungshandlungen praktisch unmöglich wäre, liegt nic ht vor. Auch versteht es sich nicht bereits aufgrund der Art der Vortäuschung von Tatsachen von selbst, dass sich die Anleger bei dem Fonds der VSI KG selbstverständlich über bestimmte Punkte geirrt haben müssen. Wie die einzelnen Anleger von dem Fondsmod ell erfahr - en haben, auf welche Weise sie von den unrichtige Angaben enthaltenden Flyern oder dem Werbeprospekt Kenntnis hatten und ob etwa täuschende A n- gaben der von den Angeklagten angewiesenen Mitarbeiterinnen der Ge - schäftsstellen Einfluss auf die j eweilige Anlageentscheidung gehabt haben, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Da insoweit individuelle Vorstel - 25 - 12 - lungsbilder zu verschiedenen Aspekten des Anlagemodells denkbar sind, bleibt letztlich offen, ob und inwieweit die Geschädigten sich bei der Zeichnung der Anlagen aufgrund einer dem Angeklagten zuzurechnenden Täuschung geirrt haben. Allein aus der durch Angaben der Mitarbeiterinnern der Geschäftsstellen der Kreisverbände getroffenen Feststellung des Landgerichts, Rückfragen durch In teressenten seien selten gewesen und hätten sich gegebenenfalls z u- meist auf die Frage des Mietanspruchs für einen Platz in einem Seniorenheim bezogen, konnte auch nicht tragfähig darauf geschlossen werden, die Anleger aufgrund eines Irrtums über das tatsäch - liche Bestehen eines durchsetzbaren Mietanspruchs getätigt. II. Die Verurteilung wegen Konkursverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG aF) beziehungsweise Insolvenzverschle p- pung (§ 15a A bs. 1 und Abs. 4, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO; zum maßgeblichen Recht bei Altfällen Püschel in Festschrift für Rissing - van Saan, 2011, S. 471, 480) ist ebenfalls rechtlich zu beanstanden. Hinsichtlich der Annahme einer Überschuldung der Gesellschaft zum 24 . März 2003 ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die bilanzielle Überschuldung der VSI GmbH, wie sie sich im Dezember 2002 aus dem Ja h- resabschluss für 2001 ergeben hatte, nicht durch stille Reserven ausgeglichen worden sei. Dazu hat es darauf verwie sen, dass die vom Angeklagten in seiner ergänzenden Erklärung als stille Reserven genannten Erbbaurechte und Bete i- ligungen an der V . Strandkrone GmbH & Co. KG sowie deren Komplementär - GmbH durch Verträge vom 3. Dezember 2002 veräußert wor - den seien. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Veräußerungsakts ist aber 26 27 28 - 13 - ebenso wenig wie die anschließende Rückabwicklung der Veräußerungsvertr ä- ge im Urteil nachvollziehbar erläutert worden, erst recht nicht mit Blick auf den Stichtag am 24. März 2003. Daher kann der Senat die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Erklärung des Angeklagten zum Jahresabschluss für 2001 falsch gewesen sei und wegen fehlender Verbesserungen der wirtschaft - lichen Lage der VSI GmbH bis zum Stichtag eine entsprechende bilanzielle Überschuldung vorgelegen habe, nicht nachvollziehen. 2. Auch hinsichtlich der Annahme von Zahlungsunfähigkeit der VSI GmbH tragen die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht. a) Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stich tagsbezogene Gegenüberstellung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mi t- tel andererseits festzustellen. Eine solche im Einzelnen nachvollziehbare G e- genüberste llung hat das Landgericht nicht erstellt. Es hat die Zahlungsunfähi g- keit vielmehr aus einem Schreiben des Angeklagten an den faktischen G e- schäftsführer V i . und die Mitglieder des Beirats vom 24. März 2003 abge - leitet, in dem dieser mitgeteilt hatte, dass die Fondsanlagen der VSI KG die einzige Einnahmequelle seien, die zur Bezahlung von Rechnungen oder Au s- zahlung von Zinsen und Einlagen früherer Anleger (der VSI GmbH) verwendet werden könnten, und auch diese Einnahmen nicht zur Bedienung aller Anspr ü- che aus den Anlagen des Fonds der VSI GmbH ausreichen würden. Weiter gestützt auf eine summarische Zusammenstellung von Einnahmen und Ausg a- ben der VSI GmbH vom 2. August 2004 bis zum 31. Oktober 2005, die ein rechnerisches Plus von etwa 8.000 Euro ergebe n habe, ist es für den Tatzei t- raum von Zahlungsunfähigkeit ausgegangen, weil unter den Einzahlungen si e- benundzwanzig Zahlungen der VSI KG in Höhe von zusammen 395.000 Euro 29 30 - 14 - gewesen seien, die als Darlehenszahlungen verschleiert worden seien und fa k- tische E ntnahmen aus dem Vermögen der VSI KG darstellten. Diese Zahlun - gen seien zur Herstellung von Liquidität nicht geeignet, da sie betrügerisch e r- langt und treuwidrig weitergereicht worden seien. b) Diese auf wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen ge stützte A n- nahme der Zahlungsunfähigkeit der VSI GmbH hält einer rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. aa) Zum einen hätte das Landgericht bedenken müssen, dass Zah - lungsansprüche in eine Gegenüberstellung von Forderungen und verfügbaren Mitteln nur ein zustellen sind, soweit sie im insolvenzrechtlichen Sinne fällig sind (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht aufgegeben wurde (vgl. Püschel in Festschrift für Rissing - van Saan, 2011, S. 471, 483 ff. mwN), setzt Fälligkeit von Forderungen, zu deren vollständiger Erfüllung der Schuldner w e- gen Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt oder innerhalb angemesse - ner Zeit nicht mehr in der Lage ist, im insolvenzrechtlich en Sinn voraus, dass über die Fälligkeit im Sinne von § 271 BGB hinaus die geschuldete Leistung i- gers gegeben ist, aus der sich der Wille ergibt, Erfüllung möglicher Zahlung s - ansprüche zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286, 293 mit Anm. Erdmann, NZI 2007, 695 ff.; s.a. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1875). An ein solches Einfordern sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Landgericht hat aber im Urteil für keinen Gläubiger der VSI GmbH eine solche Handlung festgestellt und hätte dies auch im Rahmen der Bewertung des Schreibens des Angeklagten, der dies womöglich nicht bedacht hat, berück sichtigen müssen. 31 32 - 15 - bb) Zum anderen fehlt es für die Außerachtlassung von der VSI GmbH durch die VSI KG überlassenen Geldern bei der Feststellung ihrer Zahlungsu n- fähigkeit an einer tragfähigen Grundlage. Nach den Feststellungen hatte die VSI KG 395.0 00 Euro an die VSI GmbH geleistet, die als Darlehen bezeichnet wurden, wobei es sich aber ta t- sächlich um Anlegergelder im Vermögen der VSI KG gehandelt hatte. Das Landgericht ist wegen der treuwidrigen Verwendung der Mittel durch Weiterg a- be an die VSI GmbH davon ausgegangen, dass diese Mittel nicht zur Herbe i- führung von Liquidität bei der VSI GmbH geeignet waren. Grundsätzlich ist es für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinn jedoch ohne Bedeutung, aus welchen Quellen tatsächlich vorhandene Mittel des Schuldners stammen (vgl. Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl. § 17 Rn. 17). Es kommt nicht darauf an, ob sich der Schuldner die Za h- lungsmittel auf redliche oder unredliche Weise beschafft hat. Insolvenzrechtlich s ind selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anz u- sehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132, 139). Eine mögliche zweck - und treuwidrige Verschiebung von Vermögen der VSI KG an die VSI GmbH war desha lb nicht von vornherein ungeeignet, die Zahlung s- unfähigkeit der VSI GmbH aufzuheben. Ob etwas anderes gilt, weil die strafgerichtliche Rechtsprechung a n- nimmt, hinsichtlich Kapitalzuflüssen aus Betrugshandlungen bestünden bereits mit der Zahlung fällige Rückzahlungsansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB in entsprechender Höhe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 3 StR 518/14, NStZ - RR 2015, 341, 342 mit Anm. Floeth, EWiR 2016, 103, 104), die als fällige Gegenforderung einzustellen sei e n, kann hier dahinstehen. Die Erfüllung des Betrugstatbestands steht bisher aus den oben 33 34 35 - 16 - genannten Gründen nicht fest. Zudem richtete sich ein Rückzahlungsanspruch der Kapitalanleger vornehmlich gegen die VSI KG. C. Für die neue Verhandlung und Ents cheidung weist der Senat auf Fo l- gendes hin: n- zelakte, die infolge des dem mittelbaren Täter zurechenbaren Organisation s- akts verursacht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 3 StR 518/14, NStZ - RR 2015, 341 f.). Der Beginn einer Verjährung der Strafverfolgung wegen Betruges b e- stimmt sich nach dem Zeitpunkt der Erlangung des Vermögensvorteils (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 4 StR 76/15, NStZ - RR 2016, 42). Bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit beginnt die Verjährungsfrist nach deren Beendigung; es bestehen keine gesonderten Fristen für die Verjährung von unselbständigen Einzelakten (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 78a Rn. 6; Schönke/Schröder/Bosch/St ernberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 78a Rn. 9/10; NK/Saliger, StGB, 4. Aufl., § 78a Rn. 32 f.; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78a Rn. 13; a.A. SK - StGB/Wolter, StGB, 9. Aufl., § 78a Rn. 11). II. Die Verjährungsfrist für die Insolvenzverschleppung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); absolute Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) tritt nach zehn Jahren ein. Die Frist für die Verjährung beginnt, sobald die Tat b e- endet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Dieser Zeitpunkt ist den Urteilsgründen nicht ge - 36 37 38 39 - 17 - nau zu e ntnehmen. Die Verjährung beginnt beim Unterlassen einer Inso l- venzanmeldung erst dann, wenn die Pflicht erlischt, die Eröffnung des Verfa h- rens zu beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 380). Das ist, wenn die Handlungs pflicht innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen ist, nicht stets schon bei deren Ablauf der Fall. Jedoch entfällt die Pflicht, wenn die Überschuldung überwunden wird. Ob und gegebenenfalls wann dies der Fall gewesen ist, bleibt in den Urteilsgründen u nklar. Krehl Eschelbach RiBGH Zeng und Ri'nBGH Dr. Bartel sind an der Unter - schriftsleistung gehindert. Krehl Wimmer
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