ECLI:DE:BGH:2018:230518B2STR169.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 1 69/18 vom 2 3. Mai 2018 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 306e Abs. 1, § 306a Abs. 1 Nr. 1 Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sachscha den an einem Woh n- gebäude ist dann erheblich im Sinne des § 306e Abs. 1 StGB, wenn bezogen auf das Tatobjekt mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2018 2 StR 169/18 LG Bonn wegen schwerer Brands tiftung u.a. - 2 - - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 2 3. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- g erichts Bonn vom 7. Dezember 2017 mit den jeweils zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit von d er Anordnung einer Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde, c ) im Ausspruch über die Adhäsionskla ge . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeri cht hat gegen den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und sechs Monaten erkannt . Außerdem hat es ihn verpflichtet , an die Adhäsion s- klägerin 1.500 Euro zum Ersatz mate rieller Schäden zu zahlen. Ferner hat es festg e- stellt, dass der Angeklagte dieser alle weiteren materiellen und immateriellen, durch den Brand vom 9. April 2017 verursachten Schäden zu ersetzen hat . Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Ver letzung materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten . Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel 1 - 4 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . I. Das Landgericht hat folgende Feststellung en und Wertungen getroffen: 1. a) Am 9. April 2017 begab sich der Angeklagte nach erheblichem Alkoho l- konsum zur Terrasse der Wohnung der Zeugin L . und zündete dort abgestellte Gegenstände an. Das Feuer griff auf einen Fensterrahmen des Gebäudes üb er. Das Fenster wurde zerstört und es kam zu Abplatzungen sowie einer Verrußung an der Außenfassade sowie an den Innenwänden des Hauses . Der Angeklagte alarmierte kurz nach der Brandlegung die Feuerwehr und klopfte an der Wohnungstür der Zeugin L . , um sie auf das Feuer aufmerksam zu machen. Die Zeugin verließ darauf das Haus. Ihre Aufforderung, beim Löschen zu helfen, l ehnte der Angeklagte ab. Gegen 6.25 Uhr löschte die Feuerwehr den Brand. An Gegenständen der Zeugin L . entstand e in S chaden in Höhe von 1.255 Euro. Das zerstörte Fenster konnte bis zum Urteilszeitpunkt noch nicht ersetzt werden ; wegen der provisorischen Abdichtung der Wohnung entstanden der Zeugin L . erhöhte Heizkosten. b) Der Angeklagte hatte Hausverbot im Restaurant des Zeugen E . , in dem er als Tellerwäscher gearbeitet hatte, wegen unregelmäßigen Erscheinens aber gekündigt wo rden war. In der Nacht vom 29. z um 30. April 2017 erschien er nach erheblichem Alkoholkonsum vor dem Mehrparteienhaus, in dessen Erdgeschoss sich das Restaurant befand und in de sse n Obergeschossen mehrere Parteien wohnten, dar unter auch der Zeuge E . . Der Angeklagte rief laut nach E . und b e- sc himpfte die Mitbewohner. Gegen 5.30 Uhr trat er die Haustür ein und zündete im Flur Wäsche stüc ke in einem Gitterwagen an, der in der Nähe der hölzernen Treppe zu den Obergeschossen stand . D as Feuer führte zu Rußanhaftungen und Abpla t- zungen an den Wänden. Es konnte nach rascher Entdeckung durch eine Bewohnerin alsbald gelöscht werden. 2 3 4 5 - 5 - 2. Das Land gericht hat die Tat vom 9. April 2017 als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Tat vom 30. April 2017 als versuchte schwere Brandstiftung gewertet. Wegen einer Persönlichkeitsstörung und der Alk o- holisierung des Angeklagten zur Tatze it hat es eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens angenommen. Von d er Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen , da keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe . I I. Die Revision ist begründet , soweit sie den Strafausspruch , das Absehen von der Maßregelanordnung und die Adhäsionsentscheidung betrifft . 1. a) Das Landgericht hat b ei seiner Entscheidung über die Einzelstrafe zu Fall II.1. der Urteilsgründe nicht g ewürdigt, dass der Angeklagte die Feuerwehr ger u- fen und dadurch die baldige Löschung des Brandes herbeigeführt hat . aa) Insoweit kommt zunächst eine Anwendung von § 306e Abs. 1 StGB in Betracht. Danach kann d as Gericht in den Fällen der §§ 306, 306a und 30 6b StGB die Strafe nach sei nem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB ) oder von Strafe abs e- hen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden en t- steht. (1) D er Täter muss den Brand nicht selbst eigenhändig löschen, sondern kann sich der Hilfe Dritter, insbesonde re der Feuerwehr, bedienen ( vgl. BGH, B e- schluss vom 10. Dezember 2002 4 StR 462/02, NStZ 2003, 266 ; LK/Wolf, StGB, 12. Aufl. , § 306e Rn. 5 ; SK - StGB/Wolters, 9. Aufl., § 306e Rn. 8 ). Dies e Vorausse t- zungen liegen nach den Feststellungen vor . (2) Zu der Frage , ob der Brand gelöscht wurde, bevor ein erheblicher Sch a- den entstanden ist , gilt: In Fällen einer konkreten Gefährdung von Personen oder einer tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschädigung scheidet eine Anwend ung von § 306e StGB im Allgemeinen aus (vgl. Blöck er, Die Tätige Reue, 2000, S. 66 ; NK/Kargl StGB, 6 7 8 9 10 11 12 - 6 - 5. Aufl. , § 306e Rn. 4 ; SK - StGB/Wolters, § 306e Rn. 11 ) . Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr spricht die Warnung der Zeugin L . zur Verm eidung eines Personenschadens eher für eine Anwendung von § 306e Abs. 1 StGB. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB hängt demnach davon ab, ob ein erheblicher Sachschaden eingetreten ist oder nicht. Dies richtet sich zunächst nach de m durch die Brandstiftung betroffenen Schutzgut. Während § 306e Abs. 1 StGB für Fälle der schweren Brandstiftung durch Inbrandsetzen eines Wohng ebäudes dem Umstand Rechnung tra gen soll, dass die Vollendung der Tat vor verlagert ist und dem Täter damit die M öglichkeit zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch auch in einem Stadium, in dem noch kein bedeutende r Sachscha den entstanden ist , versagt bleibt , trifft dies auf die V ariante des vollständigen oder tei l- weisen Zerstörens des Objekts durch Brandlegung ni cht zu. Setzt vollständiges oder teilweises Zerstören gewichtige Funktionseinbußen voraus, werden diese, sofern sich die Tat auf ein Wohngebäude bezieht, in der Regel mit einem beträchtlichen Sachschaden einhergehen. Soll § 306 e StGB in diesem Fall nicht l eerlaufen, darf die Schadensgrenze nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Se p- tember 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 22 f.) . Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertr e- ten, dass es nicht auf ein e starre Wertgrenze ankomme ( vgl. Hagemeier/Radtke, NStZ 2008, 198, 207; Lutfullin, Das strafrecht l iche Bestimmtheitsgebot und Menge n- begriffe, 2018, S. 276 f. ; MüKoStGB/Radtke, 2. Aufl., § 306e Rn. 14 ). V ielmehr sei die Erheblichkeit des Schadens in werten der Betrachtung an der Relation zwischen dem eingetretenen und dem drohenden Schaden zu messen ( vgl. Blöcker aaO S. 145) . Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Sie führt bereits mit Blick darauf, dass bei einer Gemeingefahr ein bestimmtes Maß des drohenden Schadens generell schwer zu bestimmen ist ( vgl. LK/Wolff, StGB § 306e Rn. 14) , zu einer erheblichen Recht s- unsicherheit. Hinzu kommt, dass der aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich werdende Normzweck eine solche Handhabung des Tatbestandsmer kmals des erheblichen Schadens nicht gebietet . Nach der b is zum Inkrafttreten des 13 14 15 - 7 - 6. Strafrechtsreformgesetz es (6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998, BGBl. I S. 164 ff.) am 31. März 1998 geltenden Regelung über tätige Reue bei noch nich t entdeckten Brandstiftungsdelikten sollte der persönliche Strafmilderungs - oder Strafaufhebungsgrund dadurch begrenzt sein, dass . Die Einführung neuer Tatvarianten in F orm der vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Tatobjekts hatte eine Änderung der Regelung über die tätige Reue zur Folge, wonach auf die Erheblichkeit des eingetretenen Schadens abgestellt wird. Danach ist auch der wir t- schaftliche Schaden am Brandob jekt , namentlich in Fällen der Verrußung , von B e- deutung . Z ur Erfüllung des Präzisierungsgebot s aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 198) und mit Blick auf die erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist de s- halb die Bestimmung einer Wertgrenze sachgerecht . A llerdings kann vor dem Hi n- tergrund der hier in Rede stehenden typischen Tathandlungen und regelmäßig ei n- tretenden Folgen nicht a uf dieselben Wertgrenzen abgestell t werden , welche die Rechtsprechung für andere Tatbestände entwickelt hat, wie etwa f ür § 315c Abs. 1 StGB ( vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 3; aA Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 306e Rn. 2) . B ei der gebotenen deliktsspezifischen Betrachtung ist im Einklang mit einem Hinweis des 4. Strafsenats (BGH, Urteil vom 12. September 2002 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 22 f.) ein durch schwere Brandsti ftung entstandener erheblicher Sachs chaden an einem Wohngebäude anzunehmen, wenn bezogen auf das Tat objekt mindestens 2 . 500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind (zust. Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht , Besonderer Teil , Bd. 2, 10. Aufl. 2013, § 51 Rn. 40; SK - StGB/Wolters, § 306e Rn. 11) . Schäden am Inventar , die das Landgericht alleine b eziffert hat, bleiben für die Prüfung der Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB außer Betracht (vgl. LK/Wolf, StGB § 306e Rn. 10 ) . Gleiches gilt für einen Vermögensschaden durch Mehrkosten zur Beheizung der Wohnung . Den Schaden am zerstörten Fenster, das noch nicht ersetzt wurde, sowie den Schaden durch Verru ß- 16 17 - 8 - ung und Abplatzungen an den Wänden hat das Landgericht nicht festgestellt. Das wird der neue Tatrichter, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Zwe i- felssatzes, nac hzuholen haben. bb) Werden die Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB bejaht, kann der Tatrichter nach seinem Ermessen die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB mindern oder von Strafe absehen. Dafür kommt es insbesondere auf das Ausmaß bereits entsta n- denen Schadens und den Grad der Gefahr an (LK/Wolff, StGB § 306e Rn. 15), aber auch auf Art und Umfang der Rettungsbemühungen des Täters. Sofern der Tatrichter von der Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung oder eines Absehens von Strafe gemäß § 306e Abs. 1 StGB keinen Gebrauch macht, hat er die Alarmierung der Feuerwehr durch den Angeklagten und die Warnung der Ze u- gin L . bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen. Auch daran fehlt es im angefochtenen Urteil . cc) Somit ist insgesamt nicht auszuschließen, dass die Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler beruht . b) Die fehlerhafte Bemessung der Einzelstrafe zu Fall II.1. zwingt zur Aufh e- bung auch der Einzelstrafe zu Fall II.2. der Urteilsgründe ; denn das Landgericht hat bei deren Festsetz c) Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. 2. Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist ebenfalls die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Zur Begründung des Fehlens einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) hat das Land gericht ausgeführt, dass der A n- geklagte, der die Tatbegehung geleugnet hat, mangels Unrechtseinsicht schwer zu therapieren sei. Zwar sei von einem die Tatbegehung leugnenden Angeklagten keine Unrechtseinsicht zu erwarten . Der Angeklagte leide aber nicht unter seinen Leben s- Er ecke zwar 18 19 20 21 22 23 24 - 9 - regelmäßig bei seinen Kneipenbesuchen bei anderen Gästen an, das führe aber beim Angeklagten nicht zu ernsthaften Reflexionen. Ohne einen gewissen Leiden s- druck sei ein Therapieerfolg nicht zu erwarten. Damit wird die Strafkammer den rechtlichen Anforderungen, die an die Ve r- neinung einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht. Mangelnde Therapiebereitschaft kann gegen die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt sprechen. Das Landgericht hat die vom Angeklagten geäußerte Th e- rap i- . In einem solchen Fall ist es aber geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen ma ß- geblichen Umstände die Gründe des angenommenen Motivationsmangels festzuste l- len und zu prüfen, ob eine ernsthafte Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann; auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 3 StR 177/17) . An der danach notwendigen Gesamtwürdigung aller für die Prüfung der E r- folgsaussicht wesentlichen Umstände fehlt es, da die Persönlichkeitsstörung des A n- geklagten, die Defizite in der Introspektionsfähigkeit v erursacht, und die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgericht s zwar regelmäßig, aber nur zwei - bis dreimal pro Woche , dann jedoch in großen Mengen Bier kons u- miert, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind . 3. Schlie ßlich ist die Adhäsionsentscheidung rechtlich zu beanstanden. a) Der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von 1.500 Euro als Ersatz materieller Schäden ist nicht nachzuvollziehen. Das Landg e- richt hat in seinen Feststellungen Schadenspositionen aufgelistet, die einen Betrag von 1.250 Euro ergeben . Sein Additionsergebnis von 1.255 Euro ist rechnerisch u n- genau, es stimmt aber vor allem nicht mit dem ausgeurteilten Betrag überein . D e r neue Tatrichter wird den Sachschaden schon be i der Prüfung der V o- raussetzungen des § 306e StGB näher ermitteln und den Schadensbetrag für die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch neu zu bestimmen haben . Deshalb 25 26 27 28 - 10 - hebt der Senat auch den Ausspruch über die Feststellung der Ersatzpflicht des A n- geklag ten für weitere materielle Schäden auf. b) Die Entscheidung über die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige i m- m a terielle Schäden ist vom Landgericht nicht begründet worden. I nsoweit entzieht sich das Urteil einer Nachprüfung durch den Senat und ka nn daher ebenfalls keinen Be stand haben. Schäfer Appl Krehl Eschelbach Bartel 29
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