BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 170/05 vom 10. August 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2004 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch wie folgt gefasst: Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Tat 1), der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen (Taten 2 bis 4), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen (Taten 5 bis 7). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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