BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 170/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 19. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgelehnt worden ist und b) im Ausspruch 374ber die Einziehung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitf374hren eines Ge-genstandes, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 21 F344llen, davon in neun F344llen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamt- 1 - 3 - freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie "die sicher-gestellten Bet344ubungsmittel und Bet344ubungsmittelutensilien 205 eingezogen." Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO), soweit eine Unter-bringung in der Entziehungsanstalt abgelehnt und die Einziehung sichergestell-ter Bet344ubungsmittel und Bet344ubungsmittelutensilien angeordnet worden ist; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den F344llen 5-8, 10-13, 17 und 19-21 der Urteilsgr374nde halten die Einzelstrafausspr374che im Ergebnis revisionsrechtlicher Pr374fung stand. In diesen F344llen hat das Landgericht Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verh344ngt, oh-ne den angewendeten Strafrahmen zu bezeichnen und 247 47 StGB ausdr374cklich zu pr374fen. Ausgehend von der rechtlichen W374rdigung der Strafkammer konnten die Strafen jeweils aus dem Strafrahmen des 247 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG oder des 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen werden. Hierbei w344ren auch die Strafmilderungen nach 247 21 i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB sowie 247 31 BtMG zu pr374-fen gewesen. Der Senat kann jedoch das Beruhen der verh344ngten Einzelstrafen auf den bezeichneten Rechtsfehlern ausschlie337en. Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten scheidet die Verh344ngung von Geldstrafen nach 247 47 StGB ersichtlich aus. Angesichts der besonders milden Strafen kann sich auch die fehlende Strafrahmenbestimmung nicht zu Lasten des Angeklag-ten ausgewirkt haben. 3 2. Die Ablehnung einer Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Angeklagte sei gegen-374ber einer zwangsweisen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt negativ vorinformiert und eingestellt, so dass bei ihm eine hinreichend konkrete Er-folgsaussicht im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB nicht gegeben sei. Hingegen sei 4 - 4 - er f374r eine Zur374ckstellung des Strafvollzuges gem344337 247 35 BtMG motiviert. Diese Begr374ndung rechtfertigt die Verneinung einer hinreichend konkreten Er-folgsaussicht nicht. Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht n344mlich einer Anordnung nach 247 64 StGB grunds344tzlich nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1996, 880; NStZ-RR 2004, 263). Dies kann lediglich ein gegen die Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein (BGH NJW 2000, 3015 f.). In einem solchen Fall hat der Tatrichter zu pr374fen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft f374r eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 171, 172; Beschl. vom 5. Mai 2009 - 5 StR 99/09; Fischer StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 20 m.w.N.). An einer solchen Pr374fung hat es das Landgericht fehlen lassen. 5 Der Hinweis auf eine Zur374ckstellung der Strafvollstreckung gem344337 247 35 BtMG ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach 247 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Ma337nahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach 247 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB 247 64 Ablehnung 7 und 8; BGH StraFo 2003, 100; StV 2008, 405, 406). Hieran hat sich durch die Neufassung des 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) grunds344tzlich nichts ge344ndert (vgl. Fischer aaO 247 64 Rdn. 24, 26). 6 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch 7 - 5 - das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 3. Auch der Ausspruch 374ber die Einziehung kann nicht bestehen bleiben. 8 Ist die Einziehung von Gegenst344nden anzuordnen, sind diese in der Ur-teilsformel, oder sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenst344nden handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeich-nen, dass f374r die Beteiligten und die Vollstreckungsbeh366rde Klarheit 374ber den Umfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 211 f.; BGH, Beschl. vom 28. November 2006 - 4 StR 404/06). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenst344nde in der Urteilsformel nicht gerecht. Der blo337e Hinweis auf die "sichergestellten Bet344ubungsmittel und Bet344ubungsmittelutensilien" l344sst jede individualisierende Bezeichnung der Ein-ziehungsgegenst344nde vermissen. 9 Von einer Aufhebung des Urteils im Ausspruch 374ber die Einziehung kann auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Urteilsgr374nde die erforderli-chen individualisierenden Angaben enthalten. So wird etwa im Fall 22 auf "an-dere BtM-Utensilien" verwiesen und weiter mitgeteilt, dass auch im 334brigen 10 - 6 - Verkaufsgegenst344nde und Bet344ubungsmittel aufgefunden worden seien, die aus Taten stammten, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden seien. Auch insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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