BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 170/12 vom 6. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bun des anwalts und de r Beschwerdeführer in am 6. Dezember 2012 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. August 2011 im Strafausspruch mit den zuge - hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird als unbegrü n- det verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erf olg, soweit es den Strafausspruch betrifft; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die Angeklagte ihren Sohn, indem sie ihn unmittelbar nach der von ihr alleine durchstandenen G e- burt nicht abtrocknete, nur in ein Handtuch wickelte und im Übrigen unversorgt im Bett liegen ließ. Daraufhin verstarb der Säugling nach einer Überlebenszeit von sechs bis zwölf Stunden, wahrscheinlich aufgrund von Unterkühlung. II. 1. Darin hat das La ndgericht ohne Rechtsfehler einen Fall des To t- schlags durch Unterlassen gesehen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB). Die Ausschlussdiagnose eines " plötzlichen Kindstods " war - entgegen ei ner Angriffsrichtung der Revision - schon deshalb nicht gerechtfertigt , weil so genannte " Wischnewskizeichen " festgestellt wurden, die in der Rechtsmedizin als typische Hinweise auf erhebliche Unterkühlung gelten. Auch aufgrund der örtlichen und situativen Gegebenheiten lag Unterkühlung als Todesursache nahe. " Plötzlicher Ki ndstod " wird dagegen nur angenommen, wenn alle mediz i- nisch nachvollziehbaren Todesursachen auszuschließen sind. 2. Der Strafausspruch des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Die Schwurgerichtskammer hat im Anschluss an eine Strafrahmenve r- schiebun g gemäß § 213 (2. Alternative) StGB eine weitere Milderung gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Die Frage, ob von dieser Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen ist, muss das Tatgericht indes in einer wertenden Gesamtwürdigung - vor allem - der wesentlichen u n- terlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für 2 3 4 5 6 - 4 - das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darleg en (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 4 StR 241/11, NStZ - RR 2011, 334). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat angenommen, das pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten sei einem aktiven Handeln gleich zu stellen , weil ihr ein Abtroc k- nen des Säuglings und bessere Wärmeversorgung unschwer möglich gewesen wäre. Dies ist jedoch angesichts der Erschöpfung der Angeklagten durch die Geburt einerseits sowie zusätzlich im Hinblick auf ihre vom Landgericht nicht ausgeschlossene Depression andererseits nicht ohne Weiteres nachvollzie h- bar. Das Fehlen einer Überwindung dieser Antriebshemmungen kann ande rs zu bewerten sein als eine aktive Tötungshandlung (vgl. zum Fall einer Persö n- lichkeitsstörung bei der Nichtversorgung von Kindern BGH, Be schluss vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245). Das Landgericht hat zwar die Belastung der Angeklagten durch Anstrengungen und Beschwerden vor, während und nach der Geburt berücksichtigt, aber nicht die zusätzlich mögliche depressive Episode, welche durch die über Jahre andauernde n schwierigen Lebensumstände mit ausgelöst worden sein konnte . 7 - 5 - Der Senat ka nn auch nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Erörterungsmangel die Strafrahmenmilderung vorgenommen und eine geringere Strafe verhängt hätte. Becker Schmitt Berger Eschelbach Ott 8
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