BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 170/14 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsit zender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Pflichtv erteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 2013 wi rd verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freig e- sprochen. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Ang e- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt. Das - vom Genera l- bundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel bleibt erf olglos. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der 36 Jahre alte Angeklagte leidet seit etwa 1996 an einer mittlerwe i- le chronisch gewordenen schweren Psychose aus den schizophrenen Forme n- 1 2 3 - 4 - kreis ge mäß ICD - 10 F 20.0. Typische Symptome seiner Erkrankung sind ein paranoides Wahnerleben und Störungen der Impulskontrolle. a) Als Folge seines Wahnerlebens bedrohte er im Januar 2001 einen Mitbewohner im Obdachlosenheim mit dem Messer und trat im Februar 2001 einer Frau in der Straßenbahn gegen den Oberschenkel. Am 3. November 2010 wurde er wegen Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheit s- str a fe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte im Sommer 2 009 einer Frau unvermittelt eine Plastiktüte über den Kopf stülpte, ihr mit einer Hand den Mund zuhielt und mit der anderen die Schulter umklammerte. Nach einem Gerangel, bei dem beide einen Abhang hinunter stürzten, gelang es dem Angeklagten, wie von vorn herein beabsichtigt, der Geschädigten die Tasche zu entreißen. Zwar konnte die gutachterlich ber a- tene Strafkammer keine Anhaltspunkte für eine akute schizophrene Episode zur Tatzeit feststellen. Aufgrund der bestehenden schizophrenen Grunderkrankung des An geklagten konnte sie aber auch nicht ausschließen, dass seine Fähi g- keit, das " Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln " , infolge seiner Erkrankung zur Tatzeit erheblich vermindert war. Nach der Entlassung aus der Strafhaft im D ezember 2012 war der Ang e- klagte obdach - und mittellos. Am 8. sowie am 11. Februar 2013 entwendete er in einem Ladengeschäft einige geringwertige Lebensmittel. Von Mitarbeitern darauf angesprochen gab er an, bezahlt zu haben bzw. seine Firma habe b e- reits be zahlt. Er ließ sich durchsuchen und gab die Waren zurück, reagierte aber im Übrigen laut und aggressiv. b) Zu den Anlasstaten hat die Strafkammer folgende Feststellungen g e- troffen: 4 5 6 - 5 - Am 26. Februar 2013 betrat der Angeklagte ein Schuhgeschäft und gab an, er wolle ein für ihn hinterlegtes und bereits bezahltes Paar Schuhe abholen. Nachdem er daraufhin gewiesen wurde, dass für ihn nichts hinterlegt worden sei, sah er sich in dem Geschäft um. Er ließ sich schließlich ein Paar Schuhe zur Anprobe aushändige n, entfernte das Sicherungsetikett und zog sie an. E i- nem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, der ihn bat, die Schuhe wieder ausz u- ziehen, begegnete der Angeklagte laut und aggressiv. Als der Mitarbeiter ve r- suchte, ihm Handschellen anzulegen, kam es zu eine m Gerangel, bei dem ni e- mand verletzt wurde. Die hinzugerufenen Polizeibeamten beschimpfte der A n- geklagte lautstark (Fall 1). Am 5. März 2013 hatte der Angeklagte die Wahrnehmung, eine ihm u n- bekannte Frau A . habe ihm gegenüber erklärt, sie sei di e Eigentümerin einer Filiale der Firma K . in M . und er könne sich dort nehmen, was er wolle. Der Angeklagte begab sich daraufhin in die Filiale und nahm ein Paar Sportschuhe an sich. Er verließ das Geschäft, ohne die Schuhe zu beza h- le n. Gegenüber der Kassiererin gab er an, die Schuhe seien ihm von der Filia l- leiterin geschenkt worden (Fall 2). Am 6. März 2013 betrat er die Filiale erneut und steckte verschiedene Waren im Gesamtwert von rund 50 Euro in eine von ihm mitgeführte Plastik tüte. Nachdem er den Kassenbereich durchschritten hatte, sprach ihn ein Mitarbeiter an. Der Angeklagte wies wiederum daraufhin hin, dass es sich um Geschenke der Filialleiterin handele. Im Rahmen der folgenden polizeilichen Maßnahmen reagierte der Angeklag te zeitweise aggressiv und schrie die Beamten an (Fall 3). 2. Das Landgericht hat die Taten als Diebstahl (Fälle 2 und 3) bzw. ve r- suchten Diebstahl (Fall 1) gewertet. Es hat angenommen, der Angeklagte habe 7 8 9 10 - 6 - bei Tatbegehung jeweils im Zustand der Schuldu nfähigkeit (§ 20 StGB) geha n- delt, da seine Einsichtsfähigkeit infolge seiner Erkrankung aufgehoben gewesen sei. 3. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus (§ 63 StGB) hat das Landgericht abgelehnt. Gestützt auf das Gutac h- ten des psychiatrischen Sachverständigen ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem dauerhaft an einer schizophrenen Psychose erkrankten Angeklagten eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erhe b- licher rechtswidriger Taten nic ht bestehe. Zwar seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Diebstahlstaten wie die festgestellten zu erwarten. Diese seien jedoch nicht als erheblich im Sinne des § 63 StGB einzustufen. Für darüber hinaus gehende erhebliche Taten , insbesondere Gewaltt a- ten, könne dagegen die erforderliche Gefahrenprognose nicht gestellt werden. Zwar sei der Angeklagte krankheitsbedingt im Jahr 2001 mit Gewalttaten in E r- scheinung getreten. Seit nunmehr über zwölf Jahren seien aber keine weiteren ver gleichbaren Übergriffe erfolgt. In Hinblick auf den Handtaschenraub im Jahr 2009 sei nicht festzustellen, dass die psychische Erkrankung des Angeklagten für die - auch normalpsychologisch erklärbare - Tat (mit - )ursächlich geworden wäre. Zudem sei die Fähig keit des Angeklagten zu derart komplexen Tathan d- lungen inzwischen krankheitsbedingt sehr eingeschränkt und Anhaltspunkte für eine Gefahrensteigerung durch eine Verschärfung der Gedankenwelt bei dem Angeklagten seien nicht ersichtlich. Zwar habe der Angekla gte in den letzten Jahren lange Zeit in eng strukturierten und gesicherten Verhältnissen gelebt. Der Angeklagte sei aber auch außerhalb solcher geschützter Verhältnisse und unter psychotischem Erleben - selbst in sehr konfliktbeladenen Situationen - 11 12 13 - 7 - ledigl ich verbal aggressiv geworden bzw. habe laut geschrien. Zu zielgericht e- ten Tätlichkeiten gegen eine Person sei es nicht gekommen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch des Angeklagte n von dem Revisionsangriff ausgenommen. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist im vorliegenden Fall zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08 , juris Rn. 14 mwN ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl. , § 318 Rn. 24). 2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 S tGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fes t- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anla sstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höh e- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erh ebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwe n- dige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Pe r- sö n lichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlas s- tat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. Senat , B eschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 94/13; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14 , jeweils mwN ). An 14 15 16 17 - 8 - die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältni s- mäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, B e- schluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338 ; Senat, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06, NStZ - RR 2007, 73, 74). b) Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung b e- ac h tet. D er Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung des Landg e- richts zu folgen ist , der Tritt gegen den Oberschenkel im Jahre 2001 sei für sich genommen nicht als Tat zumindest mittlerer Kriminalität zu bewerten (UA S. 48). Denn das Landgericht ist mit rechtsfehlerfreien Erwägungen davon au s- gegangen, dass bei dem Angeklagten keine Wahrs cheinlichkeit höheren Gr a- des für die künftige Begehung vergleichbarer Gewaltdelikte besteht. Dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine e r- heblichen Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wah r- scheinlichkeit kün ftiger solcher Straftaten (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198, 199; Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338 ). Da der Angeklagte wi e- derholt auch in sehr problematischen Verhältnissen wie etwa in Obdachlose n- heimen oder in Notschlafstellen gelebt und auch in konfliktbeladenen Situati o- n en (wie nach Entdecken seiner Diebstahlstaten) keine Person gezielt körpe r- lich a ngegriffen hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht unter Abw ä- gung aller Umstände davon ausgegangen ist, dass krankheitsbedingte tätliche Übergriffe seitens des Angeklagten künftig lediglich " möglich " seien. Damit fe h- 18 19 20 - 9 - len Feststellungen zum Vorlie gen einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, denn eine lediglich latente Gefahr reicht für die Annahme einer Wahrscheinlic h- keit (höheren Grades) nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12 , NStZ - RR 2013, 145, 147 ; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 547/10; Senat, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 , NStZ - RR 2011, 240, 241 ). Soweit das Landgericht die von dem Angeklagten mit einer Wahrschei n- lichkeit höheren Grades zu erwartenden Eigentumsdelikte für nicht ausreichend erach tet hat, um eine Unterbringungsanordnung zu rechtfertigen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 21
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