BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 170 /15 vom 9. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdefüh rers am 9. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Gera vom 12. Februar 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu n euer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs M o- naten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die R e- vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rüg t, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat gegen den im Tatzeitraum 17 Jahre alten Angekla g- ten eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Dies hat e s im Wesentlichen damit begründet, dass der Ang e- bei den ersten beiden Taten noch von der Verfolgung abgesehen werden, im dritten Fall kam es zu einer Verwarnung. Dennoch ist der An 10). Zudem n- kreten Erkenntnisse vorliegen, regelmäßig mit der Begehung von Verstößen gegen das Betäubungs 10 f.). Diese Erwägungen leiden an durchgreifenden Erörterungsmängeln und halten rechtlicher Überprüfung daher nicht stand. a) Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage - oder Erziehungsm ängel, die ohne längere Gesamterziehung des T ä- ters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur b e- jaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Ne i- gung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss 2 3 4 5 6 - 4 - vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11). b) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich schon nicht hinreichend, dass i n dem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel angelegt waren. Von der Ve r- folgung von zwei aus März und April 2010 stammenden - nicht näher mitgetei l- ten - Taten ist gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen worden; das kann bereits dafür sprechen, dass die Straftaten als so geringfügig zu bewerten sind, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen beim Ang e- klagten nicht herangezogen werden können (vgl. auch Radtke i n Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 17 JGG Rn. 37 f. mwN). Entsprechendes gilt auch für das Strafverfahren wegen eines im November 2010 begangenen Diebstahls, das mit einer gerichtlichen Verwarnung abgeschlossen worden ist. Das Landgericht hat zudem nicht den Umstand in den Blick genommen, dass der im Urteilszeitpunkt fast 19jährige Angeklagte nach Begehung der a b- geurteilten Taten mehr als eineinhalb Jahre lang nicht mehr durch Straftat en aufgefallen war. Diese Tatsache kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr kün f- tiger Straftaten nicht mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11; BGH, Beschluss vom 24. Februar 201 5 - 4 StR 37/15, NStZ - RR 2015, 155). e- klagten mit Tatsachen belegt noch sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Ang eklagte unter dem Einfluss des sieben Jahre älteren Mit angeklagten gestanden hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 3). 7 8 9 - 5 - Die Sache bedarf daher zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Ze ng Bartel 10
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