ECLI:DE:BGH:2018: 050618B2STR170.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 170/18 vom 5. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. hier: Revision der Nebenklägerin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin R . gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem we i- teren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewalti gung, sowie wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nöt i- gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hierge gen w endet sich die Revision der Nebenklä gerin R . mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). 1 2 - 3 - Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum A n- schluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte wie hier wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die Revision des Nebe n- klägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2016 2 StR 454/15 mwN). Diesen Anforderungen wird die allein mit der nicht ausgeführten Forma l- rüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründete Revision der Nebenklägerin nicht gerecht. W eitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Rev i- sionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist. Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO. Schäfer Appl Eschelbach Bartel Wimmer 3 4
Full & Egal Universal Law Academy