ECLI:DE:BGH:2018:050618B2STR170.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 170/18 vom 5. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 5. Jun i 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 18. Dezember 2017 im Schuldspruch d a- hin geändert, dass der Angeklagte der sexuelle n Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverle t- zung , der versuchte n sexuelle n Nötigung, der versuch ten schwe ren sexuel len Nötigung in Tateinheit mit Körperverlet zung sowie der ver suchten besonders schwe ren se xuellen Nötigung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fäl len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem we i- teren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, sowie wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit 1 - 3 - Körp erverletzung und wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nöt i- gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergeg en wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Re vision . Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches . Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht a usgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . 2 . Der Schuldspruch i m Fall II.3. der Urteilsgründe hält materiell - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte am 7. Januar 2017 mit d er Zeugin A . gegen deren Willen den Geschlechtsver - kehr vollziehen. Es gelang ihm , die Geschädigte unter Gewaltanwendung zu Boden zu drücken, sich auf ihren Bauch zu setzen, ihr unterhalb der Bekleidung an den Brustansatz zu fassen und seine Zunge in ihren Mund zu schieben. Aufgrund eines heftigen Bisses der Zeugin auf die Zunge des Angeklagten und der damit für diesen verbundenen Schmerzen erachtete der Angeklagte sein Vorhaben als endgültig gescheitert und gab dieses auf. Neben dem durch das Lan dgericht zutreffend angenommenen Qual i- fikationstatbestand der sexuellen Nöti gung gemäß § 177 Abs. 5 StGB war für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 2 3 4 5 6 - 4 - Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1 998 3 StR 204/98 , NStZ 1998, 510 f.; vom 12. Oktober 2000 3 StR 185/00 , juris) . Dies gilt auch nach der Neufassung der Norm durch Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), nach (BT - Drucks. 18/909 7 , S. 28; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 129). Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte n icht hätte anders als geschehen verteidigen können. 3 . Der Strafausspruch hat trotz des durch das Landgericht unzutreffend angewandten Strafrahmens Bestand. Denn die Strafrahmenwahl erweist sich im Ergebnis für den Angeklagten als nicht nachteilig. Die Strafkammer hat zwar ihrer Strafzumessung rechtsfehlerhaft den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 StGB zugrunde gelegt . Denn sie hat bei der Strafrahmenwahl außer Acht gelassen, dass die Indizwirk ung des Regelbeispiels nicht bereits von dem versuchten erzwung e- nen Beischlaf ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 3 StR 425/02, NStZ 2003, 602). Jedoch ist der durch das Landgericht herangezogene Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als der zutreffend anzuwendende Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB. Nach den konkreten Zumessungserw ä- gungen der Strafk ammer kommt die An nahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Soweit das Landgericht bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe die rechtsfehlerhaft angenommene Tateinheit von versuchter Vergewaltigung und vollendeter sexueller Nötigung strafschärfend berücksichtigt hat, schließt der Senat aus, dass das Urteil hierauf beruht. Denn in der Sache zielt diese 7 8 - 5 - Überlegung darauf, die geg enüber der sexuellen Nötigung weitergehenden, auf den erzwungenen Beischlaf gerichteten Tathandlungen zu erfassen, was auch bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu Ungunsten des Angeklagten Berüc k- sichtigung finden durfte. 4 . Die Kostenentscheidung beru ht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfer tigt es nicht, den Ang e- klagten auch nur teilwei se von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Ko s- ten und Auslagen freizustellen. Schäfer Appl Eschelbach Bartel Wimmer 9
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