BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 17/07 vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 5. September 2006 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bew344hrung versagt wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der Schuldspruch sowie die Zumessung der beiden Freiheitsstrafen wei-sen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 1 Die Versagung der Strafaussetzung zur Bew344hrung hinsichtlich der Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten h344lt jedoch rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 Die Begr374ndung des Landgerichts (UA S. 30) l344sst offen, ob die Ausf374h-rungen zur Sozialprognose gem344337 247 56 Abs. 1 StGB allein hinsichtlich der Frei-heitsstrafe von drei Monaten gelten. Hierf374r spricht insbesondere die Erw344gung, 3 - 3 - "im Hinblick auf dieses Bew344hrungsversagen des Angeklagten und die 205 darin zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit" liege keine g374nstige Sozialprogno-se vor (UA S. 30). Zum Zeitpunkt der ersten, zur nachtr344glichen Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren f374hrenden Tat lag aber ein Bew344hrungsversagen nicht vor. Fehlerhaft ist im 334brigen die Erw344gung, besondere Umst344nde im Sin-ne von 247 56 Abs. 2 StGB l344gen hinsichtlich dieser Strafe nicht vor, "zumal" der Angeklagte die angeklagte Sexualstraftat bestritten habe (UA S. 30). Das blo337e Leugnen der Tat durfte, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, nicht zum Nachteil des Angeklagten ber374cksichtigt werden. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Ver-sagung der Strafaussetzung zur Bew344hrung auch hinsichtlich der Freiheitsstra-fe von drei Monaten aufgehoben. Die gem344337 247 56 Abs. 1 StGB zu treffende Sozialprognose kann zum Urteilszeitpunkt grunds344tzlich nur einheitlich getroffen werden. 4 Da der Angeklagte auch die dieser Strafe zugrunde liegende Tat bestrit-ten hat, ist 374berdies nicht auszuschlie337en, dass sich der oben genannte Rechtsfehler auch hier ausgewirkt hat. 5 - 4 - Der neue Tatrichter wird die Sozialprognose im Sinne von 247 56 Abs. 1 StGB insgesamt und im Hinblick auf beide Strafen neu zu pr374fen haben. Ist eine g374nstige Prognose nicht gegeben, so kommt es auf das Vorliegen besonderer Umst344nde nicht an (vgl. BGH StV 2003, 670; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 56 Rdn. 19 m.w.N.). 6 Rissing-van Saan RiBGH Rothfu337 ist Fischer erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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