BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 17/10 vom 8. April 2010 BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja __________________________ StGB 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Die qualifizierende Wirkung einer konkreten Lebensgef344hrdung des Raubopfers nach Vollendung der Tat oder Scheitern ihres Versuchs ist ausgeschlossen, wenn die die Lebensgefahr verursachende Handlung nicht mit der Motivation der Beutesicherung vorgenommen wird (im Anschluss an BGHSt 53, 234). BGH, Beschl. vom 8. April 2010 - 2 StR 17/10 - LG Aachen in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer r344uberischen Erpressung und mit gef344hrlicher K366r-perverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch und soweit eine Ma337regel gem344337 247 64 StGB nicht angeordnet worden ist mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung (gem344337 247247 253 Abs. 1, 3, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 b StGB) und mit gef344hrlicher K366r- 1 - 3 - perverletzung (gem344337 247247 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision hat nur in dem in der Beschlussformel ausgef374hrten Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1. Die Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutref-fend dargelegten Gr374nden unbegr374ndet, soweit sie zul344ssig erhoben sind. 2 2. Auf die Sachr374ge war der Schuldspruch zu 344ndern. 3 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verbarg sich der Angeklag-te, um sich Geld f374r Drogen zu beschaffen, kurz vor Ladenschluss in den R344u-men eines Einkaufsmarktes. Er brachte unter Einsatz einer scharf geladenen Pistole die Ehefrau des Marktf374hrers in seine Gewalt und ging zusammen mit diesem Tatopfer in das B374ro des Gesch344fts, wo der Marktleiter die Abrechnung erstellte. Er bedrohte auch ihn mit der Pistole und forderte ihn unter Drohung mit dem Tod auf, die Tageseinnahmen herauszugeben. Der Gesch344digte sprang jedoch wider Erwarten auf und griff den Angeklagten an. Dieser schoss zweimal auf den Gesch344digten, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Zu diesem Zeitpunkt "ging (es) dem Angeklagten nicht mehr darum, noch Beute zu machen, sondern darum, unentdeckt aus dieser Lage noch zu entkommen" (UA S. 10). 4 Der Gesch344digte erlitt eine konkret lebensgef344hrliche Durchschussver-letzung, die Lunge und Zwerchfell durchdrang und Milz und Bauchspeicheldr374-se verletzte. Gleichwohl gelang es ihm, den Angeklagten zu entwaffnen und bis auf die Stra337e zu verfolgen. 5 b) Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes zur Verdeckung einer anderen Straftat begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Anwendung des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Qualifikation der wegen des Fehlschlags 6 - 4 - nur versuchten r344uberischen Erpressung ist rechtsfehlerfrei. Schon deshalb war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren r344uberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 328; BGH, Beschl. vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09; Fischer StGB 57. Aufl. 247 250 Rdn. 2 m.w.N.). c) Soweit das Landgericht die Verurteilung auch auf 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB gest374tzt hat, h344lt dies rechtlicher Pr374fung nicht stand. Nach die-ser Vorschrift ist die Tat qualifiziert, wenn der T344ter eine andere Person "durch die Tat" in die (konkrete) Gefahr des Todes bringt. Diese Formulierung weicht von derjenigen des Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a ("bei der Tat") ab, ent-spricht aber der Formulierung des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c. F374r die F344lle des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie des Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB hat der Bundesge-richtshof bereits entschieden, dass die Qualifikationswirkung jeweils nur dann eintritt, wenn die auf den Qualifikationserfolg gerichteten Handlungen des T344-ters (noch) Teil "der Tat", also des auf Verwirklichung des Raubtatbestands (247 249 StGB) gerichteten Geschehens sind. 7 Entgegen der in der Literatur vorherrschenden Ansicht hat der Bundes-gerichtshof die Qualifikationswirkung in dem Zeitraum zwischen Vollendung des Raubs und Beendigung der Tat (247 78 a StGB) daher f374r m366glich gehalten, wenn der T344ter zu diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr mit Wegnahmevorsatz, aber mit der Absicht der Beutesicherung handelt (vgl. BGHSt 53, 234 [zu 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a]; BGHSt 20, 194, 197 [zu 247 250 Abs. 1 Nr. 1 a.F.]; BGHSt 52, 376; BGH NStZ-RR 2008, 342 [zu 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]; Fischer aaO 247 250 Rdn. 14, 26 m.w.N.; aA etwa Sander in M374Ko-StGB 247 250 Rdn. 65; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB 247 250 Rdn. 27; jew. m.w.N.; vgl. dazu auch Nestler JR 2010, 100 ff.). Auf die Streitfrage, ob die zeitliche Grenze f374r die Qualifikation schon mit der Vollendung der Tat - entsprechend: mit Fehlschlag 8 - 5 - des Versuchs - anzunehmen ist, kommt es hier nicht an, wenn eine Qualifikati-onswirkung nach diesem Zeitpunkt jedenfalls fortbestehende Beutesicherungs-absicht des T344ters voraussetzt. Dies ist, soweit ersichtlich, f374r den Fall des 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB bisher nicht entschieden. Der Senat ist in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der Ansicht, dass ein sachli-cher Grund f374r eine von den anderen genannten F344llen abweichende Ausle-gung nicht besteht. Auch die qualifizierende Wirkung einer konkreten Lebens-gef344hrdung "durch die Tat" nach 247247 249, 255 StGB setzt daher jedenfalls vor-aus, dass die die Lebensgefahr verursachende Handlung (noch) vom Vorsatz der Tatbestandsverwirklichung, nach Vollendung von Beutesicherungsabsicht getragen ist. Im Fall der Lebensgef344hrdung nach Fehlschlag des Versuchs der r344uberischen Erpressung kommt die Anwendung der Qualifikation daher nicht in Betracht, da Beutesicherungsabsicht hier ausscheidet. Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu 247 251 StGB ent-nommen werden k366nnte, dass die Anwendung von 247 251 StGB nach Raub-vollendung auch dann nicht ausgeschlossen sein soll, wenn der Einsatz nicht mehr der Beutesicherung, sondern (nur noch) der "blo337en Fluchtsicherung" dient (vgl. BGHSt 38, 295, 299; die Entscheidung spricht an anderer Stelle al-lerdings von "Flucht- und Beutesicherung"), so kann hier dahinstehen, ob hieran unter Ber374cksichtigung der neuen Rechtsprechung zu den Qualifikationsf344llen des 247 250 StGB (sowie auch zu 247 176 a Abs. 5 und 247 177 Abs. 4 StGB) festzu-halten w344re. Durch die Nichter366rterung des 247 251 StGB - in der Form des "Ver-suchs der Qualifikation" - ist der Angeklagte nicht beschwert. 9 - 6 - d) Aufgrund des Wegfalls des Qualifikationstatbestands nach 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB lebt die - vom Landgericht 374bersehene - andern-falls verdr344ngte Strafbarkeit gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wieder auf, so dass sich der Schuldspruch insoweit im Ergebnis als richtig erweist. 10 3. Der Strafausspruch war aufgrund des Wegfalls der Qualifikation nach 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB aufzuheben, denn damit entf344llt eine der beiden - vom Landgericht ausdr374cklich als strafsch344rfend gewerteten - Tatvari-anten des 247 250 Abs. 2 StGB. Zwar hat das Landgericht andererseits rechtsfeh-lerhaft die Anwendung von 247 251 StGB nicht gepr374ft. Der Senat kann aber, auch im Hinblick auf die ausdr374cklich strafsch344rfende Ber374cksichtigung der Verwirklichung mehrerer Varianten des 247 224 Abs. 1 StGB, nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher W374rdigung des schuldhaft ver-wirklichten Unrechts zu einer milderen Strafe gelangt w344re. 11 4. Keinen Bestand hat das Urteil auch, soweit von der Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB abgesehen wurde. Das Landgericht hat ausgef374hrt, sie komme "nicht in Betracht", weil es an der erforderlichen Kausalit344t zwischen dem Hang des Angeklagten und der Tat fehle, diese also keinen Symptomcha-rakter habe (UA S. 24). Damit hat der Tatrichter einen falschen rechtlichen Ma337stab angewandt. Nach den Feststellungen konsumierte der 1980 geborene Angeklagte seit seinem 19. Lebensjahr Heroin und Kokain. Er wurde von 2002 bis 2004 und ab 2008 mit Methadon substituiert, betrieb aber regelm344337ig Bei-konsum von Heroin. Am Tattag hatte er morgens seine Tagesration Methadon konsumiert; die Tat beging er, "um Bargeld zu erbeuten". 12 Hiernach dr344ngt sich der Symptomcharakter der Tat auf; tats344chliche Anhaltspunkte, welche einen solchen Zusammenhang ausschlie337en k366nnten, ergeben sich aus den Urteilsgr374nden nicht. Soweit den zitierten Ausf374hrungen 13 - 7 - des Landgerichts die Annahme zugrunde liegt, nur eine ganz unmittelbar auf Rausch- oder Entzugswirkung zur374ckzuf374hrende Tatmotivation weise einen hin-reichenden Symptomcharakter auf, ist dies mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar. 334ber die Ma337regelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Fischer Roggenbuck Appl Franke Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy