BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 171/10 vom 12. Mai 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Verurteilten am 12. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 19. Oktober 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung nachtr344glich gem344337 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Grund-lage war eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren durch das Landgericht Bonn vom 14. September 1995 wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und besonders schwerer Brandstiftung. Die Revision des Verurteilten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. 1. Das Landgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das Ausgangsur-teil - folgende Feststellungen getroffen: 2 - 3 - Der heute 76j344hrige Verurteilte erkrankte 1951 im Alter von 17 Jahren erstmals psychisch. W344hrend eines halbj344hrigen Aufenthalts in einer Nervenkli-nik wurde eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert. In den folgenden Jah-ren befand er sich wiederholt auch 374ber l344ngere Zeitr344ume in station344rer ner-ven344rztlicher Betreuung, wobei jeweils die Diagnose einer endogenen Psycho-se aus dem schizophrenen Formenkreis best344tigt wurde. 3 Strafrechtliche Verfahren gegen ihn in den Jahren 1966 und 1969 u.a. wegen K366rperverletzungen und Widerstandshandlungen wurden wegen Schuldunf344higkeit eingestellt. 1975 wurde wegen 344hnlicher Delikte gegen ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. 4 Im Jahre 1995 verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte einen Eimer Benzin in ein voll besetztes Lokal gegossen und entz374ndet hatte, wo-durch zwei Menschen zu Tode kamen und zahlreiche weitere G344ste zum Teil schwerste Verletzungen erlitten. Sachverst344ndig beraten hielt die Schwurge-richtskammer den Verurteilten zwar f374r schuldf344hig, vermochte aber eine erheb-liche Verminderung der Steuerungsf344higkeit nicht sicher auszuschlie337en. Dies deshalb, weil es nach Einsch344tzung des Sachverst344ndigen zu einer erheblichen Remission der fr374her diagnostizierten Psychose aus dem schizophrenen For-menkreis gekommen war; es k366nne lediglich nicht mit der notwendigen Sicher-heit ausgeschlossen werden, dass es bei dem Angeklagten infolge der durch-gemachten psychotischen Erkrankung zu einem durch seelische Ausf344lle ge-kennzeichneten, nicht r374ckbildungsf344higen Endzustand nach einer Psychose gekommen sei, der aber nicht ein solches Ausma337 erreicht habe, dass die Steuerungsf344higkeit ausgeschlossen war. 5 - 4 - Nach Teilverb374337ung setzte die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Aachen mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Reststrafe zur Bew344hrung aus. Die Bew344hrungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Der Verurteilte wurde u.a. angewiesen, seinen st344ndigen Aufenthalt in einer geschlossenen Einrichtung f374r Psychiatrie zu nehmen und diesen nicht ohne Zustimmung der Kammer vorzei-tig zu beenden. 6 Der Verurteilte war zun344chst mit dieser Ma337nahme einverstanden und wurde in die psychiatrische Einrichtung entlassen. Als er jedoch nach einem Gespr344ch mit seiner Bew344hrungshelferin realisierte, dass er dort vier Jahre w374rde zubringen m374ssen, w344hrend er alternativ nur noch einen Strafrest von einem Jahr und drei Monate zu verb374337en hatte und ihm auch bewusst wurde, dass der Heimaufenthalt seine Ersparnisse von ca. 30.000 Euro aufzehren w374rde, forderte er die R374ckverlegung in die Justizvollzugsanstalt. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, verweigerte er die Nahrungs- und Medika-menteneinnahme, drohte, einen anderen Heimbewohner zu erw374rgen und 344u-337erte, dass die Matratzen "sicher sehr sch366n brennen w374rden". Dieses Verhal-ten f374hrte zu einem Bew344hrungswiderruf und zu einer R374ckverlegung in die Justizvollzugsanstalt, wo er seine Strafe bis zum 30. November 2009 unauff344llig verb374337te. 7 2. Das Landgericht ist - nach rechtsfehlerfreier Bejahung der formellen Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 2 StGB - sachverst344ndig beraten zu der 334berzeugung gelangt, dass bei dem Verurteilten eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Begehung erheblicher, potentielle Opfer schwer sch344digender Strafta-ten der in 247 66 b Abs. 2 StGB vorausgesetzten Art bestehe. Die Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit ergebe sich aus Tatsachen, die erst w344h-rend des Strafvollzugs erkennbar geworden seien. Zwar habe die Grunderkran-kung des Verurteilten bereits zur Tatzeit im November 1994 und bei seiner an- 8 - 5 - schlie337enden Verurteilung bestanden. Damals sei jedoch nicht erkennbar ge-wesen, dass die Krankheit sich dauerhaft auf die Steuerungsf344higkeit auswirken und ein Ma337 erreichen w374rde, das zumindest erheblich im Sinne des 247 21 StGB ist. Im Gegenteil h344tten deutlich Anhaltspunkte f374r eine Remission der psychoti-schen Erkrankung vorgelegen. Die Dauerhaftigkeit und der Grad der Auswir-kung der Erkrankung auf die Steuerungsf344higkeit seien erst w344hrend des Voll-zugs, ganz deutlich bei den Vorf344llen in der psychiatrischen Einrichtung im Juli 2008 erkennbar geworden. Seitdem stehe fest, dass jederzeit mit dem Eintreten von Situationen zu rechnen sei, auf die der Verurteilte mit erheblichen Strafta-ten reagiere. Diese neuen Umst344nde f374hrten zu einer sowohl zeitlich als auch tats344chlich erheblich vergr366337erten Beurteilungsgrundlage f374r eine Gefahrprog-nose, wodurch die Gef344hrlichkeit des Verurteilten im Vergleich zum Zeitpunkt der Vorverurteilung in einem neuen Licht erscheine. II. Die Anwendung des 247 66 b Abs. 2 StGB h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Neue Tatsachen, die erst nach der Verurteilung erkennbar gewor-den sind, werden durch die bisherigen Urteilsfeststellungen nicht belegt. Zwar k366nnen auch psychiatrische Befundtatsachen im Einzelfall "neue Tatsachen" im Sinne des 247 66 b Abs. 2 StGB darstellen. Ma337geblich ist aber nicht eine neue sachverst344ndige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGHSt 50, 275, 278). Hier stellt das Landgericht fest, "bei dem Verurteilten handelt es sich um ein chronisches Stadium im Verlauf einer schizophrenen Erkrankung, dass schon seit Jahrzehnten besteht und bei dem der Versuch einer therapeutischen 9 - 6 - Behandlung keine Aussicht auf Erfolg hat. Als Krankheitsfolge besteht eine Pers366nlichkeitsproblematik mit einer St366rung der Affektwahrnehmung und der Affektkontrolle. Diese Problematik, die auch der Anlasstat zugrundelag, besteht weiter fort" (UA 8). Damit folgt das Landgericht den Gutachten der Sachver-st344ndigen Prof. Dr. L. und Dr. K. (UA 10), die dar374ber hinaus aus-gef374hrt haben, "Diese besondere Problematik der Pers366nlichkeit des Verurteil-ten, die schon vor der Anlasstat zu Aggressionshandlungen gef374hrt habe, be-stehe, trotz durchgehender psychiatrischer Behandlung unter den Bedingungen der Haft unver344ndert fort205" (Dr. K. UA 11), bzw. "dass seiner Einsch344t-zung nach bereits damals ein hinreichender Anlass gegeben gewesen w344re, die Minderung der Schuldf344higkeit als sicher feststellbar anzunehmen" (Prof. Dr. L. UA 13). Vor diesem Hintergrund und angesichts des bereits viele Jahre vor der Anlasstat festgestellten Krankheitsbildes, das wiederholt zur Einstellung von Strafverfahren wegen Schuldunf344higkeit bzw. zur Anordnung einer Ma337re-gel nach 247 63 StGB gef374hrt hat, h344tte die Strafkammer erw344gen m374ssen, ob es sich bei der vom Sachverst344ndigen im Ausgangsverfahren diagnostizierten Remission der psychiatrischen Erkrankung um eine falsche Bewertung eines seit langem bekannten psychischen Defektzustandes gehandelt hat. Dann n344m-lich w374rde es sich vorliegend lediglich um eine blo337e Um- bzw. Neubewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gew374rdigter Tatsachen und eine hierauf gest374tzte blo337e 304nderung der psychiatrischen Bewertung handeln, die eine nachtr344gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht rechtferti-gen k366nnte (BGHSt 50, 275, 278; BGHR StGB 247 66 b Neue Tatsachen 3; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - 2 StR 21/09; Rissing-van Saan/Peglau in LK StGB 12. Aufl. 247 66 b Rdn. 89). Ebenso wenig k366nnten Tatsachen - wie hier das Ver-halten des Verurteilten in der psychiatrischen Einrichtung -, die zwar nach der Anlassverurteilung auftreten, durch die sich ein im Ausgangsverfahren bekann- - 7 - ter bzw. erkennbarer Zustand aber lediglich best344tigt, als "neu" gelten (BGH StV 2007, 29, 30). Der neue Tatrichter wird schlie337lich auch zu erw344gen haben, ob der hochintelligente, mit einem IQ von 136 ausgestattete Verurteilte mit den in der psychiatrischen Einrichtung ge344u337erten - wie von ihm behauptet nicht ernst gemeinten - Drohungen aus durchaus nachvollziehbaren Gr374nden nur seine R374ckverlegung in die Justizvollzugsanstalt erzwingen wollte. 10 Fischer Athing Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy