BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 171/14 vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwer deführers am 25. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gu ng keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten wegen " Misshandlung von Schutzbefohlenen in 14 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährl i- cher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in 15 F ällen, davon in drei Fällen in vier, in zwei Fällen in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, davon in zwei Fällen in drei und in einem Fall in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen s owie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 32 Fällen, davon in einem Fall in vier, in einem Fall in drei und in drei Fällen in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen " zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Ü b- 1 - 3 - rigen freiges prochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene Verfa h- rensrüge wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO: 1. Mit dieser Rüge macht der Angeklagte geltend, der Strafkammervo r- sitzende habe entg egen § 243 Abs. 4 StPO keine Mitteilungen über Erörteru n- gen mit dem Ziel einer Verständigung gemacht und keine entsprechenden Pr o- tokollierungen veranlasst. Damit fehle es an der gebotenen Negativmitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und dem gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO erforderlichen Negativ at test. 2. Die Rüge ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht vo r- getragen hat, ob überhaupt Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben und welchen Inhalt diese gegebene nfalls hatten ( Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315 , 31 8 ; BGH, B e- schluss vom 6. März 2014 - 3 StR 363/13, NStZ 2014, 419; Allgayer NStZ 2014, 530; offengelassen von BGH , Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ - RR 2014, 115; vgl. dazu auch BVerfG NStZ 2014, 592, 594 ). a) Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich die so genan n- te Negativmitteilung auch dann, wenn keine auf eine Verständigung hinziel e n- de n Gespräche stattgefunden haben (BVerfG NStZ 2014, 592 , 593 f. ; anders noch Senat surteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315 ff.). Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, 2 3 4 5 - 4 - wenn das Urteil auf der Nic htmitteilung, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben, beruht. Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG NStZ 2014, 592, 594 ; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541 ; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ - RR 2014, 115). b) Vor diesem Hi ntergrund muss die Revisionsbegründung mitteilen, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsg e- spräche der Revisionsverteidiger und der Angeklagte - gegebenenfalls nach zumutbarer Einholung entsprechender Auskünfte beim Instanzver teidiger - ve r- fügen (BVerfG NStZ 2014, 592, 594), weil nur so das Revisionsgericht die B e- ruhensfrage prüfen kann. Fehlt es - wie hier - an entsprechenden Darlegungen und fehlt es auch sonst an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass auf eine Verst ä- digung gerich tete Gespräche stattgefunden haben, ist eine auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrift s- leistung gehindert. Fischer Ott Zeng 6
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