ECLI:DE:BGH:2016:091116B2STR171.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 171 /16 vom 9. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a . - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 9. November 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Rostock vom 14. Dezember 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wi rd d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bes onders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge zum Stra f- ausspru ch Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen überfielen der Angeklagte und der Mitang e- klagte M . einen Ladenbesitzer. Unter Einsatz von Pfefferspray sowie massiver Gewalteinwi rkung erbeuteten sie 100 Euro. Der Geschädigte erlitt bei dem Überfall u.a. eine Fraktur der medialen Orbitawand, die unter Einsetzung einer Platte operativ behandelt werden musste. Der Angeklagte hat mit dem Geschädigten in der Hauptverhandlung e i- nen Ve rgleich geschlossen und sich verpflichtet, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.800 Euro zu zahlen. Zudem hat er sich für das Tatgeschehen entschu l- digt. 2. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht von einem minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StG B ausgegangen, u.a. deshalb, weil sich der Angeklagte - wie der geschlossene Vergleich zeige - ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht habe. II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. 2. Die Überprüfung des angefocht enen Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - " Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl aber nich t bedacht, dass die Bemühungen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung - Abschluss eines Vergleichs zur Zahlung von 4800 Euro Schmerzen s- geld und Entschuldigung des Angeklagten - den vertypten Strafmild e- rungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB nahelegen. Liegt aber ein vertypter Milderungsgrund vor und trifft ein derartiger Milderungsgrund mit allg e- meinen (nicht vertypten Milderungsgründen) zusammen, so ist im Ra h- men der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Strafzume s- sungstatsachen zunächst - unter Aus klammerung des besonderen Mild e- rungsgrundes - allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Führt diese Prüfung bereits zur Annahme eines minder schweren Falles, dann kann der so gefundene Strafrahmen nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB nochmals g Soweit die Strafkammer bei Prüfung des minder schweren Falls auf 'raubspezifische und allgemeine gesetzliche Milderungsgründe' abstellt (UA S. 23) und ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden U m- stände feststellt, erscheint - un geachtet des Umstandes, dass sie die Bemühungen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung als al l- gemeinen Milderungsgrund ausdrücklich berücksichtigt - nicht ausg e- schlossen, dass diese allein schon hinreichender Anlass für die Anna h- me eines minder schwer en Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gew e- sen sind. Dies führt aber dazu, dass die Strafkammer eine weitere Stra f- rahmenmilderung nach §§ 46a Nr. 1, 49 StGB unberücksichtigt gelassen hat ." - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 7
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