ECLI:DE:BGH:2018:070218U2STR171.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 171/17 vom 7. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 201 8 , an der teilgenommen haben: Vo rsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Zeng, Dr. Grube, Schmidt , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Rechtsanwal t als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Limburg a.d. Lahn vom 27. Dezember 2016 wird verworfen. Die Beschw erdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Ja h- ren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihr die Fahrerlaubnis entzogen , ihren Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor A b- lauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu e rteilen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde anlässlich von Erdarbeiten im Frühjahr 2015 bekannt, dass der tatsächliche Grenzverlauf zwischen dem Grundst ück der Angeklagten und dem benachbarten Grundstück 1 2 - 4 - der Zeugin S . nicht den katasterrechtlichen Vorgaben entsprach . Die Pflasterung auf dem Grundstück der Angeklagten überschritt den katastermäß i- gen Grenzverlauf um etwa 30 cm in Ric htung des Grundstü cks von S . . Nachdem das Amt für Bodenmanagement der zuständigen Gemeinde den Überbau bestätigt hatte, forderte S . , die mit der Angeklagten seit mehre - ren Jahren in Streitigkeiten lebte, den Rückbau, setzte Fristen und kündigte an, den Überbau selbst zu beseitigen. Im Gegenzug verbat sich die Angeklagte ein Betreten ihres Grundstücks. Ende April 2016 beauftragte S . den Neben - kläger, den Rückbau vorzunehmen . Der Nebenkläger führte die A rbeiten am Tattag aus , wobei er teilweise mit einem Te il der Gummikette ein es Miniba g- gers die Pflasterfläche des Grundstücks der Angeklagten befuhr. Als der N e- benkläger den Minibagger wieder auf den Anhänger seines Fahrzeugs verladen hatte, bog die Angeklagte, die zuvor von ihren beiden Söhnen telefonisch übe r die Rückbauarbeiten informiert worden war , mit ihrem Fahrzeug in die von ihr bewohnte Straße ein . Der Nebenkläger bemerkte das Fahrzeug der Angeklagten und trat einen Schritt auf den gepflasterten Weg zur Haustür des von der Angeklagten b e- wohnten Haus es, um dieser die problemlose Durchfahrt auf der an dieser Stelle durch parkende Fahrzeuge verengten Straße zu ermöglichen. Die Angeklagte entschloss sich in diesem Moment aus Wut über den Rückbau , den Nebenkl ä- ger mit ihrem Fahrzeug anzufah ren. Sie steuert e zielgerichtet mit einer G e- schwindigkeit von 30 km/h auf den Nebenkläger zu, wobei sie davon ausging, dass sie diese n erheblich verletzen werde. G leichzeitig nahm sie billigend in Kauf, dass die se Verletzungen tödlich sein könnten. Sein Ableben war ihr gl eichgültig. Ferner erkannte sie, dass der Nebenkläger davon ausging, dass sie mit ihrem Fahrzeug dem Straßenverlauf folgen werde und dies er nicht damit rechnete, dass sie ihn anfahren wolle. Diesen Umstand wollte sie ausnutzen. 3 - 5 - Als die Angeklagte noch c i rca acht bis neun Meter vom Nebenkläger en t- fernt war, erkannte dieser, dass die Angeklagte das Fahrzeug auf ihn lenkte. Er wich einen Schritt nach rechts aus, so dass er von dem Fahrzeug allenfalls g e- streift und aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. Die Angeklagte, die bei dem Fahrmanöver gegen einen an der Grun d- stücksgrenze stehenden Baum geprallt war, wollte ihr Ziel, den Nebenkläger anzufahren, wobei sie dessen tödliche Verletzungen jedenfalls in Kauf nahm, weiterverfolgen. Sie setzte ihr Fahrzeug bis auf die Straße zurück, legte den Vorwärtsgang ein und fuhr erneut zielgerichtet auf den Nebenkläger zu. Dieser versuchte nochmals auszuweichen. Die Angeklagte folgte der Ausweichbew e- gung und nahm den Nebenkläger auf d er Motorhaube auf . Mit dem Nebenkl ä- ger auf der Motorhaube fuhr sie über die Pflasterfläche vor ihrem Haus und s o- dann einen hinter der Pflasterfläche liegenden Abhang hinunter. Am Fuße des Abhangs rutschte der Nebenkläger von der Motorhaube und gelangte unterhalb des Fahrzeugs vor den linken Ra dkasten. Das Fahrzeug schob den Nebenkl ä- ger vor sich her, wobei der Nebenkläger im linken Radkasten eingeklemmt wu r- de. Es entstand eine sechs Meter lange tiefe Schürfspur. Durch den in die Wi e- se eintretenden Körper des Nebenklägers wurde das mit einem Auto matikg e- triebe ausgestattete Fahrzeug der Angeklagten schließlich bis zum Stillstand abgebremst, ohne dass die A ngeklagte die Bremse betätigt ha tte. Die Ang e- klagte wusste nicht, ob der Nebenkläger ver storben oder gegebenenfalls tödlich ver letzt war. Sie mac hte sich insoweit keine Vorstellungen . Noch bevor sie aussteigen konnte, stand der ebenfalls an den Rückba u- arbeiten beteiligte Zeuge M . neben ihrem Fahrzeug und beschimpfte sie it zwei Beilen in der Hand aus dem Haus und lief auf M . zu. Es kam zu 4 5 6 - 6 - einem Gerangel, in dessen Folge M . durch ein Beil am Hals verletzt wur - de. Währenddessen war auch die Angeklagte ausgestiegen. Sie trat an ihren Sohn heran und bat ihn, die B eile loszulassen und ins Haus zu gehen. Inzw i- schen war auch der jüngere Sohn der Angeklagten aus dem Haus gekommen und hatte auf Aufforderung von M . das Fahrzeug zwei Meter nach hinten gefahren. M . erkannte die erheblichen Verletzungen des Nebe nklägers, wählte den Notruf und meldete den Vorfall. S odann wandte er sich wieder dem Nebenkläger zu. Der Nebenkläger hatte einen siebenfachen Beckentrümmerbruch , eine Fraktur des oberen Schambeinastes, zahlreiche Prellungen, Hautrötungen, teilweise Hau tablösungen sowie eine Verstauchung des Handgelenks erlitten. Durch einen glücklichen Zufall war es zu keiner Verletzung von inneren Blutg e- fäßen gekommen, so dass die Verletzung en nicht tödlich war en . In diesem Moment näherte sich auch die Angeklagte dem Nebenkläger. M . verhinderte die Annäherung, weil er befürchtete, die Angeklagte könne dem Nebenkläger weiter schaden. Er schrie die Angeklagte an, sie solle sich entfernen , und trat zwischen die Angeklagte und den Nebenkläger. Es kam zu einer körp erlichen Berührung, möglicherweise einem Schubsen. Nunmehr kam der Zeuge B . hinzu. Aufgrund der Schreierei waren auch die beiden Söhne der Angeklagten wieder aus dem Haus gekommen. Der ältere Sohn trug eine Axt, der jüngere Sohn einen Baseballschläger . Auf Aufforderung der Angekla g- ten kehrten beide ins Haus zurück. B . bot derweil an, einen Krankenwagen zu rufen und erhielt von M . die Antwort, ein Krankenwagen sei bereits unterwegs. 7 8 - 7 - Der Angeklagten wurde nunmehr bewusst, welche Konsequenz en ihr Handeln haben könne. Sie erklärte, sie habe den Nebenkläger aus Versehen angefahren. Sie entschloss sich schließlich, ins Haus zu gehen. M . ver - sorgte den Nebenkläger mit einer Decke, rief erneut bei der Notruf zentrale an und wiederholte sein e Bitte um Übersendung eines Rettungswagen s bzw. No t- arzt es . Im Haus tätigte die Angeklagte von ihrem Festnetz drei Anrufe, wobei die Reihenfolge nicht festgestellt werden konnte. Sie rief die Erzieherin ihres jüngsten Sohnes, ihren Rechtsanwalt sowie d ie N otruf zentrale an . Dieser teilte sie mit, es sei schon ein Notruf abgesetzt worden, sie wolle gleichwohl siche r- gehen und nochmals mitteilen, dass ein Mann angefahren worden sei und ein Rettungswagen und Notarzt erforderlich seien. Ihr war bekannt, dass M . bereits mit der Leitstelle gesprochen und ein Rettungswagen bzw. Notarzt a n- gefordert waren. Während die Angeklagte im Haus war, trafen Rettungswagen und Notarzt ein. II. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. 1. Der Schuldspruch wegen ver suchten Mordes aus Heimtücke und nie d- rigen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist recht s- fehlerfrei. Der Erörterung bedarf allein die Frage eines strafbefreienden Rüc k- tritts. Das Landgericht ist von einem beendeten Versuch ausgegan gen und hat einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten mangels ernsthaften Bem ü- hens um die Erfolgsabwendung verneint . Dies hält rechtlicher Prüfung stand. a) Zutreffend ist das Land gericht davon ausgegangen, dass der T ö- tungsversuch beendet war . 9 10 11 12 - 8 - aa ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenom menen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält ( BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 ). Macht der Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines Tun s oder ist ihm der Erfolg gleichgü ltig, ist ein beendeter Versuch anzunehmen ( st. Rspr.; Senat , Urteil vom 2. November 1994 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306 ; BGH, Urteil vom 16. April 2015 3 StR 645/14, NStZ 2015, 509 mwN ). bb ) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend eine n bee n- deten Versuch angenommen . Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen wusste die Angeklagte, nachdem ihr Fahrzeug zum Stillstand gekommen war, nicht, ob der unter das Fahrzeug geratene Nebenkläger verstorben od er geg e- benenfalls tödlich verletzt war. Sie hatte bemerkt, dass der Nebenkläger von der Motorhaube gerutscht und über eine Strecke von mehreren Metern unter ihr rund 1600 Kilogramm schweres Fahrzeug geraten war. Ob der Nebenkläger verstorben oder jedenfall s tödlich verletzt wa r, war ihr in diesem Moment gleichgültig . cc) Entgegen der Ansicht der Revision war die Strafkammer auch nicht gehalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Angeklagte möglic h- erweise nach dem Verlassen des Fahrzeugs von i hrem Tötungsvorsatz A b- stand genommen hat . Denn eine in engen Grenzen mögliche Korrektur ihres Rücktrittshorizontes (vgl. Senat , Urteil vom 19. Juli 1989 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226) scheitert bereits daran, dass der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt a uch nach ihrer Vorstellung die wei tere Tatvollendung ( vgl. BGH, 1 3 14 15 - 9 - Ur teil vom 19. Oktober 200 4 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151) nicht mehr mö g- lich war. Der Nebenkläger war nämlich durch M . hinreichend geschützt. Für die Angeklagte war damit die maßgebli che Zeitspanne, ob aus ihrer Sicht ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag, abgelaufen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1982 2 StR 550 /82, BGHSt 31, 170, 176; Urteil vom 19. Juli 1989 2 StR 270/89, aaO). b) Die weitere Annahme des Landgeric hts, ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten scheitere an ihrem fehlenden ernsthaften Bemühen , den E r- folgseintritt zu verhindern, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. aa ) Bleibt wie hier der Erfolg ohne Zutun des Täters aus, kommt ein strafbef reiender Rücktritt nur in Betracht, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Danach ist für einen strafbefreiende n Rücktritt vom Versuch erforderlich , dass der Täter das Rettungsmittel einsetzt, das er selbst für am b esten geeignet hält , um die Tatvollendung zu verhindern (Senat, Beschluss vom 4. August 2011 2 StR 219/11, NStZ 2012, 28, 29; BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 3 StR 78/10, NStZ - RR 2010, 276, 277 ) . Er muss nach seiner Vorst ellung eine neue Kausalkette in Gang setzen, die für die Nichtvollendung zumindest mitursäc h- lich wird (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 3 StR 78/10, NStZ - RR 2010, 276 , 277 ; Urteil vom 13. März 2008 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509 ; Urteil vom 22. August 1 985 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301) . Der Täter muss alles, was in seiner Kraft steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwe n- dung erforderlich ist, unternehmen. Stehen Menschenleben auf dem Spiel, sind hohe Anforderungen zu stellen. In diesem F all muss sic h der Täter um die bestmöglich e Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemühen (Sena t, Beschluss vom 4. August 2011 2 StR 219/11, aaO ; BGH, Urteil vom 20. Mai 16 17 - 10 - 2010 3 S tR 78/10, aaO ; Urteil vom 13. März 2008 4 StR 610/07, aaO ; B e- schluss vom 3. Februar 1999 5 StR 645/98, NStZ - RR 2000, 41, 42; Beschluss vom 22. August 1985 4 S tR 326/85, BGHSt 33, 295, 301 f . ). bb ) Nach diesen Maßstäben scheitert ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten unter mehreren Gesichtspunkten. (1 ) Obwohl n ach der Vorstellung der Angeklagten ein Menschenleben auf dem Spiel stand, hat sie nicht die bestmögliche Rettungsmöglichkeit ergri f- fen. Denn dies wäre jedenfalls ein ihr möglicher zeitnaher Notruf gewesen, wie ihn der Zeuge M . getätigt und der Zeug e B . angeboten hat. Dies gilt umso mehr, als der Nebenkläger offensichtlich schwer verletzt worden war. Die Angeklagte hat ihre Bemühungen jedoch auf ein en nachträglichen und nochm a- ligen Anruf bei der Notrufzentrale beschränkt, ohne ihrerseits nach d em Nebe n- kläger zu sehen oder sich zu vergewissern, dass dem Nebenkläger die notwe n- digen Sofortmaßnahmen durch den Zeugen M . zu Teil wurden. Stattdes - sen ist sie bis zum Eintreffen des Notarztes im Haus verblieben. (2) Der Notruf der Angeklagten s etzte nach ihre m Vorstellungsbild auch keine neue Kausalkette zur Rettung des Nebenklägers in Gang. Denn s ie wus s- te, dass der Zeuge M . be reits die Notruf zentrale verständigt hatte. Sie wollte lediglich sichergehen, dass ärztliche Hilfe unterwegs ist. Die Urteilsfes t- stellungen bieten demgegenüber keinen Ansatz für die Annahme, dass d ie A n- geklagte die Vorstellung gehabt haben könnte, die Rettungschancen des N e- benklägers durch ihren Anruf zu steigern . 18 19 20 - 11 - 2. Der Strafausspruch sowie die angeordnete Maßreg el weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aus. Schäfer Krehl Zeng Grube Schmidt 21
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