BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 17/14 vom 22. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tats ächlicher Bedeutungsl o- sigkeit ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Be w eistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen zi e- hen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, den en das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Beweistats a- che durch Beweiserhebung festgestellt und sodan n in den schriftlichen Urteil s- gründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildu ng ohne Ei n- fluss geblieben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Be schluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13 m.w.N. ). - 3 - Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Beschlüsse, mit denen die Strafkammer m ehrere Beweisanträge des Angeklagten wegen Bedeutungsl o- sigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat die Ablehnung allein mit der inhaltsleeren Aussage begründet , die unter Beweis gestellte Tatsache lasse keinen zwingenden , sondern nur einen mögl i- chen Schluss zu, und dabei versäumt, darzulegen , dass und aus welche m Grund sie diesen möglic hen Schluss nicht ziehen will. Der Revision ist gleichwohl der Erfolg versagt, weil das Urteil hier nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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