ECLI:DE:BGH:2017:290317B2STR17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 17/17 vom 29. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch wer deführers am 29. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 5. Oktober 2016 , soweit es ihn betrifft, au f- gehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsre i- henfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet , o h- ne eine Entscheidung über einen möglichen Vorwegvollzug eines Teils der Str a fe zu treffen . Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie aus den Grü n- den der Zuschrift d es Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Das Urteil hat keinen Bestand, soweit es keine Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsansta lt ge troffen hat. § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt, dass ein Teil der Maßregel vor der Strafe vollzogen werden soll, wenn - wie hier - die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet wird; dabei ist di e- ser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (Senat, Beschluss vom 3. April 2012 2 StR 63/12) , was der Senat hier mangels Fes t- stellungen nicht prüfen kann . Zwar ist ein Abweichen von der Sollvo rschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB aus einzelfallbezogenen Gründen möglich (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. § 67 Rn. 12 m w N). Das Landgericht ha t es hier jedoch ohne Begrü n- dung bei der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach 3 4 - 4 - die Maßregel grundsätzlich vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Dies war rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung über den Vorwegvollzug ist unter sachv e r- ständiger Beratung zur möglichen Dauer einer erfolgreichen Therapie nachz u- holen. Appl Krehl Zeng Bartel Grube
Full & Egal Universal Law Academy