BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 172/01 vom 12. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Septem- ber 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl - gerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Dezember 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere J u - gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelten sich bei dem Angeklagten seit Sommer 1999 Phantasien, in denen er sich konkrete Situati o - nen vorstellte, die ihm durch Beobachtung von Angst und Hilflosigkeit anderer ein Gefühl der Macht vermittelten, was bei ihm eine sexuelle Erregung e r - zeugte. So stellte er sich vor, daß er in Huser eindringe, Gartenhuser a n - zünde, Kinder entführe, sich ihrer bemchtige oder erwachsene Frauen verg e - waltige. Nach einigen Monaten begnügte er sich nicht mehr mit den Phantasien allein, sondern suchte konkrete Situationen auf, um sich den gewünschten "Kick" - die sexuelle Erregung - zu verschaffen. So fuhr er durch Gegenden mit Gartenhusern, beobachtete ihm geeignet erscheinende Objekte und stellte sich vor, einzubrechen und sie in Brand zu setzen. Einige Male hielt er nach Kindern Ausschau, die ihm besonders unterlegen schienen. Bei den konkreten Begegnungen hatte er die Macht- und Ohnmachtsvorstellungen, aber niemals die Vorstellung von sexuellen Handlungen in Bezug auf das jeweilige Kind. - 4 - Am 24. Januar 2000 berkam ihn whrend einer Autobahnfahrt wieder der Wunsch, sich durch Beobachten von Kindern, verbunden mit der Vorste l - lung, sich eines Kindes zu bemchtigen bzw. es zu entfhren, einen "Kick" zu verschaffen. Er fuhr deshalb von der Autobahn ab und begegnete in Groûen- Buseck der 7-jhrigen W. , der Nebenklgerin, die von der Schule kommend auf dem Nachhauseweg war. Der Angeklagte fuhr zunchst eine Strecke von 50 - 100 m langsam mit dem Auto hinter dem Mdchen her. Plöt z - lich faûte er den Entschluû, sich des Kindes wirklich zu bemchtigen und es zu entfhren. Er fuhr an ihm vorbei, hielt kurz davor an, stieg aus, ging um den Wagen herum und öffnete die hintere rechte Fahrzeugtr. Er packte das M d - chen am Schulranzen, warf es auf die Rckbank des Autos, schlug die Tr zu und stieg auf der Fahrerseite wieder ein, um weiterzufahren. Dies miûlang jedoch, da der Zeuge Wi. , der das Geschehen beob- achtet hatte und dem es merkwrdig vorkam, sein Fahrzeug schrg vor den Wagen des Angeklagten stellte. Als der Zeuge Wi. an die Scheibe klopfte, lieû der Angeklagte sie herunter und antwortete auf die Frage des Zeugen, was mit dem Kind sei, er sei der Onkel. Auf den Hinweis des Zeugen, daû das Kind weine, erklrte er, das Mdchen sei "ausgebchst", er wolle es zurckbringen. W. war inzwischen durch die nicht verriegelte rechte hintere Fah r - zeugtr aus dem Auto gestiegen und stand auf dem Brgersteig daneben. Nachdem der Zeuge den Namen des Angeklagten aus dessen Ausweis und die Fahrzeugnummer notiert hatte, bot der Angeklagte dem verstörten Mdchen an, es nach Hause zu fahren, worauf dieses einging. Dem Angeklagten tat sein Verhalten leid. Als W. einige Minuten spter ausgestiegen war, lief sie weinend ihrer Mutter entgegen und erzhlte, was geschehen war. Die Mu t - ter erstattete Anzeige bei der Polizei. Diese konnte aufgrund der vom Zeugen - 5 - Wi. erhaltenen Informationen den Angeklagten bereits am nchsten Tag festnehmen. Der Angeklagte war bei der Tat aufgrund einer Triebanomalie mit Such t - charakter, die als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist, in se i - ner Steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ntigung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und mit versuchter Kindesentziehung (ric h - tig: "Entziehung einer Minderjhrigen") zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewhrung verurteilt. Seine U n - terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet und d e - ren Vollstreckung ebenfalls zur Bewhrung ausgesetzt. II. 1. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklgerin wenden sich mit ihren Revisionen gegen den Schuldspruch; sie erstreben eine Verurteilung des A n - geklagten auch wegen versuchten sexuellen Miûbrauchs eines Kindes in T a - teinheit mit versuchter sexueller Ntigung. Sie rgen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisi o - nen zu verwerfen. 2. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Bewei s - wrdigung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. - 6 - a) Das Revisionsgericht ist zwar nur eingeschrnkt zur Überprfung der Beweiswrdigung berufen und in der Lage. Es kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswrdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie Widersprche, Unkla r - heiten oder Lcken aufweist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungsstze verstût (st. Rspr.: BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; NStZ 2000, 436 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; Beweiswrd i - gung 2, 11, 13, 14). Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so gengt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln, erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwrd i - gung (vgl. BGH NStZ 1983, 133, 134 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2, 7). Auch bei entlastenden Angaben des Angeklagten hat der Tatrichter sich eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesa m - ten Beweisergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Er darf solche Ang a - ben, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrundelegen, wenn fr deren Richti g - keit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 29). An diesen Maûstben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er habe keine Vorstellung, wie das Geschehen weiter verlaufen wre, wenn der Zeuge Wi. ihn nicht aufgehalten htte. Er habe sich bei seinem Taten t - schluû darber keine Gedanken gemacht. Vermutlich htte er das Kind i r - gendwo wieder freigelassen, wie in einem 15 Jahre zurckliegenden Fall. Di e - se Einlassung hlt das Landgericht fr nicht widerlegt. Es ist zwar der Auffa s - sung, daû die Angaben lebensfremd erscheinen, da nach allgemeiner Erfa h - rung immer ein Sexualakt oder jedenfalls eine genital sexuelle Befriedigung am Ende entsprechender sexualbezogener Handlungen stehe, meint jedoch, diese - 7 - Angaben als unwiderlegt hinnehmen zu mssen, weil der psychiatrische Sac h - verstndige Professor Sch. dargelegt hat, daû die Einlassung des A n - geklagten zu seinem Sexualleben zu einer in der Wissenschaft bekannten pr - sexuellen Triebdevianz passe. Auûer dieser medizinisch aufgewiesenen M g - lichkeit fhrt das Urteil keine weiteren Indizien fr die Richtigkeit der Einla s - sung an. Das Landgericht befaût sich mit Beweisanzeichen fr die Unrichtigkeit der Einlassung und gelangt zu dem Ergebnis, daû diese nicht gengten, um den Angeklagten der Planung sexueller Handlungen zu berfhren. Dabei handelt es die Äuûerung des Angeklagten gegenber dem Psychotherapeuten K. unmittelbar nach der Tat, er wre beinahe zum Sexualstraftter geworden, die eigenen Aufzeichnungen des Angeklagten vom Tattag ber das Geschehen sowie die ihn belastenden Angaben in seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung jeweils einzeln ab und unterzieht sie einzeln einer Wertung. Das Landgericht ist der Meinung, daû die Aussage des Angeklagten vor dem Ha f - trichter - er habe sich keine Vorstellungen gemacht, welche sexuellen Han d - lungen er an dem Kind vornehmen wollte - mehrdeutig sei und allein zur be r - fhrung des Angeklagten im Sinne des Versuchs eines sexuellen Miûbrauchs bzw. des Versuchs einer sexuellen Ntigung nicht ausreiche. Das Urteil b e - schrnkt sich darauf, die Umstnde, die fr die Unrichtigkeit der Einlassung sprechen, gesondert und einzeln zu errtern und getrennt voneinander zu prfen. Es lût eine zusammenschauende Wrdigung aller dieser Beweisa n - zeichen vermissen. Darin liegt ein Rechtsfehler. Der Tatrichter hat nicht auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entschieden, ob die entlastenden Angaben - 8 - des Angeklagten geeignet sind, seine berzeugungsbildung zu beeinflussen. Er htte im Rahmen einer Gesamtwrdigung nachvollziehbar darlegen mssen, daû hinreichende Anhaltspunkte fr die Richtigkeit der ihm lebensfremd e r - scheinenden Einlassung bestehen. Nur dann darf er sie als unwiderlegt e r - achten. Daran fehlt es hier, was zur Aufhebung des Urteils fhrt. Jhnke Bode Rothfuû Fischer Elf
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