BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 172/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 2011 , an der teilgenommen haben: R ichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 wird verworfen. D er Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachb e- schädi gung in jeweils 12 Fällen, wobei es bei einer Brandstiftung und einer Sachbeschädigung beim Ve rsuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich mit der Sachrüge vor allem gegen die Nicht anwendung des § 21 StGB wendet, hat keinen Erfolg. 1. Das sachverständig beratene Landgericht ist von einer schweren a n- deren seelischen Abartigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Form einer " selbstunsicher - vermeidenden Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer nicht instrumentell motivierten Pyromanie zur Affektregulation im Sinne einer Re duktion der negativen Emotionen " ausgegangen. Eine dadurch " erhe b- lich " ver minderte Schuldfähigkeit hat es verneint. 2. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Revision, denen sich der G eneralbundesanwalt angeschlossen hat, zeigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. a) Bei der Frage, ob sich ein medizinisch - psychiatrischer Befund in der Tatsituation " erheblich " auf das Steuerungsvermögen im Sinne des § 21 StGB 1 2 3 4 - 4 - ausgewirkt hat, handelt es sich um einen Rechtsbegriff, über dessen Vorau s- setzungen nach ständiger Rechtsprechung das Gericht in eigener Verantwo r- tung und ohne Bindung an die Ausführungen des Sachverständigen zu en t- scheiden hat (BGHSt 49, 45, 53; NJW 06, 386 f.; NStZ - RR 10, 73 f.; weitere Nachweise bei Fischer StGB, 58. Aufl. 2011, § 21 R n. 7 ). Die Beurteilung setzt eine Gesamtwürdigung des Gerichts voraus ( v gl. nur BGHSt 43, 77; BGH NStZ - RR 06, 369), die darauf einzugehen hat, ob der Täter motivatorischen und s i- tu a tiven Tatanreizen wesentlich weniger Wi derstand entgegensetzen konnte als ein D urchschnittsbürger. Dabei ist dem Tatrichter grundsätzlich ein weit er Beu r- teilungs - und Wert ungsspielraum eingeräumt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 5 StR 306/03). Hierbei muss besonders geprüft werden, ob sich eine festgestellte schwere seelische Abar tigkeit auf die konkret abzuurteilende Tat erheblich schuldmindernd ausgewirkt hat ( vgl. BGH NStZ 97, 485 f.; 96, 380, StV 91, 511; weitere Nachweise be i Fischer StGB, 58. Aufl. § 21 Rn. 8). b) Daran gemessen sind die Ausführungen der Strafkammer, mit d enen sie die Erheblichkeit der schweren seelischen Abartigkeit verneint hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Das L andgericht war sich der besonderen Begründung s- anforderungen ersichtlich bewusst. Es hat sich bei seiner Beurteilung vor allem auf die Tatvorbe reitung, das plangemäße und von Reflexion zeugende Vorg e- hen bei den Taten, die Vorsorge gegen Entdeckung , die erhaltene Leistungsf ä- higkeit und das Erinnerungsvermögen des Angeklagten gestützt. Dabei han delt es sich um Faktoren, die unter Berücksichtigung d es festgestellten Tatablaufes sowie der Angaben des Angeklagten zu den Taten und zu seiner Motivation gewichtige objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung der Erheblichkeit einer etwaigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit darstel len, auch wenn u n- g estörtes Leistungsverhalten allein kein ausreichender Beweis für ein intaktes Hemmungsvermögen darstellt (vgl. nur BGHR StGB § 21 Seelische Abarti g- keit 14). 5 - 5 - Entgegen der Auffassung der Revision, der sich der G eneralbundesa n- walt angeschlossen hat, ist nic ht zu besorgen, dass die Strafkammer dabei die Frage außer Acht gelassen haben könnte, ob und inwieweit der Angeklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, von der jeweils konkreten Tatausführung insgesamt Abstand zu nehmen. Denn das L andgericht hat festges tellt, dass der Angeklagte in allen Fällen bei der Auswahl der Brandobjekte und der Tatau s- führung um sichtig vorging. Er achtete darauf, dass Personen nicht unmittelbar gefährdet wurden bzw. bei Brandobjekten in der Nähe von Wohnbebauung, dass die Bewohner noch wach waren (UA 7). Darüber hinaus legte er, um seine Feuerwehrkameraden nicht zu gefährden, Brände nur zu Zeitpunkten, zu denen sämtliche Atemschutzgerätschaften auf den Feuerwehrwagen vorhanden waren und nicht gerade repariert oder gewartet wurd en (U A 8). Ferner war er stets in der Lage, auf unvorhergesehene Situationen vernünftig zu reagieren, notfalls zuzuwarten oder das ins Auge gefasste Tatobjekt zu wechseln (UA 34). Dabei war er stets darauf bedacht, die Objekte unbeo bachtet in Brand zu setzen (U A 34). Außerdem hatte der Angeklagte an jede einzelne der zahlreichen, sich über einen Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren erstreckenden Taten eine klare und detailreiche, mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmende Erinn e- rung (UA 33). Schließlich hat s ich die Kammer ausdrücklich und detailliert mit den Fällen befasst, bei denen der Sachverständige zunächst "eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen" vermochte (UA 34 - 36). 6 - 6 - Dass das Landgericht aus dieser Vielzahl von Anz eichen, die für eine vom Angeklagten in jedem Einzelfall praktizierte Steuerung seines Verhaltens sprachen, die rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat, dass trotz Vorliegens einer schweren seelischen Abartigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung seiner St euerungsfähigkeit im Rechtssinne gegeben war, lag nahe und genügt den in derartigen Fällen zu beachtenden Begründungsanforderungen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 7
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