ECLI:DE:BGH:2017:180517B2STR172.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 172/17 vom 18. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 18. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- ons rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat : Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) von Rechts wegen keinen Bedenken. Das sachverständig beratene Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB (Hang, symptomat i- scher Zusammenhang, Gefährlichkeitsprognose) rechtsfe hlerfrei festgestellt. Seine Auffassung, dass eine hinreichende Behandlungsaussicht bestehe, auch Maß nahme nach § - 3 - Maß nahme na ch § hiergegen erhobenen Einwendungen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Appl Krehl Bartel Grube Schmidt
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