BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 173/00 vom 24. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2000 g e - mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Koblenz vom 19. Januar 2000 im Strafausspruch aufgeh o - ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. D a - gegen wendet sich die der Sache nach auf den Strafausspruch beschrän k - te Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten mit mi n - destens zwei Messerstichen leicht verletzt. Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, vom (u n - beendeten) Tötungsversuch jedoch freiwillig zurückgetreten sei. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er eine tödliche Verletzung des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s - - 3 - hofs darf der ursprüngliche Tatvorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt von dem Versuch der Tat als solcher nicht strafschärfend gewertet werden (BGHR § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 15, § 46 Abs. 3 Rücktritt 1 jeweils m.w.N.). Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Die Festste l - lungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen nicht aus. Jähnke RiBGH Niemöller ist Detter infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unter- schrift beizufügen. Jähnke Otten Rothfuß
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