BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 173/03 vom3. Juli 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 beschlos-sen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 10. Dezember 2002 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund derRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird derSchuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-waltigung in zwei Fällen sowie der gefährlichen Körperverlet-zung schuldig ist.2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenent-scheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel unddie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Gründe: 1. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen war dahinzu berichtigen, daß der Angeklagte sich der Vergewaltigung in zwei Fällenschuldig gemacht hat. Da die Strafkammer die Voraussetzungen eines Regel-beispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, waren die vom - 3 -Angeklagten begangenen Taten als "Vergewaltigung" zu bezeichnen, auchwenn im Hinblick auf besondere Milderungsgründe ein besonders schwererFall verneint und die Strafen jeweils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1StGB entnommen wurden (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).2. Soweit die Revision das Verfahren im Zusammenhang mit der Stel-lung des Adhäsionsantrages beanstandet, merkt der Senat an:Ausweislich des Sitzungsprotokolls beantragte der Verteidiger des An-geklagten nach Verlesung des Adhäsionsantrages Abweisung desselben. Ererhielt eine Abschrift des Adhäsionsantrages und machte im Rahmen seinesSchlußvortrages noch ergänzende Ausführungen zum gestellten Adhäsionsan-trag der Nebenklägerin. Danach war das Landgericht nicht gehindert, über denAdhäsionsantrag zu entscheiden. - 4 -3. Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO ge-gen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 472 a Abs. 1 StPO ist zu-lässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlichnicht zu beanstanden. Da die Höhe des Schmerzensgeldes durch den Antrag"ein angemessenes Schmerzensgeld" zuzusprechen, in das Ermessen des Ge-richts gestellt wurde, ist in der Zuerkennung eines Betrages von 2.500 einem vollen Erfolg der Antragstellerin im Adhäsionsverfahren auszugehen.Der Angeklagte hat daher die dadurch entstandenen besonderen Kosten unddie notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen (vgl. u.a. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 472 a Rdn. 1).Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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