BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 173/03 vom3. Juli 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2003 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 10. Dezember 2002 wird als unzulässigverworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung inzwei Fällen" sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.Die Strafkammer hat hierbei zwar die Voraussetzungen eines Regelbei-spiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht, aber im Hinblick auf besondereMilderungsgründe einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe je-weils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Die Revisionder Nebenklägerin richtet sich mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagtenicht wegen "Vergewaltigung" verurteilt wurde. Ziel der Revision ist, daß dieStrafkammer "den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt und - 3 -auf eine weitaus höhere Freiheitsstrafe erkannt haben würde" (vgl. S. 4 derRevisionsrechtfertigungsschrift vom 28. Februar 2003).II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 400 StPO kann der Neben-kläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge derTat verhängt wird.Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikati-onstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höhe-ren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1Zulässigkeit 11). Dies läßt ihr beschränktes Anfechtungsrecht nicht zu. Etwasanderes gilt nicht deshalb, weil im vorliegenden Fall das Regelbeispiel eineeigene Bezeichnung ("Vergewaltigung" statt "sexuelle Nötigung") hat. Im Ver-hältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nicht um eineFrage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frageder Fassung der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO). Es kommt hier ausnahms-weise in der Urteilsformel zum Ausdruck, daß der Täter ein Regelbeispiel desbesonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen hat. DerSenat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagtenden Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl.hierzu auch BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02). - 4 -Da die Nebenklägerin hier im Ergebnis lediglich eine andere Rechtsfolgeanstrebt, war ihr Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundes-anwalts als unzulässig zu verwerfen.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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