BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 173/09 vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2009 wird der Schuld-spruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Erwerbs der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe in Tateinheit mit jeweils unerlaubtem Besitz einer Repetierwaffe, einer halbautomatischen Selbstladewaffe, einer Vorderschaftsrepetierflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt worden ist und einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei F344llen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des ma337geblichen Sit-zungsprotokolls des "unerlaubten Erwerbs der tats344chlichen Gewalt und der unerlaubten sonstigen Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaf-fe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Repetierwaffe, unerlaubten Besit-zes einer Vorderschaftsflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff er-setzt worden ist sowie des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei F344llen" schuldig gesprochen. Es hat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt, von denen im Hinblick auf die einge-tretene Verfahrensverz366gerung sechs Monate als vollstreckt gelten. Weiter hat es die sichergestellten Waffen eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1 Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-walts zu 344ndern. 3 1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die uner-laubte sonstige Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe hin-ter dem Erwerb der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe zur374cktritt (vgl. Steindorf, Waffenrecht 8. Aufl. Rdn. 8 zu 247 22 a KWKG). 4 2. In dem verk374ndeten Schuldspruch wurde vom Tatrichter versehentlich vergessen, den in Tateinheit stehenden unerlaubten Besitz des Gewehres "Er-ma" auszuurteilen. Die Anklage umfasste diese Tat, entsprechende Feststel-lungen hat der Tatrichter getroffen und auch die Einziehung des Gewehres an- 5 - 4 - geordnet. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend erg344nzen, da eine Tat im Sinne des 247 264 StPO vorliegt und der Angeklagte sich nicht erfolgrei-cher h344tte verteidigen k366nnen. Bei dem Gewehr "Erma" handelt es sich um eine halbautomatische Selbstladewaffe, wie der Tatrichter selbst erkennt (vgl. UA S. 8). Der Senat schlie337t in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, dass der Strafausspruch darauf beruht, dass der Tatrichter hinsichtlich der Kriegswaffe auch die Aus374bung der tats344chlichen Gewalt in den Schuldspruch aufgenommen hat, da dieses nicht strafsch344rfend gewertet wurde. 6 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 7 Rissing-van Saan Athing Rothfu337 Appl Schmitt
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