ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR173.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 173 /17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer deführer am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert igungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR173.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat: I nsbesondere die Formulierungen auf UA S. 193 und 194 geben Anlass darauf hi n- zuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterble i- ben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 106 mwN). Schäfer Appl Krehl Bartel Grube
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