BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 174/05 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschverg374tung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt , wird f374r die Revisionshauptverhand-lung anstelle der gesetzlichen Geb374hr eine Pauschverg374tung in H366he von 1.000 200 (in Worten: eintausend) bewilligt. Gr374nde: Mit Verf374gung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2005 war der An-tragsteller zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. f374r die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. F374r diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung 374ber den Antrag auf Bewilligung einer Pauschverg374tung berufen (247 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 In 334bereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse h344lt der Senat eine Pauschverg374tung in H366he von 1.000 200 f374r gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hat-te sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegr374n- 2 - 3 - dungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensr374gen zu befassen. Unter die-sen Umst344nden war eine besonders umfangreiche Vorbereitung f374r die Revisi-onshauptverhandlung erforderlich. Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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