BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 174/05 vom 28. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 12. April 2006 in der Sitzung am 28. April 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt 226 in der Verhandlung 226 , Rechtsanwalt 226 in der Verhandlung 226 , Rechtsanwalt in der Verhandlung und bei der Verk374ndung als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2004 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Mainz zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irref374hrender Bezeichnung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung ange-ordnet. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts und macht Verfahrenshindernisse geltend. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fasste der Ange-klagte den Plan, gemeinschaftlich mit seinem Schwager Y. S., der als Inhaber der Firma E. im Handel mit 366kologisch erzeugten Agrarprodukten t344tig war, seiner damaligen Ehefrau Solveig, seinem Sohn Gernot und seinem Nef-fen Gunnar N. konventionell erzeugtes Speise- und Futtergetreide, konventio-nell erzeugten Raps und konventionell erzeugte H374lsenfr374chte als Ware aus 2 - 4 - kontrolliert 366kologischem Anbau gem344337 VO (EWG) 2092/91, deren Preis etwa doppelt so hoch war wie f374r konventionelle Ware, zu verkaufen. Entsprechend diesem Plan schloss Y. S. ab Juni 1999 in 58 F344llen Vertr344ge 374ber die Liefe-rung von 204Bio223- oder 204326ko223-Erzeugnissen aus EU-konformem Anbau, wobei 27 Vertr344ge die Lieferung von Speisegetreide, die 374brigen Vertr344ge Futtermittel betrafen. Die tats344chlich gelieferten Produkte stammten aus konventionellem Anbau, was die Abnehmer nicht erkannten. Der Netto-Verkaufspreis der Liefe-rungen betrug insgesamt 11.627.458,28 DM, der Preis f374r konventionelle Pro-dukte h344tte hingegen nur 7.055.088,37 DM betragen, so dass den Abnehmern ein Schaden von 4.572.369,91 DM entstanden ist. 2. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Nur schwere M344ngel einer An-klageschrift f374hren zu ihrer Unwirksamkeit. Sachliche L374cken der Anklageschrift begr374nden nur dann ein Verfahrenshindernis, wenn die angeklagten Taten an-hand der Anklageschrift nicht gen374gend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben w374rde (BGH NStZ 1984, 133; 1992, 553). Auch wenn der Anklagesatz hier l374ckenhaft ist (dazu unter 3.), erf374llt die Anklage die Umgrenzungsfunktion noch hinreichend, da der Angeklagte die einzelnen Tatvorw374rfe dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen konnte (vgl. BGHR StPO 247 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 12). 3 3. Der R374ge der Verletzung des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausreichende Konkretisie-rung der einzelnen Tatvorw374rfe und Tatumst344nde enthalte, ist hingegen be-gr374ndet. 4 a) Die Anklageschrift vom 16. November 2001 warf dem Angeklagten vor, in der Zeit vom 4. Juli 1999 bis zum 24. August 2000 in A. , B. 5 - 5 - und an anderen Orten gemeinschaftlich handelnd in 104 F344llen als Mitglied ei-ner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach 247 263 StGB verbunden hat, gewerbsm344337ig in der Absicht, sich oder einem Dritten ei-nen rechtswidrigen Verm366gensvorteil zu verschaffen, das Verm366gen anderer dadurch besch344digt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und in 38 F344llen tateinheitlich hierzu entgegen 247 17 Nr. 5 LMBG Lebensmittel unter irref374hrender Angabe in den Verkehr gebracht zu ha-ben. Der Anklagesatz beschrieb allgemein den Tatplan und die Tatausf374hrung und teilte mit, dass mit Kunden der Firma E. des mitangeklagten Schwagers des Angeklagten 38 Vertr344ge 374ber Speisegetreide und 74 Vertr344ge 374ber Futterware aus kontrolliert biologischem Anbau geschlossen worden wa-ren, tats344chlich aber in 1058 Einzelpartien 28.670.034 kg Ware aus konventio-nellem Anbau zu einem Gesamtpreis von 11.192.953,35 DM geliefert worden war. Die notwendigen Einzelheiten zu den Vertr344gen, den Vertragspartnern oder zu den Lieferungen, wie zum Beispiel wann mit wem welcher Vertrag 374ber welches Erzeugnis zu welchem Preis geschlossen worden ist und durch welche Einzellieferungen (Produkt, Menge, Zeitpunkt) die Vertr344ge erf374llt wurden, ent-hielt erst das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Dieses ist aber gerade nicht nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesen. b) Dieser Anklagesatz gen374gt nicht den Anforderungen des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identit344t des ge-schichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des T344ters unterscheiden lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je gr366337er die allgemeine M366glichkeit ist, dass der Angeklagte verwechsel-bare weitere Straftaten gleicher Art ver374bt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 7, 20; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 200 Rdn. 7; Tolks- 6 - 6 - dorf in KK-StPO 5. Aufl. 247 200 Rdn. 3; Rie337 in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 200 Rdn. 13). Danach ist, um der Informationsfunktion der Anklage gerecht zu werden, bei einer Serie von Straftaten erforderlich, dass die dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausf374hrung und anderen individualisierenden Merkmalen ausreichend beschrieben und dargelegt werden (Rie337 aaO 247 200 Rdn. 14 b). So gen374gt es grunds344tzlich nicht, den Tatzeitraum nach Beginn und Ende einzugrenzen, die in allen F344llen gleichartige Begehungsweise allgemein zu schildern und dabei den betr374ge-risch herbeigef374hrten Gesamtschaden zu beziffern (vgl. BGH NStZ 1986, 275, 276; vgl. aber auch OLG D374sseldorf, NStZ-RR 1996, 275, 276). Eine Ausnah-me wird, beispielsweise bei Serienf344llen sexuellen Kindesmissbrauchs nach der Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn eine Individualisierbarkeit nach genauer Tatzeit und genauem Geschehensablauf bei der Begehung einer Viel-zahl gleichartiger Taten nicht m366glich ist und dies zu gewichtigen L374cken in der Strafverfolgung f374hren w374rde und wenn es im Rahmen der Anklageerhebung wenigstens gelingt, das Tatopfer, die Grundz374ge der Art und Weise der Tatbe-gehung, einen bestimmten Tatzeitraum und die (H366chst-)Zahl der vorgeworfe-nen Straftaten, die Gegenstand der Anklage sein sollen, mitzuteilen (vgl. BGHSt 40, 44, 46; Rie337 aaO 247 200 Rdn. 14 b, 14 c m.w.N.). c) Die danach erforderliche hinreichende Konkretisierung der Tat muss sich grunds344tzlich schon aus dem Anklagesatz ergeben, um der Informations-funktion der Anklage gerecht zu werden. Der Zweck der Verlesung des Ankla-gesatzes (247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) geht dahin, diejenigen Richter 226 insbe-sondere die Sch366ffen 226, denen der Inhalt der Anklage noch nicht bekannt ist, sowie die 326ffentlichkeit dar374ber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und ihnen zu erm366glichen, w344hrend der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umst344nde zu richten, auf die es in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt. Den Prozessbeteiligten soll 7 - 7 - Gewissheit dar374ber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Ver-teidigungsvorbringen einzurichten haben (vgl. BGHR StPO 247 243 Abs. 3 Ankla-gesatz 2; BGH NJW 1982, 1057; Tolksdorf aaO 247 243 Rdn. 23; Gollwitzer in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 243 Rdn. 50 m.w.N.). Diesen Anforderungen gen374gte der Anklagesatz hier nicht. d) Ein Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesversto337 vermag der Senat in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht auszuschlie337en. Zwar kann in Ausnahmef344llen der Verhandlungsverlauf es trotz mangelhaftem oder 374berhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrensbeteiligten gestatten, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozessf374hrung entsprechend einzurichten, n344mlich dann, wenn die Sach- und Rechtslage ein-fach und 374berschaubar ist oder wenn die Prozessbeteiligten auf andere Weise 374ber den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet worden sind (vgl. BGH NStZ 2000, 214; bei Miebach NStZ 1991, 28; BGHR StPO 247 243 Abs. 3 Anklagesatz 2; Gollwitzer aaO 247 243 Rdn. 107; Meyer-Go337ner aaO 247 243 Rdn. 38). Ein sol-cher Ausnahmefall liegt hier angesichts des Umfangs des Prozessstoffs (1058 Einzellieferungen, 139 Hauptverhandlungstage) jedoch ersichtlich nicht vor. 8 4. Zu den 374brigen Verfahrensr374gen bemerkt der Senat Folgendes: Rech-te des Angeklagten k366nnen bei rechtsmissbr344uchlichem Verhalten einge-schr344nkt oder sogar ganz verwirkt werden. F374r das Beweisantragsrecht gelten insoweit die Grunds344tze der Entscheidung BGHSt 38, 111, gegebenenfalls k366nnen auch die vom 5. Strafsenat, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 129/05 (StV 2006, 113 m. Anm. Dahs und m. Anm. G366ssel JR 2006, 125) auf-gezeigten L366sungsm366glichkeiten erwogen werden. Das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c und d EMRK) gebieten es allerdings, permanent zu 374berpr374-fen, ob eine Beschr344nkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten weiterhin 9 - 8 - erforderlich ist. Eine vorweggenommene Einschr344nkung des letzten Wortes kommt nur unter ganz besonderen Umst344nden in Betracht, insbesondere wenn feststeht oder sicher zu erwarten ist, dass der Angeklagte das letzte Wort in rechtsmissbr344uchlicher Weise aus374bt oder aus374ben wird. 5. Die Sachr374ge zeigt keinen Rechtsfehler auf, insbesondere gehen die Einwendungen des Angeklagten gegen die Anwendung des 247 263 StGB ins Leere. 10 6. Der Senat hat angesichts der Besonderheiten des Verfahrens von 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative Gebrauch gemacht und die Sache an ein an-deres Landgericht zur374ckverwiesen. 11 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck RiBGH Appl ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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