BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 174/08 vom 30. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 16. November 2007, soweit es ihn betrifft, a) in der Urteilsformel dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt; 1 - 3 - zudem hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz in H366he von 72.900 200 an-geordnet und insoweit auf eine gesamtschuldnerische Haftung mit zwei Mitan-geklagten erkannt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revisi-on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel er-sichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Im Fall 9 der Urteilsgr374nde war der Angeklagte im 334brigen freizuspre-chen. 3 Mit der Anklageschrift vom 24. Juni 2007 und dem Er366ffnungsbeschluss vom 23. August 2007 war dem Angeklagten in den F344llen 14 und 15 der Ankla-ge zur Last gelegt worden, durch zwei rechtlich selbst344ndige Handlungen gegen das Bet344ubungsmittelgesetz versto337en zu haben. Das Landgericht hat diese Anklagepunkte als eine einheitliche Tat gewertet und den Angeklagten auch insoweit wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dies bezog sich jedoch nur auf seine Beteiligung an dem dem Fall 14 der Anklage zugrunde liegenden Sach-verhalt; in 334bereinstimmung mit ihren Feststellungen weist die Strafkammer in der rechtlichen W374rdigung darauf hin, dass der Angeklagte an dem weiteren Geschehen - Fall 15 der Anklage - nicht mehr beteiligt war (UA 70). Bei dieser Sachlage h344tte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvor-wurfs freisprechen m374ssen, da ansonsten der Er366ffnungsbeschluss nicht er-sch366pft ist (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH NJW 1992, 989; 991; bei Kusch NStZ 1993, 29 [Nr. 16]; Beschl. vom 20. Juni 2007 226 2 StR 181/07; Meyer- 4 - 4 - Go337ner StPO 50. Aufl. 247 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge aus 247 467 Abs. 1 StPO nach. 2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls in H366he von 72.900 200 h344lt recht-licher Nachpr374fung nicht stand. 5 Das Landgericht hat die H366he des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begr374ndet. Es ist "zu 205 Gunsten" des Angeklagten von einem (Min- dest-)Verkaufspreis von 27 200 pro Gramm Kokain ausgegangen. Der Angeklagte war in den F344llen 6, 7 und 8 der Urteilsgr374nde an den Bet344ubungsmittelge-sch344ften der Mitangeklagten J. und B. beteiligt; die festgestellte Menge an von ihm eingef374hrtem Kokain bel344uft sich auf 671,97 Gramm. Bei einer Multipli-kation mit dem von der Strafkammer unterstellten Verkaufspreis pro Gramm ergibt dies einen Erl366s in H366he von 18.143,19 200. Im Fall 9, der die Einfuhr und Lieferung von 2 kg Kokain betraf, erzielte die T344tergruppe um den Angeklagten keinen Erl366s, da das Rauschgift vor der Bezahlung an den Mitangeklagten B. sichergestellt wurde. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift zutreffend hingewiesen. Aus den bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass die Forderung aus dem Drogengesch344ft werthaltig gewesen w344re (vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199). 6 Dar374ber hinaus begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass die Straf-kammer ohne n344here Begr374ndung davon ausgegangen ist, der Angeklagte ha-be den gesamten Erl366s aus den drei Bet344ubungsmittelgesch344ften gem344337 den 247247 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB - unmittelbar - erlangt. Erlangt ist ein Verm366gensvorteil dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische (Mit-)Verf374gungsgewalt 374ber den Gegenstand erworben hat (BGH NStZ 2003, 198 f.; NStZ-RR 2007, 121; Beschl. vom 6. Februar 2008 - 2 StR 442/07; Fi-scher StGB 55. Aufl. 247 73 Rdn. 16). Dies hat das Landgericht in Bezug auf den 7 - 5 - Gesamterl366s der genannten Bet344ubungsmittelgesch344fte nicht festgestellt. Die-ser Schluss ist nach den getroffenen Feststellungen auch nicht offensichtlich. Danach war der Angeklagte nur f374r den Transport der Drogen von den Nieder-landen nach Deutschland zust344ndig. Daraus allein kann nicht geschlossen wer-den, dass der Angeklagte selbst die sp344ter von den Hauptt344tern des Handel-treibens erzielten Erl366se auch nur zu seiner Mitverf374gungsgewalt erhalten hat (vgl. zu den Kurierf344llen BGHSt 36, 251; 51, 65, 68; BGH NStZ 2004, 440; NStZ-RR 2007, 121). Als hinreichend sicher "erlangt" gem344337 den 247247 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB ist daher nach den bisher getroffenen Feststellungen nur der jeweils vom Mitangeklagten J. an den Angeklagten tats344chlich ausge-zahlte Kurierlohn von 2 200 pro Gramm eingef374hrten Kokains (UA 15) anzusehen. Der neue Tatrichter wird daher die Berechnung oder Sch344tzung des Be-trages des Wertersatzverfalls nachvollziehbar darzulegen und auch die H344rte-vorschrift des 247 73 c StGB erkennbar in seine 334berlegungen einzubeziehen ha-ben. 8 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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