BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 1 74 /1 3 vom 30 . Ju l i 2013 in der Strafsache gegen wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb u n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30 . Ju l i 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 1 0 . Januar 201 3 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , soweit die Un terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d i e Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer F reiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurtei lt. Die auf die Verl etzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte ab dem 14. Leben s- jahr Cannabis zu konsumieren, anschließend kam Alkohol hinzu. Zwischen dem 1 2 - 3 - 16. und dem 18. Lebensjahr nahm der Angeklagte verschiedene Drogen zu sich , " neben Amphetamin und Kokain auch Pilze, Ecstasy und Speed" (UA S. 2). Nach etwa zweijähriger A bstinen z fing der Angeklagte i m Alter von 20 Jahren erneut an, Alkohol und Cannabisprodukte zu konsumieren. Drei Jahre später nahm er Heroin, das er zunächst vier Jahre lang injiziert e, später rauchte und nasal zu sich nahm. Schließlich nahm er in Bulgarien an einem Methadon - Programm teil , wobei der Angeklagte daneben weiterhin Heroin konsumierte . Als Entlohnung für seine der Verurteilung zugrunde liegenden Tätigkeiten durfte sich der Angeklagte u.a. aus dem gebunkerten Heroinbestand frei bedienen und bis zu fünf G ramm Heroin täglich entnehmen, " um seinen eigenen Konsum zu decken" (UA S. 5). Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Voraussetzungen für die An ordnung der Unterbringung des Angeklagten in e i- ner Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint . Ein Hang sei nicht gegeben , da seine Leistungsfähigkeit erhalten geblieben sei . Zudem gehe die " abgeurtei l- ihm zurück, Betä u- bungsmittel zu konsumieren, sondern ist im Hinblick auf seine Methadonsubst i- tution auf seine finanzielle Notlage aufgrund der lang andauernden Erwerbsl o- sigkeit zurückzuführen" (UA S. 9 f.). 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass di e Strafkammer recht s- fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne von § 64 StGB sowie des erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen den abgeurteilten Taten und dem Hang ausgegangen ist. a) Für einen Hang ist nach ständiger R echtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese 3 4 5 - 4 - Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefäh r- det oder gefährlich erscheint (st. Rspr. ; vgl. nur BGH , B eschl u ss vom 21. A u- gust 2012 4 StR 311/12 mwN , insow eit in NStZ - RR 2013, 74 nicht abg e- druckt) . Nicht erforderlich ist, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsde p- ravation eingetreten ist ( BGH , B eschluss vom 6. September 2007 4 StR 318/07, NStZ - RR 2008, 8). Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelko n- su m die Gesundheit sowie die Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus ( BGH, B eschl u ss vom 2 0. Dezember 2011 3 StR 421/11, NStZ - RR 2012, 204; Beschluss vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 , 199 ; F i- scher, StGB, 60. Aufl., § 64 Rn. 10a) . Hier drängt sich das Vorliegen eines Hanges schon angesichts des fes t- gestellten (langjährigen) Konsumverhaltens des Angeklagten auf, insbesondere mit Blick auf den von ihm für unerlässlich gehaltenen freilich mengenmäßig nicht näher konkretisierten Beik onsum von Heroin (vgl. zum Beikonsum bei Methadon : Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 2 StR 204/01, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7 mwN) . D ie " über Monate hinweg erhalten " (UA S. 9) gebli e- bene Leistungsfähigkeit des noch relativ jungen Angeklagten ist angesichts dessen nicht ausschlaggebend . Dass beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zu r Tatz eit rechtsfehlerfrei verneint wurden, stünde im Übrigen einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 2 StR 87/00, NStZ - RR 2001, 12). b) Auch der Symptomwert der festgestellten Tat für den Hang des Ang e- kl agten liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts ausgesprochen 6 7 - 5 - nahe. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Z u- sammenhang auch dann zu bejahen , wenn der Hang neben anderen Umstä n- den mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte eine erhebliche rechtswidr i- ge Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 4 StR 311/12, insoweit in NStZ - RR 2013, 74 nicht abgedruckt ; B eschl u ss vom 25. O k- tober 2011 4 StR 416/11). So liegt es hier. Denn der sich in finanzieller Notl a- ge befindliche und arbeitslose Angeklagte durfte als Gegenleistung für seine der Verurteilung zugrunde liegenden Tätigkeiten aus dem im Übrigen zum Handel dienenden Heroinbestand u.a. täglich bis zu fünf Gramm Heroin für den Eigenkonsum entnehmen. Damit liegt es sehr nahe, dass der Drogenko n- sum des Angeklagten jedenfalls mit ursächlich für die T at gewesen ist . c) Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregel deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). Die Frage der Anordnu ng der Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. 3. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachh o- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der B e- schwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Senat , Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 36 2 f.). 8 9 10 - 6 - 4. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheit s strafe ve r- hängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 11
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