ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR174.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 17 4 /1 8 vom 6. Juni 201 8 in de r S trafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. und 3. auf dessen A n- trag am 6 . Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 2 1 . August 2017 im Adhäsionsau s- spruch dahin geändert, dass festgestellt ist , dass der Ang e- klagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger W . den ge - samten zukünftig entstehenden materiellen Sch a den aus dem Tatgeschehen vom 20 . Dezember 2016 zu erstatten, s oweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstig e Versich erer überge hen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Za h- lung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10 .000 ebst Zinsen an den Nebenkläger W . verurteilt. Außerdem hat es dem Adhäsions - 1 - 3 - antrag entsprechend festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem N e- benkläger W . den gesamten materiellen Sch a den aus dem Mordver - such vom 20.12.201 soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im S inne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 . a) Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in vollem Umfang stand. Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger den gesamten gegenwärtigen materiellen Sch a den aus dem Ta t- geschehen vom 20 . Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn der Nebenkläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Unberührt davon bleibt hingegen die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger W . sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden aus dem Tatgeschehe n vom 20. Dezember 2016 zu erse t- zen , soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen . D e r Festste l- lungsantrag bezieht sich auch auf künftig entstehende Schäden ; d a s nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteress e ist ausreichend belegt . 2 3 4 5 - 4 - Insoweit ist eine Änderung der Feststellungsentscheidung nicht veranlasst. Einer weiteren Ergänzung der Urteilsformel dahin, von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen ( § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ) , bedurfte es nicht, da das Landgericht bere its entsprechend tenoriert hat. b) Im Übrigen bestehen g egen den Adhäsionsausspruch keine Bede n- ken. Insbesondere erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass das Landg e- richt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die begrenzten wirtschaftl i- chen Verhä ltnisse des Angeklagten berücksichtig t hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 5 StR 438/17, NStZ - RR 2018, 55; vom 11. Juli 2017 3 StR 231/17, BGHR StPO § 403 Anspruch 10; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 2 StR 324/14, NStZ 2018, 25, 26). 3 . Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 4 StPO ). Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt 6 7
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