BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 175/06 vom 29. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2006 beschlossen: Der Nebenkl344gerin M. T. M. wird auf ihren Antrag f374r das Revisionsverfahren Herr Rechtsanwalt K. als Beistand bestellt. Gr374nde: Die Voraussetzungen des 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit 247 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen vor, so dass der Nebenkl344gerin zwingend ein Beistand zu bestellen war. Da das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 2. November 2005 rechtsfehlerhaft ausdr374cklich nur Prozesskostenhilfe gem344337 247 397 a Abs. 2 StPO gew344hrt hat und diese Bewilligung anders als die Bestel-lung gem344337 247 397 a Abs. 1 StPO f374r das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt (vgl. Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 397 a Rdn. 17 m.w.N.), kommt eine Um-deutung dieser Entscheidung hier nicht in Betracht; die Bestellung war daher nachzuholen. 1 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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