BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 175/08 vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. Mai 2008 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2007 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revi-sion hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334bri-gen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei; namentlich l344sst die Beweisw374r-digung, mit welcher das Landgericht eine Notwehrlage sowie eine irrt374mliche Annahme einer solchen Lage durch den Angeklagten ausgeschlossen hat, Rechtsfehler nicht erkennen. 2 2. Dagegen h344lt der Strafausspruch rechtlicher Pr374fung nicht stand, da die Gr374nde, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit ausgeschlossen hat, nicht frei von Rechtsfehlern sind. 3 Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass von den Eingangs-voraussetzungen des 247 20 StGB hier nach der Sachlage und den insoweit rechtsfehlerfrei dargelegten Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen allein das Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung in Betracht kam. Wie die Re-vision zutreffend ausgef374hrt hat, hat sich der Tatrichter, insoweit ohne n344here Er366rterung der Sachverst344ndigen folgend, einer in der fachwissenschaftlichen forensisch-psychiatrischen Literatur neuen systematischen Differenzierung zwi-schen "Affekttaten" (im engeren Sinne) und sog. "Impulstaten" angeschlossen (vgl. Marneros, Affekttaten und Impulstaten, 2007) und hieraus f374r die Anwen-dung des 247 20 StGB Schlussfolgerungen gezogen, die mit der herk366mmlichen begrifflichen Zuordnung nicht ohne Weiteres vereinbar sind. Dies kann aber, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, hier im Ergebnis da-hinstehen, weil sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt, dass der Tatrichter die von ihm im Anschluss an die Sachverst344ndige n344her gepr374fte Ka-tegorie der "Impulstaten" hier letztlich zutreffend anhand derselben Kriterien untersucht hat, die gemeinhin unter dem Oberbegriff der "Affekttaten" diskutiert werden. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass der Tatrichter dem von ihm im engeren Sinn definierten Bereich der Affekttat, soweit er hierunter nur "Bezie-hungstaten" versteht, einen jedenfalls zu engen Begriff der "Beziehung" zugrunde legt. Im Zusammenhang mit den insoweit typischen Verlaufs- und 4 - 4 - Aufbauformen affektiver Spannungen kann nicht allein auf enge partnerschaftli-che oder gar intime "Beziehungen" abgestellt werden. Auch zwischen Perso-nen, die, wie hier, 374ber einen langen Zeitraum beruflich und pers366nlich im en-gen Kontakt ohne Ausweichm366glichkeit im Fall von Konflikten stehen, kann es zu 344hnlichen Konstellationen kommen. 3. Die Anwendung der vom Tatrichter genannten Kriterien f374r das Vorlie-gen einer sog. "Impulstat" unter m366glicherweise schuldrelevanter Einschr344n-kung der Steuerungsf344higkeit ist nicht rechtsfehlerfrei. Zutreffend r374gt die Revi-sion, dass das Landgericht das Vorliegen eines als indiziell angesehenen "rap-tusartigen Tatverlaufs mit gleichsam rechtwinkligem Affektverlauf" mit nicht trag-f344higen Gr374nden verneint hat. Nach den Feststellungen griff das sp344tere Tatop-fer den Angeklagten aus belanglosem Grund an und stie337 ihn "mit aller Gewalt" beinahe aus der offen stehenden Fahrert374r der LKW-Kabine, in der sich beide Personen befanden. Der Angeklagte, der erkannte, das dieser Angriff damit abgeschlossen war, "warf sich" in pl366tzlicher Wut auf seinen Arbeitskollegen, schlug das k366rperlich deutlich 374berlegene Tatopfer vielfach mit 344u337erster Wucht mit den F344usten gegen den Kopf, kniete sich sodann auf das halb auf dem Bei-fahrersitz liegende Opfer und erw374rgte dieses in unmittelbarem Fortgang der Handlung. Zum Tatzeitpunkt hatte der Angeklagte etwa 36 Stunden nicht ge-schlafen, wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,07 211 auf und hatte zusam-men mit dem sp344teren Tatopfer etwa zw366lf Stunden lang auf einem Parkplatz in der Fahrerkabine des LKW gesessen. 5 Unter diesen festgestellten Umst344nden begegnet die W374rdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken, es habe sich "nicht um einen pl366tzlichen und kurzen Impulsdurchbruch" gehandelt, weil der Angeklagte die Gewalt 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg ausge374bt und "die Angriffs-richtung gewechselt" habe (UA S. 27). Auch die Argumentation, der Angeklagte 6 - 5 - habe nicht 374ber Symptome wie Mundtrockenheit, Herzklopfen, vermehrtes At-men oder Einengung seiner seelischen Abl344ufe im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen berichtet (UA S. 27), wendet ersichtlich zu schematisch indizielle Kriterien an, die sich in der forensisch-psychiatrischen Literatur und im Gutach-ten der Sachverst344ndigen finden. Der Angeklagte hat sich auf eine vollst344ndige Amnesie hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens berufen (UA S. 13); un-abh344ngig davon w344re es angesichts des festgestellten Kampfgeschehens und der vom Angeklagten aufgewandten Gewalt offensichtlich von allenfalls geringer Bedeutung, ob er (Wochen sp344ter) bei der Exploration durch einen Sachver-st344ndigen 374ber "Mundtrockenheit" oder "vermehrtes Atmen" berichtet hat. Andere Indizien, die f374r das Vorliegen einer schuldrelevanten Bewusst-seinsst366rung sprechen k366nnten, hat das Landgericht zutreffend gesehen. Das gilt auch f374r die festgestellten Gegenindizien, namentlich das ruhige, kontrollier-te und fast schon auff344llig unbeteiligte Nachtatverhalten. Angesichts des Ge-wichts, welches der Tatrichter gerade dem Kriterium eines raptusartigen Tatver-laufs beigemessen hat, kann der Senat aber im Ergebnis nicht ausschlie337en, dass bei zutreffender Einordnung der Beweisanzeichen und Orientierung an den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Kriterien die Entscheidung 374ber das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit zugunsten des Angeklagten ausgefallen w344re. Ausgeschlossen werden kann angesichts der insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen sowie der Wiedergabe des Sachverst344ndigengutachtens im Urteil allerdings eine zur Schuldunf344higkeit im Sinne von 247 20 StGB f374hrende vollst344ndige Aufhebung der Steuerungsf344hig-keit des Angeklagten. 7 4. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags an-genommen, dies aber ausdr374cklich allein auf das Vorliegen der Voraussetzun-gen des 247 213, 1. Alt. StGB aufgrund der dem Angeklagten von dem sp344teren 8 - 6 - Tatopfer zugef374gten Misshandlung gest374tzt. Es kann daher nicht ausgeschlos-sen werden, dass die m366gliche Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB zu einer weiteren Strafrahmenmilderung zugunsten des Angeklagten gef374hrt h344tte. Der neue Tatrichter wird den Gesamtzusammenhang der tat- und schuld-relevanten Umst344nde gegebenenfalls auch insoweit insgesamt neu zu pr374fen und zu bewerten haben. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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