BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 175/09 vom 14. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 14. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2008 unter Beschr344nkung der Strafverfolgung in den F344llen 1, 2 und 4 gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass a) der Angeklagte Y. des schweren Raubs in vier F344llen, davon in den F344llen 1, 2 und 4 der Urteils-gr374nde in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung und im Fall 3 der Urteilsgr374nde in Tateinheit mit F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist; b) der Angeklagte T. des schweren Raubs in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall 4 der Urteilsgr374nde) schuldig und im 334brigen freige-sprochen ist. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird a) hinsichtlich des Angeklagten Y. in den Einzel-strafausspr374chen in den F344llen 1, 2 und 4 der Ur-teilsgr374nde sowie im Gesamtstrafenausspruch, b) hinsichtlich des Angeklagten T. im Strafaus-spruch aufgehoben. - 3 - Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit unerlaubtem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe (Fall 4) und in drei F344llen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (F344lle 1, 2, 3), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Den Angeklagten T. hat es (Fall 4 der Urteilsgr374nde) wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, mit F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit Aus374ben der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe unter Einbeziehung einer fr374her verh344ngten Strafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Mona-ten verurteilt; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht bei beiden Angeklagten die tateinheitlich verwirklichten Waf-fendelikte ausdr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt. Die Revisionen der Ange-klagten f374hren zur Beschr344nkung der Strafverfolgung und zur 304nderung der Schuldspr374che sowie zur Aufhebung der Strafausspr374che in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang; im 334brigen sind sie unbegr374ndet. 1 - 4 - 1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen sind, soweit sie zul344ssig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargeleg-ten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Auch die Sachr374gen sind unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Be-weisw374rdigung sowie gegen die Verurteilung des Angeklagten Y. im Fall 3 der Urteilsgr374nde wenden. 3 3. Unzutreffend ist, wie die Revision des Angeklagten Y. zutreffend ger374gt hat, die Zurechnung der Waffendelikte in den F344llen 1, 2 und 4 der Ur-teilsgr374nde. In diesen F344llen hat das Landgericht jeweils rechtsfehlerfrei festge-stellt, dass einer der vier T344ter mit einer halbautomatischen Kurzwaffe, im Fall 4 der Urteilsgr374nde ein weiterer T344ter mit einer vollautomatischen Schusswaffe (Maschinenpistole) im Sinne des Kriegswaffengesetzes bewaffnet war. Anders als im Fall 3, in dem das F374hren der Kurzladewaffe auch durch den Mitange-klagten Y. aufgrund rechtsfehlerfreier W374rdigung der Aussage der gesch344-digten Postbediensteten bewiesen war, konnte in den F344llen 1, 2 und 4 nicht festgestellt werden, welcher der T344ter die Waffe(n) f374hrte. Das Landgericht hat den Angeklagten die t344terschaftliche Verwirklichung der Waffendelikte daher 374ber 247 25 Abs. 2 StGB als Mitt344tern zugerechnet. Hierbei hat es, wie die Revi-sion zutreffend r374gt, 374bersehen, dass es sich insoweit um eigenh344ndige Delikte handelt, deren mitt344terschaftliche Zurechnung nicht m366glich ist (vgl. BGH NStZ 1997, 604, 605; NStZ 2008, 158; BGH NStZ 1997, 283). 4 Im Hinblick auf die M366glichkeit einer Teilnahmestrafbarkeit hat der Senat auf die Anregung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung insoweit ge-m344337 247 154 a Abs. 2 StPO beschr344nkt und die Schuldspr374che ge344ndert. 5 - 5 - 4. Entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seinen Zuschriften an den Senat l344sst sich das Beruhen der Strafausspr374che auf den Rechtsfehlern letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie337en. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung der Waffendelikte ausdr374ck-lich strafsch344rfend gewertet und ihrer t344terschaftlichen Verwirklichung damit erh366htes, 374ber die mitt344terschaftliche Verwirklichung des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinausgehendes Gewicht beigemessen. Es kann vom Revisionsgericht, obgleich die verh344ngten Strafen f374r sich gesehen nicht unangemessen sind, nicht ausgeschlossen werden, dass die verh344ngten Einzelstrafen in den F344llen 1, 2 und 4 sowie die Gesamtstrafen ohne den Rechtsfehler niedriger ausgefal-len w344ren. Insoweit war das Urteil daher aufzuheben und an eine - allgemeine - andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckzuverweisen. 6 Die Feststellungen sind insgesamt rechtsfehlerfrei und k366nnen bestehen bleiben. 7 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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